


EuGH: Website-Betreiber sind mit Facebook gemeinsam für den Einsatz des Facebook „Gefällt mir“-Buttons verantwortlich
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 7
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 7798 Wörter, Seiten 428-439
20,00 €
inkl MwSt




-
Art 22 bis 24 DS-RL stehen einer nationalen Regelung der Klagslegitimation von Verbraucherschutzverbänden wegen Datenschutzverletzungen nicht entgegen.
Ein Website-Betreiber ist für alle Vorgänge (Phasen) der Verarbeitung personenbezogener Daten, für die er tatsächlich über Zwecke und Mittel entscheidet, Verantwortlicher iSv Art 2 lit d DS-RL, wenn er ein Social Plugin in seine Website einbindet. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit mit dem Plugin-Anbieter setzt nicht voraus, dass der Website-Betreiber Zugang zu den betroffenen Daten hat. Die Pflicht zur Einholung von Einwilligungen und zur Informationserteilung bezieht sich nur auf jene Vorgänge, für die eine eigene Verantwortlichkeit gegeben ist.
Die Rechtmäßigkeitsgrundlage der überwiegenden berechtigten Interessen des Art 7 lit f DS-RL erfordert bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit für eine vollständige Rechtfertigung, dass alle datenverarbeitenden Parteien jeweils ein berechtigtes Interesse wahrnehmen.
Redaktionelle Leitsätze
-
- Stadler, Arthur
- Chochola, Tamino
-
- Art 80 VO (EU) 2016/679
- berechtigte Interessen
- EuGH, 29.07.2019, C-40/17, Fashion ID
- gemeinsame Verantwortlichkeit, Einwilligung
- Klagslegitimation von Verbraucherschutzverbänden
- Art 5 Abs 3 RL 2002/58/EG (idF RL 2009/136/EG)
- ZIIR 2019, 428
- Social Plugins
- RL 2009/22/EG
- RL 95/46/EG
- Medienrecht
- ePrivacy-RL, Facebook
Art 22 bis 24 DS-RL stehen einer nationalen Regelung der Klagslegitimation von Verbraucherschutzverbänden wegen Datenschutzverletzungen nicht entgegen.
Ein Website-Betreiber ist für alle Vorgänge (Phasen) der Verarbeitung personenbezogener Daten, für die er tatsächlich über Zwecke und Mittel entscheidet, Verantwortlicher iSv Art 2 lit d DS-RL, wenn er ein Social Plugin in seine Website einbindet. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit mit dem Plugin-Anbieter setzt nicht voraus, dass der Website-Betreiber Zugang zu den betroffenen Daten hat. Die Pflicht zur Einholung von Einwilligungen und zur Informationserteilung bezieht sich nur auf jene Vorgänge, für die eine eigene Verantwortlichkeit gegeben ist.
Die Rechtmäßigkeitsgrundlage der überwiegenden berechtigten Interessen des Art 7 lit f DS-RL erfordert bei einer gemeinsamen Verantwortlichkeit für eine vollständige Rechtfertigung, dass alle datenverarbeitenden Parteien jeweils ein berechtigtes Interesse wahrnehmen.
Redaktionelle Leitsätze
- Stadler, Arthur
- Chochola, Tamino
- Art 80 VO (EU) 2016/679
- berechtigte Interessen
- EuGH, 29.07.2019, C-40/17, Fashion ID
- gemeinsame Verantwortlichkeit, Einwilligung
- Klagslegitimation von Verbraucherschutzverbänden
- Art 5 Abs 3 RL 2002/58/EG (idF RL 2009/136/EG)
- ZIIR 2019, 428
- Social Plugins
- RL 2009/22/EG
- RL 95/46/EG
- Medienrecht
- ePrivacy-RL, Facebook