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Zeitschrift für Informationsrecht
Heft 4, November 2023, Band 11
OGH: Fortführung des Anti-Stalking- und Gewaltschutzes
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 11
- Judikatur, 1123 Wörter
- Seiten 474-476
- https://doi.org/10.33196/ziir202304047401
20,00 €
inkl MwStSelbst der Umstand eines zufälligen Aufeinandertreffens der Parteien ändert nichts daran, dass im unmittelbaren Anschluss erfolgte Handlungsweisen als „Verfolgung“ iSv § 382d EO qualifiziert werden können.
Die Frist, für welche eine einstweilige Verfügung bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraums nicht erreicht werden konnte, weil die Gefährdungslage weiter besteht. Analog zu § 128 Abs 3 ZPO ist eine Verlängerung nur möglich, wenn der Verlängerungsantrag noch innerhalb der Verfügungsfrist gestellt wird.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer der bewilligten einstweiligen Verfügung nach deren Ablauf ist unzulässig; dies gilt auch für die einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen gemäß § 382b EO sowie zum allgemeinen Schutz vor Gewalt nach § 382c EO.
Einer sog „Ketten-eV“ kann dadurch begegnet werden, dass es bei Erlassung einer neuen einstweiligen Verfügung zur neuerlichen Anspruchsprüfung und gerade nicht zum bloßen Belassen des bereits ursprünglich Geprüften kommt.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- OGH, 28.06.2023, 7 Ob 101/23p, Unzulässige Ketten-EV
- § 16 ABGB
- Verletzung der Privatsphäre
- § 20 ABGB
- § 382c EO
- ZIIR 2023, 474
- § 382d EO
- § 382b EO
- Gewaltschutz
- Gewaltschutz-EV
- Medienrecht
- Anti-Stalking
- Einstweilige Verfügung, Verlängerung, mehrfache
- § 128 Abs 3 ZPO
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