


EuGH: Setzen von Cookies erfordert aktive Einwilligung des Internetnutzers
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 7
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 6080 Wörter, Seiten 440-449
20,00 €
inkl MwSt




-
Eine datenschutzrechtliche Einwilligung kann für Online-Dienste (hier: personifizierte Cookiesetzung für eine Gewinnspielteilnahme) nur im Wege eines Opt-In erfolgen. Eine Opt-Out-Lösung ist nicht ausreichend.
Sowohl nach der Datenschutzrichtlinie zur elektronischen Kommunikation (RL 2002/58/EG – eDS-RL) also auch der DSGVO liegt dann keine wirksame Einwilligung vor, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss.
Anders als die DSGVO, die für ihre Anwendbarkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf, soll die eDS-RL den Nutzer vor jedem Eingriff in die Privatsphäre durch elektronische Dienste schützen – gleichgültig, ob personenbezogene oder andere Daten betroffen sind.
Redaktionelle Leitsätze
-
- Thiele, Clemens
-
- Art 6 Abs 1 lit a DSGVO
- Einwilligung der betroffenen Person
- Art 5 Abs 3 RL 2002/58/EG
- EuGH, 01.10.2019, C-673/17, Planet49
- Ankreuzkästchen, kein voreingestelltes
- Einwilligungserklärung, aktive
- Art 2 lit f
- Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
- Cookies auf Website
- Art 4 Z 11 DSGVO
- Art 95 DSGVO
- Medienrecht
- ZIIR 2019, 440
Eine datenschutzrechtliche Einwilligung kann für Online-Dienste (hier: personifizierte Cookiesetzung für eine Gewinnspielteilnahme) nur im Wege eines Opt-In erfolgen. Eine Opt-Out-Lösung ist nicht ausreichend.
Sowohl nach der Datenschutzrichtlinie zur elektronischen Kommunikation (RL 2002/58/EG – eDS-RL) also auch der DSGVO liegt dann keine wirksame Einwilligung vor, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss.
Anders als die DSGVO, die für ihre Anwendbarkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf, soll die eDS-RL den Nutzer vor jedem Eingriff in die Privatsphäre durch elektronische Dienste schützen – gleichgültig, ob personenbezogene oder andere Daten betroffen sind.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Art 6 Abs 1 lit a DSGVO
- Einwilligung der betroffenen Person
- Art 5 Abs 3 RL 2002/58/EG
- EuGH, 01.10.2019, C-673/17, Planet49
- Ankreuzkästchen, kein voreingestelltes
- Einwilligungserklärung, aktive
- Art 2 lit f
- Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
- Cookies auf Website
- Art 4 Z 11 DSGVO
- Art 95 DSGVO
- Medienrecht
- ZIIR 2019, 440