EuGH: Abgrenzung Design- und Patentrecht für technische Erscheinungsmerkmale
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 11
- Judikatur, 3777 Wörter
- Seiten 453 -459
- https://doi.org/10.33196/ziir202304045301
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Art 8 Abs 1 der VO (EG) Nr 6/2002 (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung – GGV) ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt im Sinne dieser Bestimmung sind, im Hinblick auf alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere diejenigen, die die Wahl dieser Merkmale leiten, das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, durch die sich diese technische Funktion erfüllen lässt, und den Umstand, dass der Inhaber des betreffenden Geschmacksmusters auch Inhaber einer Vielzahl alternativer Geschmacksmuster ist, zu beurteilen ist, doch ist der zuletzt genannte Umstand für die Anwendung dieser Bestimmung nicht entscheidend.
Art 8 Abs 1 GGV ist dahin auszulegen, dass bei der Prüfung der Frage, ob die Erscheinungsform eines Erzeugnisses ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt ist, der Umstand, dass die Gestaltung dieses Erzeugnisses eine Mehrfarbigkeit zulässt, nicht zu berücksichtigen ist, wenn die Mehrfarbigkeit nicht aus der Eintragung des betreffenden Geschmacksmusters ersichtlich ist.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Patentschrift
- Art 267 AEUV
- Funktionsweise
- Designalternativen, fremde oder eigene
- Art 8 Abs 1 GGV
- Erscheinungsmerkmal, technisch bedingtes
- Gemeinschaftsgeschmacksmuster
- Wiedergabe bei Registrierung
- ästhetischer Überschuss
- Medienrecht
- Unionsdesign
- Art 6 GGV
- Art 36 GGV
- Offenbarung
- Farbmerkmal
- ZIIR 2023, 453
- EuGH, 02.03.2023, C-684/21, Papierfabriek Doetinchem
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