


Beschränkung des Kostenersatzes für den Zugang zum Fernsehsignal zum Zweck der Kurzberichterstattung über Ereignisse von großem öffentlichen Interesse
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2013
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 5338 Wörter, Seiten 132-140
20,00 €
inkl MwSt




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Die Regelung des Art 15 Abs 6 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) –
„Wird eine Kostenerstattung vorgesehen, so darf sie die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten nicht übersteigen.“ – ist mit dem Schutz der unternehmerischen Freiheit nach Art 16 und dem Schutz des Eigentums nach Art 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar.Die exklusive Vermarktung von Ereignissen von großem öffentlichen Interesse nimmt derzeit zu und ist geeignet, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über diese Ereignisse erheblich einzuschränken. Art 15 RL 2010/13/EU zielt darauf, das durch Art 11 Abs 1 der Charta garantierte Grundrecht auf Information zu wahren und den durch Art 11 Abs 2 der Charta geschützten Pluralismus durch die Vielfalt der Nachrichten und Programme zu fördern. Die von Art 15 vorgesehene Beschränkung der unternehmerischen Freiheit ist geeignet, dieses Ziel zu verfolgen, und auch verhältnismäßig.
Ein Fernsehveranstalter, der exklusive Fernsehübertragungsrechte nach Inkrafttreten der Richtlinie 2007/65/EG am 19.12.2007 erworben hat, verfügt angesichts der darin enthaltenen Vorschriften über das Recht auf Kurzberichterstattung über keine durch das Grundrecht auf Eigentum geschützte Rechtsposition.
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- Koukal, Alexander
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- Beschränkung des Kostenersatzes
- ZIIR 2013, 132
- Art 15 RL 2010/13/EU
- Ereignisse von großem öffentlichen Interesse
- EuGH, 22.01.2013, C-283/11, „Sky Österreich v ORF“
- Zugang zum Zweck der Kurzberichterstattung
- Medienrecht
- § 5 FERG
- exklusive Fernsehübertragungsrechte
Die Regelung des Art 15 Abs 6 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) –
Die exklusive Vermarktung von Ereignissen von großem öffentlichen Interesse nimmt derzeit zu und ist geeignet, den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über diese Ereignisse erheblich einzuschränken. Art 15 RL 2010/13/EU zielt darauf, das durch Art 11 Abs 1 der Charta garantierte Grundrecht auf Information zu wahren und den durch Art 11 Abs 2 der Charta geschützten Pluralismus durch die Vielfalt der Nachrichten und Programme zu fördern. Die von Art 15 vorgesehene Beschränkung der unternehmerischen Freiheit ist geeignet, dieses Ziel zu verfolgen, und auch verhältnismäßig.
Ein Fernsehveranstalter, der exklusive Fernsehübertragungsrechte nach Inkrafttreten der Richtlinie 2007/65/EG am 19.12.2007 erworben hat, verfügt angesichts der darin enthaltenen Vorschriften über das Recht auf Kurzberichterstattung über keine durch das Grundrecht auf Eigentum geschützte Rechtsposition.
- Koukal, Alexander
- Beschränkung des Kostenersatzes
- ZIIR 2013, 132
- Art 15 RL 2010/13/EU
- Ereignisse von großem öffentlichen Interesse
- EuGH, 22.01.2013, C-283/11, „Sky Österreich v ORF“
- Zugang zum Zweck der Kurzberichterstattung
- Medienrecht
- § 5 FERG
- exklusive Fernsehübertragungsrechte