



OGH: Wahlgerichtsstand für Unterlassungsexekution am Handlungs- oder Erfolgsort
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 11
- Judikatur, 1678 Wörter
- Seiten 449 -452
- https://doi.org/10.33196/ziir202304044901
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Gem § 5c Abs 3 EO idF der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx, BGBl I 86/2021) besteht für eine Unterlassungsexekution ein Wahlgerichtsstand an dem Ort, an dem die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt worden oder ihr Erfolg eingetreten ist.
Dieser Wahlgerichtsstand kann für eine Unterlassungsexekution iSv § 355 EO zur Durchsetzung eines wettbewerbs- oder urheberrechtswidrigen Verhaltens auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die inländische Gerichtsbarkeit (hier: verbotswidriges Verhalten in Österreich) besteht, aber der Verpflichtete (hier: serbisches Unternehmen) keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat.
Mehrere Erfolgsorte im Inland führen zu mehreren möglichen Gerichtsständen, zwischen denen der betreibende Gläubiger wählen kann. Wenn der Erfolg österreichweit eingetreten ist (hier: Abrufbarkeit von Inhalten über eine Website), kann der Gläubiger den Exekutionsantrag bei jedem Exekutionsgericht einbringen, das damit örtlich und international zuständig wird.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 355 EO
- OGH, 15.12.2022, 3 Ob 207/22w, Serbische Casting-Show/Streaming-Plattform III
- Zuständigkeit, örtliches
- ZIIR 2023, 449
- § 28 JN
- § 5c Abs 3 EO
- Pay-TV
- Urheberrecht
- Streaming-Website
- Medienrecht
- Erfolgsort
- forum shopping
- TV-Show
- Unterlassungsexekution
- Handlungsort
- Wahlgerichtsstand
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