


EuGH: Zitatrecht und Reichweite der Berichterstattung über Tagesereignisse
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 7
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 7605 Wörter, Seiten 485-495
20,00 €
inkl MwSt




-
Art 5 Abs 3 Buchst c Fall 2 und Buchst d der Info-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt.
Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art 11 GRC verankert sind, können außerhalb der in Art 5 Abs 2 und 3 der Info-Richtlinie keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art 2 Buchst a bzw Art 3 Abs 1 dieser Richtlinie rechtfertigen.
Das nationale Gericht muss sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art 2 Buchst a und Art 3 Abs 1 der Info-Richtlinie auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art 5 Abs 3 Buchst c Fall 2 und Buchst d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht.
Art 5 Abs 3 Buchst c Fall 2 der Info-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung auf die Fälle begrenzt wird, in denen ein vorheriges Ersuchen um Erlaubnis zur Nutzung eines geschützten Werks für die Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse bei vernünftiger Betrachtung nicht möglich ist.
Art 5 Abs 3 Buchst d der Info-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung die Verlinkung auf eine selbständig abrufbare Datei umfasst.
Art 5 Abs 3 Buchst d der Info-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Werk der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wenn es der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.
Amtliche Leitsätze
-
- Art 11 GRC
- EuGH, 29.07.2019, C-516/17, Spiegel Online
- Zitate
- ZIIR 2019, 485
- Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
- Berichterstattung über Tagesereignisse
- Rechtmäßige öffentliche Zugänglichmachung
- Medienrecht
- Verwendung von Hyperlinks
- Art 5 Abs 3 Buchst c und d Info-RL
- Art 5 Abs 3 Info-RL
Art 5 Abs 3 Buchst c Fall 2 und Buchst d der Info-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er keine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung der Reichweite der in ihm aufgeführten Ausnahmen oder Beschränkungen darstellt.
Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit, die in Art 11 GRC verankert sind, können außerhalb der in Art 5 Abs 2 und 3 der Info-Richtlinie keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten des Urhebers zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe aus Art 2 Buchst a bzw Art 3 Abs 1 dieser Richtlinie rechtfertigen.
Das nationale Gericht muss sich im Rahmen der Abwägung, die es zwischen den ausschließlichen Rechten des Urhebers aus Art 2 Buchst a und Art 3 Abs 1 der Info-Richtlinie auf der einen Seite und den Rechten der Nutzer von Schutzgegenständen aus den Ausnahmebestimmungen in Art 5 Abs 3 Buchst c Fall 2 und Buchst d dieser Richtlinie auf der anderen Seite anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen hat, auf eine Auslegung dieser Bestimmungen stützen, die unter Achtung ihres Wortlauts und unter Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit mit den durch die Charta gewährleisteten Grundrechten voll und ganz im Einklang steht.
Art 5 Abs 3 Buchst c Fall 2 der Info-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung auf die Fälle begrenzt wird, in denen ein vorheriges Ersuchen um Erlaubnis zur Nutzung eines geschützten Werks für die Zwecke der Berichterstattung über Tagesereignisse bei vernünftiger Betrachtung nicht möglich ist.
Art 5 Abs 3 Buchst d der Info-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Zitate“ in dieser Bestimmung die Verlinkung auf eine selbständig abrufbare Datei umfasst.
Art 5 Abs 3 Buchst d der Info-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein Werk der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wenn es der Öffentlichkeit zuvor in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde.
Amtliche Leitsätze
- Art 11 GRC
- EuGH, 29.07.2019, C-516/17, Spiegel Online
- Zitate
- ZIIR 2019, 485
- Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
- Berichterstattung über Tagesereignisse
- Rechtmäßige öffentliche Zugänglichmachung
- Medienrecht
- Verwendung von Hyperlinks
- Art 5 Abs 3 Buchst c und d Info-RL
- Art 5 Abs 3 Info-RL