


BGH: Rechtsverfolgungskosten bei Rechtsverletzungen bei YouTube-Uploads
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 7
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2945 Wörter, Seiten 504-508
20,00 €
inkl MwSt




-
Wird ein Filmbericht aus der Mediathek einer TV-Anstalt von Dritten auf „YouTube“ und anderen Plattformen hochgeladen, so sind die dadurch bewirkten Rechtsgutsverletzungen der TV-Anstalt zuzurechnen.
Meldungen im Internet werden typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert, weshalb die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen ist.
Die haftungsrechtliche Zurechnung der Rechtsverletzung wird nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass sie erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht wurde, da in dieser Verletzung jene Gefahren fortwirken, die durch die erste Ursache gesetzt wurden.
Durch die „Vervielfältigung“ der Abrufbarkeit eines Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene Internet typische Gefahr.
Dem Verletzten steht ein Wahlrecht zu, ob es sich zunächst an den Erstveröffentlicher oder den Folgeveröffentlicher wenden will.
Redaktionelle Leitsätze
-
- Einschüchterungseffekt
- BGH, 09.04.2019, VI ZR 89/18, Virus der Weiterverbreitung
- ZIIR 2019, 504
- § 831 Abs 1 BGB
- internettypische Gefahr
- Verdachtsberichterstattung
- Art 1 Abs 1 GG
- Ersatz von Rechtsverfolgungskosten
- § 1004 BGB
- Fortwirken der Erstveröffentlichung
- Pressefreiheit
- Zurechnung von Folgeveröffentlichungen
- Medienrecht
- § 823 BGB
- Art 2 Abs 1 GG
Wird ein Filmbericht aus der Mediathek einer TV-Anstalt von Dritten auf „YouTube“ und anderen Plattformen hochgeladen, so sind die dadurch bewirkten Rechtsgutsverletzungen der TV-Anstalt zuzurechnen.
Meldungen im Internet werden typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert, weshalb die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen ist.
Die haftungsrechtliche Zurechnung der Rechtsverletzung wird nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass sie erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht wurde, da in dieser Verletzung jene Gefahren fortwirken, die durch die erste Ursache gesetzt wurden.
Durch die „Vervielfältigung“ der Abrufbarkeit eines Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene Internet typische Gefahr.
Dem Verletzten steht ein Wahlrecht zu, ob es sich zunächst an den Erstveröffentlicher oder den Folgeveröffentlicher wenden will.
Redaktionelle Leitsätze
- Einschüchterungseffekt
- BGH, 09.04.2019, VI ZR 89/18, Virus der Weiterverbreitung
- ZIIR 2019, 504
- § 831 Abs 1 BGB
- internettypische Gefahr
- Verdachtsberichterstattung
- Art 1 Abs 1 GG
- Ersatz von Rechtsverfolgungskosten
- § 1004 BGB
- Fortwirken der Erstveröffentlichung
- Pressefreiheit
- Zurechnung von Folgeveröffentlichungen
- Medienrecht
- § 823 BGB
- Art 2 Abs 1 GG