Am 8. Juni 2015 fand eine EuroCloud-Fachtagung mit Teilnahme von Vertretern der Österreichischen Datenschutzbehörde (Mag. Michael Suda), dem BKA (Dr. Bernhard Karning), KSÖ (Dr. Alexander Janda) und Juristen aus Deutschland (Dr. Jens Eckhardt), Schweiz (Dr. Christian Laux) und Österreich (Prof. Dr. Clemens Thiele) statt. Ziel war die Prüfung des länderübergreifend konzipierten Ansatzes „Cloud Privacy Check“ zur datenschutzrechtskonformen Nutzung von Cloud-Diensten anhand von konkreten Praxisfällen der Industrie (anwender- und anbieterseitig). Aus der Veranstaltung im Rahmen des Trust in Cloud (TiC) Programmes fasst der folgende Beitrag wesentliche Erkenntnisse zusammen, die gezeigt haben, den Cloud Privacy Check (CPC) als best practice Ansatz zu empfehlen.
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Inhalt der Ausgabe
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S. 4 - 7, Kurznachrichten und -Beiträge - Tagungsberichte
Peter Burgstaller -
S. 7 - 10, Kurznachrichten und -Beiträge / Tagungsberichte
Clemens Thiele -
S. 11 - 17, Aufsatz
Clemens ThieleIn der rechtsberatenden Praxis des Informationsrechts nehmen Fragen nach Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im E-Commerce eine prominente Rolle ein. Die prüfende Aktualisierung von derartigen Vertragsschablonen, ohne die kaum ein Webshop-Betreiber mehr auszukommen glaubt, gestaltet sich mitunter sehr zeit- und kostenintensiv. Die rasanten Entwicklungen der unionsrechtlich getriebenen Gesetzgebung, aber auch die stark zunehmende Rsp zur Klauselprüfung befeuern die Dynamik noch zusätzlich. Der folgende Beitrag bietet daher eine checklistartige Momentaufnahme anhand aktueller Judikatur.
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S. 18 - 25, Aufsatz
Claudia SeiserIm Laufe des Jahres 2015 wurden zum Thema Vorratsdatenspeicherung, insbesondere zur Auslegung des Art 15 der ePrivacy-RL, zwei weitere Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH herangetragen. Auch die politische Diskussion zur Notwendigkeit bzw Zulässigkeit einer gesetzlichen Reglung zur Vorratsdatenspeicherung flammt im Zusammenhang mit Terroranschlägen und Attentaten – so zuletzt in Paris – immer wieder auf. Aufgrund der nachwievor bestehenden Aktualität, Relevanz und Brisanz des Themas soll in diesem Beitrag zunächst die Grundsatzentscheidung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2014 in Erinnerung gerufen werden, um daran anschließend aktuelle Entwicklungen aufzuzeigen.
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S. 26 - 32, Aufsatz
Philipp GötzlDas Ziel des neuen Vergaberichtlinienpakets 2014 ist es, in erster Linie die Ausschreibungspflicht für Dienstleistungskonzessionen umzusetzen, den Vorrang des Bestangebotsprinzips zu normieren, die Verpflichtung zur elektronischen Vergabe und faire Subvergaben zu schaffen und ein einheitliches europäisches Eignungsnachweissystem grundzulegen. Mit diesem Beitrag soll nun der erste Umsetzungsschritt, die BVergG Novelle 2015, näher beleuchtet sein und ihre Auswirkungen auf die elektronische Vergabe untersucht werden.
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S. 33 - 33, Judikaturspiegel
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S. 33 - 33, Judikaturspiegel
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S. 33 - 33, Judikaturspiegel
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S. 33 - 34, Judikaturspiegel
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S. 33 - 33, Judikaturspiegel
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S. 33 - 33, Judikaturspiegel
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S. 34 - 34, Judikaturspiegel
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S. 34 - 35, Judikaturspiegel
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S. 34 - 34, Judikaturspiegel
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S. 35 - 35, Judikaturspiegel
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S. 35 - 35, Judikaturspiegel
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S. 36 - 39, Judikatur
Das Recht auf Auskunft steht nicht nur Betroffenen (iSd § 4 Z 3 DSG 2000), sondern jeder Person oder Personengemeinschaft (arg „Auskunftswerber“) zu, unabhängig davon, ob der Auftraggeber, von dem Auskunft verlangt werde, im konkreten Fall Daten zu der um Auskunft ansuchenden Person verarbeitet oder nicht (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 472 BlgNR 24, GP 11).
Für den Fall, dass ein Auftraggeber keine Daten zum Auskunftswerber verarbeitet, ist dieser verpflichtet, diesen Umstand bekannt zu geben. Dem Auskunftswerber ist diesfalls eine so genannte Negativauskunft zu erteilen.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 40 - 45, Judikatur
Die mündliche oder schriftliche Bekanntgabe, dass gegen eine bestimmte Person (kriminalpolizeiliche) Ermittlungen geführt werden, ist, ebenso wie die Bekanntgabe von einzelnen, detaillierten Fakten, eine für das Recht auf Geheimhaltung dieses Betroffenen relevante Datenübermittlung, die die Anwendbarkeit des DSG bewirkt. Auch die bloße Bestätigung des Vorhandenseins einer Anzeige stellt eine „Beauskunftung“ dar.
Ein das Grundrecht auf Datenschutz zulässigerweise einschränkendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht bei in der Öffentlichkeit wahrnehmbaren Ereignissen wie Bauführungen, sodass Behörden diesbezüglich auch über bei ihnen anhängige Verwaltungsverfahren zulässigerweise Auskunft geben dürfen.
Im Fall der Verwendung von Daten betreffend des Verdachts der Begehung von Straftaten ist die Zulässigkeit einer Datenverwendung ausschließlich an den Voraussetzungen des § 8 Abs 4 DSG 2000 zu prüfen. Die Verwendung strafrechtsbezogener Daten nach § 8 Abs 4 Z 3 DSG, der stets eine Interessenabwägungsprüfung voranzugehen hat, kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Verwendung strafrechtsbezogener Daten durch private Auftraggeber erfolgt.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 45 - 51, Judikatur
Clemens ThieleDie unbedingte Löschungsverpflichtung nach begründungslosem Widerspruch gemäß § 28 Abs 2 DSG 2000 ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit.
Die fehlende Interessenabwägung macht die Vorschrift verfassungswidrig und wird daher § 28 Abs 2 DSG 2000 (idgF BGBl I 2009/133) mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben.
Redaktionelle Leitsätze
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Es besteht ein Recht des Beschuldigten auf Herstellung und Herausgabe einer Kopie eines sichergestellten Datenträgers, auf welchem Gedankeninhalte schriftlich verkörpert sind und welcher sich dementsprechend nicht bloß als Augenscheinsgegenstand, sondern als Auskunftssache darstellt.
Liegt als Ergebnis einer kriminalpolizeilichen Sicherstellung eine zum Akteninhalt gehörige (externe) Festplatte mit dem Backup eines Exchange-Servers eines Unternehmens (hier: einer Notariatskanzlei) vor, dann handelt es sich dabei jedenfalls im Umfang der relevanten Informationen, um die schriftliche Verkörperung von Gedankeninhalten, für die der Beschuldigte ein aus dem Akteneinsichtsrecht nach § 52 Abs 1 erster Satz StPO abgeleitetes Recht auf Herstellung und Herausgabe einer Kopie zukommt.
Das wiederholte Weiterleiten fremder E-Mail-Korrespondenz, die aus einer Domain (hier: notar.at) ausgespäht wurde, zu deren EDV-Betreuung der Täter verpflichtet war, kann eine strafbare Datenverwendung in Schädigungsabsicht nach § 51 DSG 2000 darstellen, da es sich um das absichtliche Zugänglichmachen von auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertrauten personenbezogenen Daten handelt, an denen den Teilnehmern der E-Mail Korrespondenz ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zugekommen ist.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 56 - 62, Judikatur
Clemens ThieleDie Umsätze, die im Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung „Bitcoin“ und umgekehrt bestehen, stellen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen iSd Mehrwertsteuer-Richtlinie (RL 2006/112/EG) dar, weil sie gegen Bezahlung eines Betrages ausgeführt werden, der sich aus der Differenz zwischen dem Ankaufs- und Verkaufspreis der Währung ergibt.
Derartige Dienstleistungen sind aber nach Art 135 Abs 1 MwSt-RL von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze, da es sich um Umsätze mit „Devisen, Banknoten und Münzen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind“, handelt.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 63 - 67, Judikatur
Clemens ThieleBei via Internet abgeschlossenen Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Heizöl ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht ausgeschlossen, weil es am spekulativen Charakter des Geschäfts fehlt.
Redaktioneller Leitsatz
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S. 68 - 76, Judikatur
Clemens ThieleProgrammiert der Betreiber einer Verkaufsplattform die auf seiner Internetseite vorhandene interne Suchmaschine so, dass Suchanfragen der Nutzer (hier: „Poster Lounge“) automatisch in einer mit der Marke eines Dritten (hier: „Posterlounge“) verwechselbaren Weise in den Quelltext der Internetseite aufgenommen werden, ist er als Täter durch aktives Tun dafür verantwortlich, dass eine Internetsuchmaschine (hier: Google) aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination einen Treffereintrag generiert, der über einen elektronischen Verweis (Link) zur Internetplattform des Betreibers führt.
Amtlicher Leitsatz
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S. 77 - 81, Judikatur
Clemens ThieleDie besonderen Zuständigkeitsregeln der VO (EG) 2001/44 (EuGVVO 2001) für Verbraucherverträge sind gem Art 15 Abs 1 lit c der VO (nunmehr: Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012) ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat.
Aus der Anführung des Unternehmers (hier: Friseurgeschäft) auf der international ausgerichteten Website eines Dritten (hier: eines Thermenbetreibers, der wie ein Geschäftsraumvermieter auftritt) kann keine Ausrichtung iS des Art 15 Abs 1 lit c zweite Alternative EuGVVO 2001 abgeleitet werden, wenn dies zwar mit Wissen, aber ohne Zustimmung oder Einflussmöglichkeit des Unternehmers erfolgt ist.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 82 - 88, Judikatur
Clemens ThieleSelbst Geschäftspraktiken unterhalb der Erheblichkeitsschwelle sind als unlauter zu qualifizieren, wenn sie unter die Schwarze Liste des Anhangs zum UWG fallen.
Die sog „IFS-Zertifizierung“ etwa für Lebensmittel zählt zu den in Z 2 Anh UWG genannten Gütezeichen, Qualitätszeichen oder Ähnlichem, handelt es sich doch dabei gerade um Zertifikate, die aufgrund von Zertifizierungsverfahren vergeben werden, mit denen ein bestimmter Standard geprüft wird.
Verwendet eine Handelskette auf der Verpackung eines Produkts aus ihrer Eigenmarken-Linie den Hinweis „IFS-zertifizierter österreichischer Familienbetrieb“, ohne selbst die Genehmigung für einen Hinweis auf die IFS-Zertifizierung zu haben, verstößt dies gegen Z 2 Anh UWG.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 89 - 91, Judikatur
Clemens ThieleDie Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen von Access-Providern über die von ihnen vermittelten Anschlüsse kommt erst in Frage ab Kenntnis der Rechtsverletzung und soweit die in Betracht kommenden Prüfungs- und Handlungspflichten nach allgemeinen Grundsätzen rechtlich und tatsächlich möglich und außerdem zumutbar sind.
Redaktioneller Leitsatz
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S. 92 - 97, Judikatur
Clemens ThieleDie Verjährung einer Unterlassung nach dem UWG beginnt erst, wenn der das Gesetz verletzende Zustand aufhört. Insofern kommt der Abgrenzung zwischen Einzelhandlungen mit Fortwirkungen und einem die Verjährung hemmenden Dauerzustand wesentliche Bedeutung zu.
Für das Vorliegen eines Dauerzustandes iSv § 20 Abs 2 UWG ist es erforderlich, dass der Verletzer die Möglichkeit hat, den lauterkeitswidrigen Zustand abzustellen. Er haftet nach Maßgabe des § 18 UWG auch für die Eigenwerbung auf von Dritten betriebenen Websites.
Demzufolge stellt eine Zeitungsannonce eine klassische Einzelhandlung mit Fortwirkungen dar. Hingegen ist die gleiche Annonce auf der Website des Unternehmers ein typischer Dauerzustand. So lange sie dort aufscheint, kann angenommen werden, dass sie vom Willen des Unternehmers getragen wird.
Die lauterkeitsrechtliche Haftung trifft den Unternehmer daher uneingeschränkt für die eigene Website oder bei Websites wie Facebook oder YouTube, wo der Benutzer den selbst eingestellten Inhalt jederzeit wieder löschen kann; bei einem fremden Online-Zeitungsarchiv aber lediglich dann, wenn es dem Inserenten möglich ist, die beanstandete Eigenwerbung zu ändern, zu korrigieren oder offline zu nehmen.
Redaktioneller Leitsatz
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S. 98 - 101, Judikatur
Immaterialgüterrechtliche Ansprüche auf das „angemessene Entgelt“ haben nach ständiger Rechtsprechung eine bereicherungsrechtliche Grundlage; in der Sache handelt es sich um einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB.
Die Höhe der Vergütung entspricht dem Wert der Nutzung des Patents, also in der Regel einem angemessenen Lizenzentgelt; der Rechteinhaber ist so zu stellen, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart. Richtschnur dafür hat zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten; ob der Verletzer selbst mit Verlust oder Gewinn gearbeitet hat, ist irrelevant.
Nach § 153 Abs 3 PatG haften mehrere Personen zur ungeteilten Hand, soweit gegen sie derselbe Anspruch in Geld besteht; auch bei fahrlässiger Nebentäterschaft und abgrenzbaren Kausalbeiträgen tritt Solidarhaftung ein.
Das Inverkehrbringen eines Teils der Erzeugnisse im Ausland kann wegen des immaterialgüterrechtlichen Territorialitätsgrundsatzes nicht als Verletzung des österreichischen Patents angesehen werden.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 102 - 104, Judikatur
Ein Eingriff in die Privatsphäre, der mit einstweiliger Verfügung nach § 382g EO (sog Anti-Stalking Injunction) untersagt werden kann, liegt erst vor, wenn die Kontaktaufnahmen beharrlich erfolgen und unter Berücksichtigung von Art, Grund und Ausmaß eine Intensität erreichen, die den Rahmen des sozial Verträglichen sprengt.
Das Sicherungsverbot ist demzufolge dann gerechtfertigt, wenn die ehemalige Lebensgefährtin dem gestalkten Antragsteller seit eineinhalb Jahren konsequent, aber ohne anzuerkennenden Grund in Monatsabständen jeweils ca 15 SMS schickt, obwohl ihr bereits zweimal klargemacht hat, dass er keine Kontaktaufnahme mehr wünscht.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 105 - 110, Judikatur
Clemens ThieleDas Recht auf Ehre kann auch nach dem Tod als sogenanntes postmortales Persönlichkeitsrecht geschützt sein. Ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausschlägt, hängt im Allgemeinen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.
Die Freiheit der Wissenschaft berechtigt an sich nicht zur Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen. Dennoch laufen wissenschaftliche Veröffentlichungen meist auf Wertungen hinaus, auch soweit ihnen tatsächliche Feststellungen zugrundeliegen. Aus Gründen der Freiheit der Berufsausübung und der Wissenschaftsfreiheit scheiden daher idR Unterlassungs- und Widerrufsansprüche nach § 1330 ABGB gegenüber wissenschaftlichen Äußerungen aus.
Anderes kann nur dann gelten, wenn die betreffende Publikation den Wissenschaftlichkeitsanspruch systematisch verfehlt, namentlich weil sie nicht nach Wahrheit sucht, sondern vorgefassten Meinungen lediglich den Anschein wissenschaftlicher Methode gibt, um eine bestimmte Person – auch erst nach ihrem Tod – herabzusetzen.
Redaktionelle Leitsätze
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S. 111 - 117, Judikatur
David ZykanDer Begriff „Sendung“ im Sinne von Art 1 Abs 1 lit b der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) ist dahin auszulegen, dass er die Bereitstellung kurzer Videos, die kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung entsprechen, in einer Subdomain der Website einer Zeitung erfasst.
Art 1 Abs 1 lit a sublit i der Richtlinie 2010/13/EU ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung des Hauptzwecks eines in der elektronischen Ausgabe einer Zeitung angebotenen Dienstes der Bereitstellung von Videos darauf abzustellen ist, ob dieser Dienst als solcher in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit des Betreibers der betreffenden Website eigenständig und nicht nur eine – insbesondere wegen der zwischen dem audiovisuellen Angebot und dem Textangebot bestehenden Verbindungen – unabtrennbare Ergänzung dieser Tätigkeit ist. Diese Beurteilung ist Sache des vorlegenden Gerichts.
Amtliche Leitsätze
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S. 118 - 121, Judikatur
Clemens ThieleDas von deutschen Gerichten gegen einen Abtreibungsgegner verhängte Verbot, in der Nähe einer Tagesklinik Flugblätter gegen medizinische Abtreibungen zu verteilen und die Namen der behandelnden Ärzte auf seiner Webseite zu nennen, verletzt Art 10 MRK. Das Recht auf freie Meinungsäußerung erfordert, einen im Einzelfall abgewogenen Ausgleich zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Arztes herzustellen.
Redaktioneller Leitsatz
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S. 122 - 124, EuGH Vorlagefragen