


BGH: Unzulässige Fernsehberichterstattung über Kindesentführung
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 11
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 6505 Wörter, Seiten 477-486
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Die Fotos eines Entführungsopfers dürfen nicht ohne dessen Einwilligung gezeigt werden. Handelt es sich bei der entführten Person um ein Kind, so überwiegt das Interesse des Opferschutzes das der allgemeinen Fernsehberichterstattung auch noch nach Jahrzehnten.
Redaktioneller Leitsatz
-
- Thiele, Clemens
-
- ZIIR 2023, 477
- Archivbericht
- Persönlichkeitsrecht
- Gallwitz-Entführung
- § 1004 Abs 1 Satz 2 BGB
- Art 1 Abs 1 GG
- § 823 Abs 2 BGB
- Fernsehberichterstattung
- Art 5 GG
- Berichterstattung
- § 23 Abs 1 dKUG
- Recht am eigenen Bild
- Medienrecht
- § 22 Abs 1 dKUG
- Entführungsfall, spektakulärer
- BGH, 06.06.2023, VI ZR 309/22, Foto des Entführungsopfers
- Abs 2 dKUG
- § 823 Abs 1 BGB
- Art 2 Abs 1 GG
Die Fotos eines Entführungsopfers dürfen nicht ohne dessen Einwilligung gezeigt werden. Handelt es sich bei der entführten Person um ein Kind, so überwiegt das Interesse des Opferschutzes das der allgemeinen Fernsehberichterstattung auch noch nach Jahrzehnten.
Redaktioneller Leitsatz
- Thiele, Clemens
- ZIIR 2023, 477
- Archivbericht
- Persönlichkeitsrecht
- Gallwitz-Entführung
- § 1004 Abs 1 Satz 2 BGB
- Art 1 Abs 1 GG
- § 823 Abs 2 BGB
- Fernsehberichterstattung
- Art 5 GG
- Berichterstattung
- § 23 Abs 1 dKUG
- Recht am eigenen Bild
- Medienrecht
- § 22 Abs 1 dKUG
- Entführungsfall, spektakulärer
- BGH, 06.06.2023, VI ZR 309/22, Foto des Entführungsopfers
- Abs 2 dKUG
- § 823 Abs 1 BGB
- Art 2 Abs 1 GG