Die unmittelbare Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG („DSGVO“) in allen Mitgliedstaaten der EU seit 25. Mai 2018, hat im Zusammenhang mit der Blockchain-Technologie maßgebliche, grundsätzliche Fragen aufgeworfen. Das enorme Innovationspotenzial und die unzähligen Anwendungsbereiche der Blockchain gebieten es freilich, die Kompatibilität und das allfällige Spannungsverhältnis zwischen DSGVO und der Blockchain-Technologie neu zu beurteilen. Aus diesem Grund ist es entscheidend, sich schon bei der Entwicklung einer neuen Technologie und der Anwendbarkeit für Use Cases in der Praxis mit der datenschutzrechtlichen Vereinbarkeit zu beschäftigen (Stichwort: privacy by design). Dieser Artikel untersucht die Anwendbarkeit der DSGVO auf die Blockchain-Technologie, konkretisiert die datenschutzrechtlichen Akteure und analysiert Schwierigkeiten, Inkompatibilitäten und deren Auswirkungen auf die gegenwärtige Praxis.
- ISSN Online: 2309-754X
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Inhalt der Ausgabe
S. 380 - 381, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte
Aktuelle Ereignisse und Entwicklungen zum Informationsrecht
S. 382 - 393, Aufsatz
Die Blockchain-Technologie im Lichte der DSGVO
S. 394 - 401, Aufsatz
Zutrittskontrolle mittels Handvenenerkennung bei Badegästen
„Technisiert die Welt so vollkommen, wie sie nur technisiert werden könnte, und es wird, wohin ihr euch auch wendet, eine Maschine geben, die euch die Möglichkeit versperrt, zu arbeiten – das heißt, zu leben.“
Software hat die Eigenschaft, dass sie nicht greifbar ist. Damit geht für Softwareunternehmen die Problemstellung einher, dass deren gesetzwidriger Gebrauch nur schwierig nachgewiesen werden kann. Das probate Gegenmittel ist die Durchführung von Lizenz-Audits beim Kunden vor Ort. In diesem Aufsatz wird die Frage behandelt, wann ein Kunde ein solches Lizenz-Audit dulden muss.
S. 406 - 406, Judikaturspiegel
OLG Brandenburg Urteil 15.10.2018, U 14/17 – Domainrecht: Haftung als Admin-C
S. 406 - 406, Judikaturspiegel
OLG Oldenburg Beschluss 12.7.2018, 6 W 45/18 – Unterlassungspflicht auch gegenüber Suchmaschinen
S. 406 - 406, Judikaturspiegel
DSB Bescheid 18.12.2018, DSBD485.001/0003-DSB/2018 (rk) – Datenschutzfolgenabschätzung und Konsultation
S. 407 - 407, Judikaturspiegel
DSB Bescheid 23.4.2019, DSB-D123.626/0006-DSB/2018 – Grundbuchsdaten zu Immobilienakquise
S. 407 - 407, Judikaturspiegel
DE BKartA 6.2.2019, B6-22/16 – Marktmissbrauch durch Datenschutzverletzung
S. 407 - 407, Judikaturspiegel
OGH Urteil 26.3.2019, 5 Ob 205/18b – Verjährung während Vergleichsgespräche
S. 408 - 408, Judikaturspiegel
OGH Beschluss 28.5.2019, 4 Ob 74/19i – Vorabentscheidungsersuchen zur Haftungsprivilegierung des Hoster
S. 408 - 408, Judikaturspiegel
LG München I Urteil 29.4.2019, 4 HK O 14312/18 – Influencer-Marketing
S. 408 - 408, Judikaturspiegel
DSB Bescheid 13.5.2019, DSB-D123.688/0003-DSB/2018 – Kreditauskunftei ist Verantwortlicher
S. 408 - 408, Judikaturspiegel
EuGH Urteil 29.7.2019, C-40/17 – Einbinden von Social Plugins in eine Website
S. 408 - 409, Judikaturspiegel
BGH Beschluss 6.8.2019, 1 StR 188/19 – Verkäufe im Darknet als Beihilfe zu Straftat
S. 408 - 408, Judikaturspiegel
DSB Bescheid 20.5.2019, DSB-D123.972/0005-DSB/2019 – Kontaktaufnahme zur Ermittlung von Verkaufsabsichten
S. 409 - 409, Judikaturspiegel
LG Feldkirch Urteil 7.8.2019, 57 Cg / 30/19b (nicht rk) – Immaterieller Schadenersatz nach DSGVO
S. 409 - 409, Judikaturspiegel
EuGH Urteil 24.9.2019, C-507/17 – Auslistungsantrag bei Google gilt nicht weltweit
S. 410 - 410, Judikaturspiegel
EuGH Urteil 3.10.2019, C-18/18 – Löschen von Hasspostings auf Facebook
S. 410 - 410, Judikaturspiegel
LG Köln Urteil 8.10.2019, 33 O 35/19 (nicht rk) – Smartlaw-Vertragsgenerator verletzt Anwaltsvorbehalt
S. 411 - 421, Judikatur
EuGH: Verarbeitungsbeschränkung für Google bei besonderen Kategorien von pb Daten
Die Bestimmungen von Art 8 Abs 1 und 5 der DS-Richtlinie sind dahin auszulegen, dass das darin enthaltene Verbot oder die darin enthaltenen Beschränkungen der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen – auch auf den Betreiber einer Suchmaschine als den für die Datenverarbeitung bei der Tätigkeit dieser Suchmaschine Verantwortlichen in seinem Verantwortungsbereich im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten bei Gelegenheit einer Prüfung anwendbar sind, die der Suchmaschinenbetreiber auf Antrag der betroffenen Person unter Aufsicht der zuständigen nationalen Behörden vornimmt.
Die Bestimmungen von Art 8 Abs 1 und 5 der DS-RL sind dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber auf ihrer Grundlage – vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen – grundsätzlich verpflichtet ist, Anträgen auf Auslistung von Links zu Websites stattzugeben, auf denen sich personenbezogene Daten der in dieser Bestimmung genannten besonderen Kategorien personenbezogener Daten befinden.
Art 8 Abs 2 Buchst e der DS-RL ist dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber in Anwendung dieser Bestimmung einen Antrag auf Auslistung von Links ablehnen kann, wenn er feststellt, dass die Links zu Inhalten führen, die personenbezogene Daten der in Art 8 Abs 1 dieser Richtlinie genannten besonderen Kategorien enthalten, deren Verarbeitung aber unter eine der Ausnahmen in Art 8 Abs 2 Buchst e der Richtlinie fällt, sofern die Verarbeitung alle sonstigen von der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen für die Zulässigkeit erfüllt und die betroffene Person nicht nach Art 14 Abs 1 Buchst a der Richtlinie das Recht hat, aus überwiegenden, schutzwürdigen, sich aus ihrer besonderen Situation ergebenden Gründen gegen die Datenverarbeitung Widerspruch einzulegen.
Die Bestimmungen der DS-RL sind dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber, wenn er mit einem Antrag auf Auslistung eines Links zu einer Website befasst ist, auf der personenbezogene Daten der in Art 8 Abs 1 oder 5 dieser Richtlinie genannten besonderen Kategorien veröffentlicht sind, auf der Grundlage aller relevanten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten aus den Art 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anhand der in Art 8 Abs 4 der Richtlinie angeführten Gründe eines wichtigen öffentlichen Interesses nach Maßgabe der in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen prüfen muss, ob sich die Aufnahme dieses Links in die im Anschluss an eine Suche anhand des Namens dieser Person angezeigte Ergebnisliste als unbedingt erforderlich erweist, um die in Art 11 GRC verankerte Informationsfreiheit von Internetnutzern zu schützen, die potenziell daran interessiert sind, mittels einer solchen Suche Zugang zu der betreffenden Website zu erhalten.
Die Bestimmungen der DS-RL sind dahin auszulegen, dass zum einen Informationen über ein Gerichtsverfahren, das eine natürliche Person betraf, sowie gegebenenfalls Informationen über die sich daraus ergebende Verurteilung Daten zu „Straftaten“ und „strafrechtlichen Verurteilungen“ im Sinne von Art 8 Abs 5 dieser Richtlinie sind und zum anderen der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet ist, einem Antrag auf Auslistung von Links zu Websites, auf denen sich solche Informationen befinden, stattzugeben, wenn sich diese Informationen auf einen früheren Abschnitt des Gerichtsverfahrens beziehen und angesichts des Verlaufs dieses Verfahrens nicht mehr der aktuellen Situation entsprechen, sofern im Rahmen der Prüfung der in Art 8 Abs 4 der DS-RL angeführten Gründe eines wichtigen öffentlichen Interesses festgestellt wird, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Grundrechte der betroffenen Person aus den Art 7 und 8 GRC gegenüber den Grundrechten der potenziell interessierten Internetnutzer aus Art 11 GRC überwiegen.
Amtliche Leitsätze
Art 12 Buchst b und Art 14 Abs 1 Buchst a der DS-RL sowie Art 17 Abs 1 DSGVO sind dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er in Anwendung dieser Bestimmungen einem Auslistungsantrag stattgibt, die Auslistung nicht in allen Versionen seiner Suchmaschine vorzunehmen hat, sondern nur in allen mitgliedstaatlichen Versionen, erforderlichenfalls in Verbindung mit Maßnahmen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und es tatsächlich erlauben, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, über die im Anschluss an diese Suche angezeigte Ergebnisliste auf die Links zuzugreifen, die Gegenstand des Auslistungsantrags sind.
Amtlicher Leitsatz
S. 428 - 439, Judikatur
EuGH: Website-Betreiber sind mit Facebook gemeinsam für den Einsatz des Facebook „Gefällt mir“-Buttons verantwortlich
Art 22 bis 24 DS-RL stehen einer nationalen Regelung der Klagslegitimation von Verbraucherschutzverbänden wegen Datenschutzverletzungen nicht entgegen.
Ein Website-Betreiber ist für alle Vorgänge (Phasen) der Verarbeitung personenbezogener Daten, für die er tatsächlich über Zwecke und Mittel entscheidet, Verantwortlicher iSv Art 2 lit d DS-RL, wenn er ein Social Plugin in seine Website einbindet. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit mit dem Plugin-Anbieter setzt nicht voraus, dass der Website-Betreiber Zugang zu den betroffenen Daten hat. Die Pflicht zur Einholung von Einwilligungen und zur Informationserteilung bezieht sich nur auf jene Vorgänge, für die eine eigene Verantwortlichkeit gegeben ist.
Die Rechtmäßigkeitsgrundlage der überwiegenden berechtigten Interessen des Art 7 lit f DS-RL erfordert bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit für eine vollständige Rechtfertigung, dass alle datenverarbeitenden Parteien jeweils ein berechtigtes Interesse wahrnehmen.
Redaktionelle Leitsätze
S. 440 - 449, Judikatur
EuGH: Setzen von Cookies erfordert aktive Einwilligung des Internetnutzers
Eine datenschutzrechtliche Einwilligung kann für Online-Dienste (hier: personifizierte Cookiesetzung für eine Gewinnspielteilnahme) nur im Wege eines Opt-In erfolgen. Eine Opt-Out-Lösung ist nicht ausreichend.
Sowohl nach der Datenschutzrichtlinie zur elektronischen Kommunikation (RL 2002/58/EG – eDS-RL) also auch der DSGVO liegt dann keine wirksame Einwilligung vor, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss.
Anders als die DSGVO, die für ihre Anwendbarkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf, soll die eDS-RL den Nutzer vor jedem Eingriff in die Privatsphäre durch elektronische Dienste schützen – gleichgültig, ob personenbezogene oder andere Daten betroffen sind.
Redaktionelle Leitsätze
S. 450 - 455, Judikatur
EuGH: Preisnachlass auf Stromgrundgebühr bei elektronischer Rechnung
Art 11 Abs 1 der RL 2012/27/EU (Energieeffizienz-RL) gestattet einen Preisnachlass auf die Stromgrundgebühr, den ein Stromeinzelhandelsunternehmen nur denjenigen Endkunden gewährt, die sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben. Eine kostenpflichtige Rechnungsstellung an die übrigen Kunden ist damit im Umkehrschluss keineswegs verbunden.
Redaktioneller Leitsatz
Art 9 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro ist dahin auszulegen, dass er einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Zahlung mittels einer Lastschrift, die auf Euro lautet und über das in der Europäischen Union bestehende Lastschriftverfahren vorgenommen wird (SEPA-Lastschrift), ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.
Amtlicher Leitsatz
S. 460 - 467, Judikatur
EuGH: Aggressive Geschäftspraxis durch unzulässige Beeinflussung bei AGB-Aushändigung
Da Anhang I der RL 2005/29/EG (UGP-RL) eine vollständige und abschließende Liste darstellt, kann eine Geschäftspraktik nur dann per se als aggressiv angesehen werden, wenn sie einem der in den Anh I Z 24 bis 31 genannten Situationen entspricht.
Eine Vertriebsmethode im Fernabsatz, bei der ein Verbraucher über die Internet-Seite des Anbieters oder telefonisch eine Bestellung aufgeben kann, er die endgültige geschäftliche Entscheidung dann später in Anwesenheit eines Kuriers treffen muss, der ihm das Vertragsmuster aushändigt, ohne dass der Verbraucher vom Inhalt des Vertragsmusters ungehindert Kenntnis nehmen kann,
stellt mangels Nennung in Anh I Z 24 bis 31 nicht per se eine aggressive Geschäftspraktik dar,
ist nicht allein deshalb eine aggressive Geschäftspraktik in Form einer unzulässigen Beeinflussung, weil dem Verbraucher nicht vorab und individuell, namentlich per E-Mail oder an seine Wohnanschrift, sämtliche Vertragsmuster zugesandt worden sind, sofern der betreffende Verbraucher die Möglichkeit hatte, vor dem Besuch des Kuriers ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, und
kann aber insbesondere dann eine aggressive Geschäftspraktik angesehen werden, wenn der Gewerbetreibende oder sein Kurier unlautere Verhaltensweisen an den Tag legen, die sich dahin auswirken, dass Druck auf den Verbraucher in einer Weise ausgeübt wird, die dessen Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt, wie Verhaltensweisen, die den betreffenden Verbraucher verunsichern oder ihn daran hindern, eine wohlüberlegte geschäftliche Entscheidung zu treffen.
Das in Art 8 UGP-RL vorausgesetzte und in Art 2 lit j UGP-RL definierte Merkmal der „unzulässigen Beeinflussung“ umfasst nicht bloß rechtswidrige Beeinflussungen, sondern auch solche, durch die – ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit – aktiv durch Ausübung von Druck die Konditionierung des Willens des Verbrauchers erzwungen werden. Die Einzelfallbewertung der fallkonkreten Geschäftspraktiken des polnische Telekommunikationsbetreibers ist daher Sache des vorlegenden Gerichts.
Redaktionelle Leitsätze
S. 468 - 476, Judikatur
EuGH: Strafrechtliche Sanktion schließt Anwendung der UGP-RL aus
Die Richtlinie 2005/29/EG (UGP-RL) erfasst in ihrem sachlichen Anwendungsbereich keineswegs solche nationale Regelungen, die strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorsehen, die – ohne vorherige Ermächtigung der zuständigen Behörde, dh rechtswidrig, – einen „Master“-Grad für einen Studienabschluss verleihen.
Art 1 Abs 5 iVm mit den Art 9 und 10 der RL 2006/123/EG (Dienstleistungs-RL) steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die strafrechtliche Sanktionen gegen Personen vorsieht, die – ohne vorherige Ermächtigung der zuständigen Behörde – einen „Master“-Grad verleihen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Voraussetzungen, denen die Erteilung einer Berechtigung zur Verleihung dieses Grades unterworfen ist, mit Art 10 Abs 2 Dienstleistungs-RL vereinbar sind. Eine nähere Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt dem nationalen Gericht.
Redaktionelle Leitsätze
Art 2 Buchst c der Info-RL ist dahin auszulegen, dass das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers aus dieser Bestimmung, die Vervielfältigung seines Tonträgers zu erlauben oder zu verbieten, ihm gestattet, sich dagegen zu wehren, dass ein Dritter ein – auch nur sehr kurzes – Audiofragment seines Tonträgers nutzt, um es in einen anderen Tonträger einzufügen, es sei denn, dass dieses Fragment in den anderen Tonträger in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form eingefügt wird.
Art 9 Abs 1 Buchst b der Vermiet-/Verleih-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene Musikfragmente enthält, nicht um eine „Kopie“ dieses anderen Tonträgers im Sinne dieser Vorschrift handelt, da er nicht den gesamten Tonträger oder einen wesentlichen Teil davon übernimmt.
Ein Mitgliedstaat darf in seinem nationalen Recht keine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Recht des Tonträgerherstellers aus Art 2 Buchst c der Info-Richtlinie vorsehen, die nicht in Art 5 dieser Richtlinie vorgesehen ist.
Art 5 Abs 3 Buchst d der Info-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung keine Situation erfasst, in der das zitierte Werk nicht zu erkennen ist.
Amtliche Leitsätze
Art 5 Abs 3 Buchst c Fall 2 und Buchst d der Info-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt.
Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art 11 GRC verankert sind, können außerhalb der in Art 5 Abs 2 und 3 der Info-Richtlinie keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art 2 Buchst a bzw Art 3 Abs 1 dieser Richtlinie rechtfertigen.
Das nationale Gericht muss sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art 2 Buchst a und Art 3 Abs 1 der Info-Richtlinie auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art 5 Abs 3 Buchst c Fall 2 und Buchst d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht.
Art 5 Abs 3 Buchst c Fall 2 der Info-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung auf die Fälle begrenzt wird, in denen ein vorheriges Ersuchen um Erlaubnis zur Nutzung eines geschützten Werks für die Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse bei vernünftiger Betrachtung nicht möglich ist.
Art 5 Abs 3 Buchst d der Info-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung die Verlinkung auf eine selbständig abrufbare Datei umfasst.
Art 5 Abs 3 Buchst d der Info-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Werk der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wenn es der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.
Amtliche Leitsätze
Art 2 Buchst a und Art 3 Abs 1 der Info-Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie Maßnahmen zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts der in ihnen enthaltenen Rechte darstellen. Art 5 Abs 3 Buchst c Fall 2 und Buchst d dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt.
Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit nach Art 11 GRC Charta können außerhalb der in Art 5 Abs 2 und 3 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art 2 Buchst a bzw Art 3 Abs 1 dieser Richtlinie rechtfertigen.
Das nationale Gericht muss sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art 2 Buchst a und Art 3 Abs 1 der Info-Richtlinie auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art 5 Abs 3 Buchst c Fall 2 und Buchst d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht.
Amtliche Leitsätze
Wird ein Filmbericht aus der Mediathek einer TV-Anstalt von Dritten auf „YouTube“ und anderen Plattformen hochgeladen, so sind die dadurch bewirkten Rechtsgutsverletzungen der TV-Anstalt zuzurechnen.
Meldungen im Internet werden typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert, weshalb die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen ist.
Die haftungsrechtliche Zurechnung der Rechtsverletzung wird nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass sie erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht wurde, da in dieser Verletzung jene Gefahren fortwirken, die durch die erste Ursache gesetzt wurden.
Durch die „Vervielfältigung“ der Abrufbarkeit eines Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene Internet typische Gefahr.
Dem Verletzten steht ein Wahlrecht zu, ob es sich zunächst an den Erstveröffentlicher oder den Folgeveröffentlicher wenden will.
Redaktionelle Leitsätze
Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG), insbesondere ihr Art 15 Abs 1, ist dahin auszulegen, dass sie es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt,
einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat;
einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Überwachung und das Nachforschen der von einer solchen Verfügung betroffenen Informationen auf solche beschränkt sind, die eine Aussage vermitteln, deren Inhalt im Vergleich zu dem Inhalt, der zur Feststellung der Rechtswidrigkeit geführt hat, im Wesentlichen unverändert geblieben ist, und die die Einzelheiten umfassen, die in der Verfügung genau bezeichnet worden sind, und sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen;
einem Hosting-Anbieter aufzugeben, im Rahmen des einschlägigen internationalen Rechts weltweit die von der Verfügung betroffenen Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
Amtliche Leitsätze