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OGH: Verjährung von Unterlassungsansprüchen nach dem UWG für Werbung im Online-Zeitungsarchiv

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 2016
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
3519 Wörter, Seiten 92-97

20,00 €

inkl MwSt

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Die Verjährung einer Unterlassung nach dem UWG beginnt erst, wenn der das Gesetz verletzende Zustand aufhört. Insofern kommt der Abgrenzung zwischen Einzelhandlungen mit Fortwirkungen und einem die Verjährung hemmenden Dauerzustand wesentliche Bedeutung zu.

Für das Vorliegen eines Dauerzustandes iSv § 20 Abs 2 UWG ist es erforderlich, dass der Verletzer die Möglichkeit hat, den lauterkeitswidrigen Zustand abzustellen. Er haftet nach Maßgabe des § 18 UWG auch für die Eigenwerbung auf von Dritten betriebenen Websites.

Demzufolge stellt eine Zeitungsannonce eine klassische Einzelhandlung mit Fortwirkungen dar. Hingegen ist die gleiche Annonce auf der Website des Unternehmers ein typischer Dauerzustand. So lange sie dort aufscheint, kann angenommen werden, dass sie vom Willen des Unternehmers getragen wird.

Die lauterkeitsrechtliche Haftung trifft den Unternehmer daher uneingeschränkt für die eigene Website oder bei Websites wie Facebook oder YouTube, wo der Benutzer den selbst eingestellten Inhalt jederzeit wieder löschen kann; bei einem fremden Online-Zeitungsarchiv aber lediglich dann, wenn es dem Inserenten möglich ist, die beanstandete Eigenwerbung zu ändern, zu korrigieren oder offline zu nehmen.

Redaktioneller Leitsatz

  • Thiele, Clemens
  • Abrufbarhalten durch Dritte
  • Dauerdelikt
  • YouTube
  • Eigenwerbung, unlautere
  • Einzelhandlungen mit Fortwirkungen
  • Online-Archiv
  • Gehilfenhaftung
  • § 18 UWG
  • § 2 UWG
  • Verjährung
  • OGH, 22.09.2015, 4 Ob 85/15a, Weitester Leserkreis
  • ZIIR 2016, 92
  • Dauerzustand
  • Medienrecht
  • Facebook
  • Abstellmöglichkeit, rechtliche
  • Website
  • § 20 Abs 2 UWG
  • Unternehmerhaftung

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