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OGH: Legal-Tech-Plattform für Anwaltsdienstleistungen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 11
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
9028 Wörter, Seiten 429-442

20,00 €

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Die Verwendung des Firmennamens („in case of“) oder der (gleichlautenden) Marke im Zusammenhang mit dem Zusatz „law“ (hier: als Top-Level-Domain „.law“) begründet keine Verwechslungsgefahr mit einem Anwalt bzw einer Anwaltskanzlei. Der Gebrauch des Titels „Technischer Anwalt“ bleibt aber unzulässig.

Die in der RAO und den RL-BA 2015 vorgesehenen Werbebeschränkungen und Provisionsverbote erstrecken sich nicht auch auf sonstige physische oder juristische Personen, die für die Rechtsanwälte werbend auftreten. Diese Dritten können aber als Beitragstäter zum standes- und lauterkeitswidrigen Handeln eines Rechtsanwalts in Betracht kommen, wenn sie in unvertretbarer Weise als Gehilfen den Rechtsbruch bewusst herbeiführen.

Der entgeltliche Betrieb einer Rechtsdienstleistungsplattform (hier: zum Inkasso, zum Zuführen eines passenden Partneranwalts für spezifische Rechtsproblemlösungen oder der juristischen Recherche) kann dann unlauteren Rechtsbruch begründen, wenn sich der Legal-Tech-Betreiber von den ausgewählten Partner-Rechtsanwälten einen Prozentsatz ihres vereinnahmten Honorars versprechen lässt oder in der Folge auch einnimmt.

Gleichermaßen stellt es eine Beteiligung an unlauterem Rechtsbruch dar, wenn die Legal-Tech-Betreiberin die gesamte Honorarabrechnung von Partner-Rechtsanwälten besorgt und verlangt, dass alle Honorare zuerst an die Betreiberin überwiesen und erst danach von dieser, nach Abzug ihrer Provision, an die Rechtsanwälte weitergeleitet werden.

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Plattform für Anwaltsdienstleistungen
  • § 7 RL-BA
  • § 1 Abs 1 Z 1 UWG
  • § 2 RL-BA
  • ZIIR 2023, 429
  • § 10 Abs 5 RAO
  • Fallgruppe „Rechtsbruch“
  • § 40 Abs 2 RL-BA
  • § 9 RAO
  • Unlauterkeit
  • § 2 UWG
  • § 45 Abs 3 RL-BA
  • OGH, 27.06.2023, 4 Ob 77/23m, Incaseof.law
  • Medienrecht
  • Legal Tech
  • künstliche Intelligenz
  • § 47 Abs 3 Z 1 RL-BA
  • § 3 RL-BA
  • § 6 RL-BA
  • Anwaltsberufsbezeichnung
  • § 21 Abs 3 RL-BA
  • digitale Rechtsabteilung
  • KI-generierte Handlungsempfehlungen
  • Verschwiegenheit, anwaltliche
  • Wettbewerbsverstoß
  • § 14 UWG
  • Standesschranken

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