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BVwG: Auskunft über strafrechtsrelevante Daten an Journalisten

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 2016
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
3421 Wörter, Seiten 40-45

20,00 €

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Die mündliche oder schriftliche Bekanntgabe, dass gegen eine bestimmte Person (kriminalpolizeiliche) Ermittlungen geführt werden, ist, ebenso wie die Bekanntgabe von einzelnen, detaillierten Fakten, eine für das Recht auf Geheimhaltung dieses Betroffenen relevante Datenübermittlung, die die Anwendbarkeit des DSG bewirkt. Auch die bloße Bestätigung des Vorhandenseins einer Anzeige stellt eine „Beauskunftung“ dar.

Ein das Grundrecht auf Datenschutz zulässigerweise einschränkendes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht bei in der Öffentlichkeit wahrnehmbaren Ereignissen wie Bauführungen, sodass Behörden diesbezüglich auch über bei ihnen anhängige Verwaltungsverfahren zulässigerweise Auskunft geben dürfen.

Im Fall der Verwendung von Daten betreffend des Verdachts der Begehung von Straftaten ist die Zulässigkeit einer Datenverwendung ausschließlich an den Voraussetzungen des § 8 Abs 4 DSG 2000 zu prüfen. Die Verwendung strafrechtsbezogener Daten nach § 8 Abs 4 Z 3 DSG, der stets eine Interessenabwägungsprüfung voranzugehen hat, kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Verwendung strafrechtsbezogener Daten durch private Auftraggeber erfolgt.

Redaktionelle Leitsätze

  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • BVwG, 27.08.2015, W214 2009971-1
  • Datenverwendung
  • Informationsinteresse
  • ZIIR 2016, 40
  • Journalismus
  • § 28 Abs 2 VwGVG
  • Geheimhaltung
  • Verschwiegenheitspflicht
  • § 8Art 2 Abs 4 DSG
  • Medienrecht

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