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Wirthensohn, Christian

VwGH: Das Auskunftsrecht gemäß Art 15 DSGVO umfasst auch den Inhalt von Datenübermittlungen an konkrete Empfänger

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Die Ausübung des in Art 15 DSGVO vorgesehenen Auskunftsrechts muss es der betroffenen Person nicht nur ermöglichen, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind, sondern auch, ob diese in zulässiger Weise verarbeitet werden. Dieses Auskunftsrecht ist insbesondere erforderlich, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, gegebenenfalls ihr Recht auf Berichtigung, ihr Recht auf Löschung und ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie ihr Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten oder im Schadensfall ihr Recht auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs auszuüben.

Ausgehend davon, ist der im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erteilte Auftrag an die Revisionswerberin, Auskunft über den Inhalt von an konkrete Empfänger übermittelte Daten zu geben, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Der Kerninhalt des Auskunftsrechts gemäß Art 15 DSGVO wird im Schrifttum darin gesehen, dass der Verantwortliche der betroffenen Person den konkreten Inhalt aller über sie verarbeiteten Daten offenzulegen hat.

Der EuGH hat schon zur Datenschutzrichtlinie klargestellt, dass das Recht auf Auskunft auch den Inhalt der übermittelten Information umfasst und dabei auf die Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung Bedacht genommen.

Redaktionelle Leitsätze

  • Wirthensohn, Christian
  • Auskunftsrecht
  • Art 12 lit a DS-RL
  • Auskunft über Inhalt von Datenübermittlungen
  • VwGH, 03.08.2023, Ro 2020/04/0015, aufgetragene Kreditauskunft
  • Art 12 Abs 5 lit b DSGVO
  • Art 15 Abs 1 DSGVO
  • ErwGr 4 zur DSGVO
  • Medienrecht
  • DSGVO
  • ZIIR 2023, 411
  • Kreditauskunftei
  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

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