


Unzulässige Klauseln in Bank-AGB
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2013
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 7695 Wörter, Seiten 107-118
20,00 €
inkl MwSt




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Dem Zahlungsdienstnutzer kann nur eine Rügeobliegenheit, keine Prüfpflicht auferlegt werden (§ 36 Abs 3 ZaDiG)
Eine Genehmigungsfiktion nach zwei Monaten ist unwirksam
Der Zahlungsdienstleister ist zur Kohärenzprüfung nur hinsichtlich des vereinbarten Kundenidentifikators verpflichtet; der Kundenidentifikator muss eine automatische Vorabprüfung ermöglichen;
Ein Kundenidentifikator, bestehend allein aus Kontonummer und Bankleitzahl, ist objektiv ungewöhnlich und nachteilig im Sinn des § 864a ABGB, wenn im inländischen Giroverkehr ausschließlich Zahlscheinvordrucke Anwendung, in denen neben der Kontonummer des Empfängers und dessen Bankleitzahl auch der Name des Zahlungsempfängers anzugeben ist
Die Bestimmung eines „Cutoff“Zeitpunkts ist auch beim Zahlungsverkehr über das Internet (zB OnlineBanking) erforderlich
Gesetzlich geschuldete Informationen muss der Zahlungsdienstleister dem Kunden vor Abgabe der Vertragserklärung und (auf Verlangen) neuerlich während der Vertragslaufzeit kostenlos zur Verfügung stellen
Unter Berücksichtigung der österreichweiten Bedeutung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken reicht eine Urteilsveröffentlichung auf der Homepage des Verbraucherschutzverbands nicht aus, sondern es kann eine Veröffentlichung in der auflagenstärksten Tageszeitung verlangt werden
Wegen des Medienbruchs ist auch eine Veröffentlichung nur des Urteilskopfs mit Verweis auf die Internetquelle des Volltextes nicht hinreichend
-
- § 864a ABGB
- OGH, 01.08.2012, 1 Ob 244/11f, „AGB bei Zahlungsdiensten“
- Verbandsprozess
- § 29 ZaDiG
- § 27 ZaDiG
- Art 879 Abs 3 ABGB
- ZIIR 2013, 107
- Art 28a ABGB
- Urteilsveröffentlichung
- § 25 Abs 3 UWG
- Medienrecht
- Art 28 ABGB
- § 6 Abs 3 KSchG
- Klauselkontrolle von Bank-AGB
- § 28 ZaDiG
Dem Zahlungsdienstnutzer kann nur eine Rügeobliegenheit, keine Prüfpflicht auferlegt werden (§ 36 Abs 3 ZaDiG)
Eine Genehmigungsfiktion nach zwei Monaten ist unwirksam
Der Zahlungsdienstleister ist zur Kohärenzprüfung nur hinsichtlich des vereinbarten Kundenidentifikators verpflichtet; der Kundenidentifikator muss eine automatische Vorabprüfung ermöglichen;
Ein Kundenidentifikator, bestehend allein aus Kontonummer und Bankleitzahl, ist objektiv ungewöhnlich und nachteilig im Sinn des § 864a ABGB, wenn im inländischen Giroverkehr ausschließlich Zahlscheinvordrucke Anwendung, in denen neben der Kontonummer des Empfängers und dessen Bankleitzahl auch der Name des Zahlungsempfängers anzugeben ist
Die Bestimmung eines „Cutoff“Zeitpunkts ist auch beim Zahlungsverkehr über das Internet (zB OnlineBanking) erforderlich
Gesetzlich geschuldete Informationen muss der Zahlungsdienstleister dem Kunden vor Abgabe der Vertragserklärung und (auf Verlangen) neuerlich während der Vertragslaufzeit kostenlos zur Verfügung stellen
Unter Berücksichtigung der österreichweiten Bedeutung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken reicht eine Urteilsveröffentlichung auf der Homepage des Verbraucherschutzverbands nicht aus, sondern es kann eine Veröffentlichung in der auflagenstärksten Tageszeitung verlangt werden
Wegen des Medienbruchs ist auch eine Veröffentlichung nur des Urteilskopfs mit Verweis auf die Internetquelle des Volltextes nicht hinreichend
- § 864a ABGB
- OGH, 01.08.2012, 1 Ob 244/11f, „AGB bei Zahlungsdiensten“
- Verbandsprozess
- § 29 ZaDiG
- § 27 ZaDiG
- Art 879 Abs 3 ABGB
- ZIIR 2013, 107
- Art 28a ABGB
- Urteilsveröffentlichung
- § 25 Abs 3 UWG
- Medienrecht
- Art 28 ABGB
- § 6 Abs 3 KSchG
- Klauselkontrolle von Bank-AGB
- § 28 ZaDiG