EuGH: Reichweite des Rechts auf Auskunft bei Abfragen Dritter
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 11
- Judikatur, 6498 Wörter
- Seiten 419 -428
- https://doi.org/10.33196/ziir202304041901
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Die DSGVO gilt nach ihrem Art 99 Abs 2 ab dem 25.5.2018 (Anwendungsdatum).
Art 15 Abs 1 DSGVO verleiht den betroffenen Personen ein durchsetzbares Recht, Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Als Verfahrensvorschrift findet diese Bestimmung auf Auskunftsersuchen Anwendung, die ab der Anwendung der DSGVO vorgebracht worden sind. Art 15 DSGVO ist daher auf ein Auskunftsersuchen anwendbar, wenn die Verarbeitungsvorgänge, auf die sich dieses Ersuchen bezieht, vor dem Anwendungsdatum der Verordnung ausgeführt wurden, das Auskunftsersuchen indessen nach diesem Datum vorgebracht wurde.
Die betroffene Person hat nach Art 15 Abs 1 DSGVO das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und ua auf Informationen zu den Verarbeitungszwecken und über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden. Informationen, die Abfragen personenbezogener Daten einer Person betreffen und die sich auf den Zeitpunkt und die Zwecke dieser Vorgänge beziehen, stellen Informationen dar, die die betroffene Person nach Art 15 Abs 1 DSGVO vom Verantwortlichen verlangen darf.
Art 15 Abs 1 DSGVO sieht kein Auskunftsrecht für Informationen über die Identität der Arbeitnehmer dieses Verantwortlichen vor, die diese Vorgänge unter seiner Aufsicht und im Einklang mit seinen Weisungen ausgeführt haben, außer wenn diese Informationen unerlässlich sind, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, ihre Rechte nach der DSGVO wirksam wahrzunehmen, und die Rechte und Freiheiten dieser Arbeitnehmer dabei berücksichtigt werden.
Auf die Reichweite des Auskunftsrechts nach Art 15 Abs 1 DSGVO hat es grds keinen Einfluss, dass der Verantwortliche das Bankgeschäft im Rahmen einer reglementierten Tätigkeit ausübt und die Person, deren personenbezogene Daten in ihrer Eigenschaft als Kunde des Verantwortlichen verarbeitet wurden, bei diesem Verantwortlichen auch beschäftigt war.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Geltung, zeitliche
- Art 25 DSGVO
- Art 58 Abs 1 lit a DSGVO
- Protokolldateien
- Datenverarbeitung
- Logdateien
- Auskunftsrecht
- Beschäftigungskontext
- EuGH, 22.06.2023, C-579/21, Pankki S.
- Empfängers, Begriff des
- Art 78 DSGVO
- Datenaufzeichnungssystem
- Art 24 DSGVO
- Art 79 DSGVO
- Art 77 DSGVO
- Bankensektor
- Medienrecht
- Art 15 DSGVO
- Art 99 Abs 2 DSGVO
- ZIIR 2023, 419
- Art 4 Z 1 DSGVO
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