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Zeitschrift für Informationsrecht
Heft 4, November 2023, Band 11
OGH: Legal-Tech-Plattform für Anwaltsdienstleistungen
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 11
- Judikatur, 9028 Wörter
- Seiten 429-442
- https://doi.org/10.33196/ziir202304042901
20,00 €
inkl MwStDie Verwendung des Firmennamens („in case of“) oder der (gleichlautenden) Marke im Zusammenhang mit dem Zusatz „law“ (hier: als Top-Level-Domain „.law“) begründet keine Verwechslungsgefahr mit einem Anwalt bzw einer Anwaltskanzlei. Der Gebrauch des Titels „Technischer Anwalt“ bleibt aber unzulässig.
Die in der RAO und den RL-BA 2015 vorgesehenen Werbebeschränkungen und Provisionsverbote erstrecken sich nicht auch auf sonstige physische oder juristische Personen, die für die Rechtsanwälte werbend auftreten. Diese Dritten können aber als Beitragstäter zum standes- und lauterkeitswidrigen Handeln eines Rechtsanwalts in Betracht kommen, wenn sie in unvertretbarer Weise als Gehilfen den Rechtsbruch bewusst herbeiführen.
Der entgeltliche Betrieb einer Rechtsdienstleistungsplattform (hier: zum Inkasso, zum Zuführen eines passenden Partneranwalts für spezifische Rechtsproblemlösungen oder der juristischen Recherche) kann dann unlauteren Rechtsbruch begründen, wenn sich der Legal-Tech-Betreiber von den ausgewählten Partner-Rechtsanwälten einen Prozentsatz ihres vereinnahmten Honorars versprechen lässt oder in der Folge auch einnimmt.
Gleichermaßen stellt es eine Beteiligung an unlauterem Rechtsbruch dar, wenn die Legal-Tech-Betreiberin die gesamte Honorarabrechnung von Partner-Rechtsanwälten besorgt und verlangt, dass alle Honorare zuerst an die Betreiberin überwiesen und erst danach von dieser, nach Abzug ihrer Provision, an die Rechtsanwälte weitergeleitet werden.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Plattform für Anwaltsdienstleistungen
- § 7 RL-BA
- § 1 Abs 1 Z 1 UWG
- § 2 RL-BA
- ZIIR 2023, 429
- § 10 Abs 5 RAO
- Fallgruppe „Rechtsbruch“
- § 40 Abs 2 RL-BA
- § 9 RAO
- Unlauterkeit
- § 2 UWG
- § 45 Abs 3 RL-BA
- OGH, 27.06.2023, 4 Ob 77/23m, Incaseof.law
- Medienrecht
- Legal Tech
- künstliche Intelligenz
- § 47 Abs 3 Z 1 RL-BA
- § 3 RL-BA
- § 6 RL-BA
- Anwaltsberufsbezeichnung
- § 21 Abs 3 RL-BA
- digitale Rechtsabteilung
- KI-generierte Handlungsempfehlungen
- Verschwiegenheit, anwaltliche
- Wettbewerbsverstoß
- § 14 UWG
- Standesschranken
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