


OLG Linz: Akteneinsichtsrecht umfasst Herausgabe einer Kopie des kriminalpolizeilich sichergestellten Datenträgers
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2016
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2363 Wörter, Seiten 52-55
20,00 €
inkl MwSt




-
Es besteht ein Recht des Beschuldigten auf Herstellung und Herausgabe einer Kopie eines sichergestellten Datenträgers, auf welchem Gedankeninhalte schriftlich verkörpert sind und welcher sich dementsprechend nicht bloß als Augenscheinsgegenstand, sondern als Auskunftssache darstellt.
Liegt als Ergebnis einer kriminalpolizeilichen Sicherstellung eine zum Akteninhalt gehörige (externe) Festplatte mit dem Backup eines Exchange-Servers eines Unternehmens (hier: einer Notariatskanzlei) vor, dann handelt es sich dabei jedenfalls im Umfang der relevanten Informationen, um die schriftliche Verkörperung von Gedankeninhalten, für die der Beschuldigte ein aus dem Akteneinsichtsrecht nach § 52 Abs 1 erster Satz StPO abgeleitetes Recht auf Herstellung und Herausgabe einer Kopie zukommt.
Das wiederholte Weiterleiten fremder E-Mail-Korrespondenz, die aus einer Domain (hier: notar.at) ausgespäht wurde, zu deren EDV-Betreuung der Täter verpflichtet war, kann eine strafbare Datenverwendung in Schädigungsabsicht nach § 51 DSG 2000 darstellen, da es sich um das absichtliche Zugänglichmachen von auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertrauten personenbezogenen Daten handelt, an denen den Teilnehmern der E-Mail Korrespondenz ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zugekommen ist.
Redaktionelle Leitsätze
-
- § 52 StPO
- Einziehung
- Datenmissbrauch, strafbarer
- § 51 DSG
- Ausnützen der Stellung als EDV-Betreuer
- Bezeichnung, unverwechselbare Überwinden von Sicherheitsvorkehrungen eines Computersystems
- § 26 StGB
- Datenträger
- Strafprozessrecht
- Deliktstauglichkeit
- Verletzung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen
- § 51 StPO
- Medienrecht
- Ausspähen von E-Mails von Notaren
- Festplatte mit dem Backup eines Exchange-Servers der Notariatskanzlei
- OLG Linz, 11.06.2015, 8 Bs 171/14z, Backup eines Exchange-Servers
- Strafrecht
- Datenmissbrauch in Schädigungsabsicht
- ZIIR 2016, 52
- § 162 StPO
Es besteht ein Recht des Beschuldigten auf Herstellung und Herausgabe einer Kopie eines sichergestellten Datenträgers, auf welchem Gedankeninhalte schriftlich verkörpert sind und welcher sich dementsprechend nicht bloß als Augenscheinsgegenstand, sondern als Auskunftssache darstellt.
Liegt als Ergebnis einer kriminalpolizeilichen Sicherstellung eine zum Akteninhalt gehörige (externe) Festplatte mit dem Backup eines Exchange-Servers eines Unternehmens (hier: einer Notariatskanzlei) vor, dann handelt es sich dabei jedenfalls im Umfang der relevanten Informationen, um die schriftliche Verkörperung von Gedankeninhalten, für die der Beschuldigte ein aus dem Akteneinsichtsrecht nach § 52 Abs 1 erster Satz StPO abgeleitetes Recht auf Herstellung und Herausgabe einer Kopie zukommt.
Das wiederholte Weiterleiten fremder E-Mail-Korrespondenz, die aus einer Domain (hier: notar.at) ausgespäht wurde, zu deren EDV-Betreuung der Täter verpflichtet war, kann eine strafbare Datenverwendung in Schädigungsabsicht nach § 51 DSG 2000 darstellen, da es sich um das absichtliche Zugänglichmachen von auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertrauten personenbezogenen Daten handelt, an denen den Teilnehmern der E-Mail Korrespondenz ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse zugekommen ist.
Redaktionelle Leitsätze
- § 52 StPO
- Einziehung
- Datenmissbrauch, strafbarer
- § 51 DSG
- Ausnützen der Stellung als EDV-Betreuer
- Bezeichnung, unverwechselbare Überwinden von Sicherheitsvorkehrungen eines Computersystems
- § 26 StGB
- Datenträger
- Strafprozessrecht
- Deliktstauglichkeit
- Verletzung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen
- § 51 StPO
- Medienrecht
- Ausspähen von E-Mails von Notaren
- Festplatte mit dem Backup eines Exchange-Servers der Notariatskanzlei
- OLG Linz, 11.06.2015, 8 Bs 171/14z, Backup eines Exchange-Servers
- Strafrecht
- Datenmissbrauch in Schädigungsabsicht
- ZIIR 2016, 52
- § 162 StPO