


Werbung mit Umweltschutzbegriffen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZIIRBand 2013
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2510 Wörter, Seiten 120-124
20,00 €
inkl MwSt




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Nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO ist auf Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb das Recht jenes Staats anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Maßgebend ist daher, auf welchem Markt sich das beanstandete Verhalten auswirkt. Bei Werbemaßnahmen kommt es auf den (tatsächlichen oder wahrscheinlichen) Ort des Einwirkens auf die Marktgegenseite an. Bei Handlungen, die sich auf dem Markt mehrerer Staaten auswirken, kann diese Anknüpfung zu einer Beurteilung nach mehreren Rechten führen.
Die Frage, ob eine Werbung mit Umweltschutzbegriffen zur Irreführung geeignet ist, ist daher ähnlich wie die Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Mit Umwelthinweisen darf nur geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung für die umworbenen Verbraucher ausgeschlossen ist. Soweit der Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses missverstanden werden kann, ist der Werbende zu näheren Aufklärungen verpflichtet.
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- OGH, 28.11.2012, 4 Ob 202/12b, „klimaneutral“
- berufliche Sorgfalt
- Sachverhalt mit Auslandsberührung
- Irreführung
- § 2 UWG
- Werbung mit Umweltschutzbegriffen
- Medienrecht
- Unlauterer Wettbewerb
- ZIIR 2013, 120
- klimaneutral
- Art 6 Abs 1, Art 31 und 32 der VO (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht („Rom II“)
Nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO ist auf Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb das Recht jenes Staats anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Maßgebend ist daher, auf welchem Markt sich das beanstandete Verhalten auswirkt. Bei Werbemaßnahmen kommt es auf den (tatsächlichen oder wahrscheinlichen) Ort des Einwirkens auf die Marktgegenseite an. Bei Handlungen, die sich auf dem Markt mehrerer Staaten auswirken, kann diese Anknüpfung zu einer Beurteilung nach mehreren Rechten führen.
Die Frage, ob eine Werbung mit Umweltschutzbegriffen zur Irreführung geeignet ist, ist daher ähnlich wie die Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Mit Umwelthinweisen darf nur geworben werden, wenn sie eindeutig belegt sind und eine Irreführung für die umworbenen Verbraucher ausgeschlossen ist. Soweit der Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses missverstanden werden kann, ist der Werbende zu näheren Aufklärungen verpflichtet.
- OGH, 28.11.2012, 4 Ob 202/12b, „klimaneutral“
- berufliche Sorgfalt
- Sachverhalt mit Auslandsberührung
- Irreführung
- § 2 UWG
- Werbung mit Umweltschutzbegriffen
- Medienrecht
- Unlauterer Wettbewerb
- ZIIR 2013, 120
- klimaneutral
- Art 6 Abs 1, Art 31 und 32 der VO (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht („Rom II“)