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Zeitschrift für Informationsrecht
Heft 3, September 2016, Band 2016
BVwG: Übermittlung von personenbezogenen Daten an Medien in Kartellverfahren
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIR Band 2016
- Judikatur, 5341 Wörter
- Seiten 304-311
- https://doi.org/10.33196/ziir201603030401
20,00 €
inkl MwStWeder das WettbG noch das KartellG 2005 bieten eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Rechtfertigung der gegenständlich von der Behörde an die Medienvertreter stattgefundenen Datenübermittlungen. Gemäß § 10b Abs 2 WettbG hat die Beschwerdeführerin Anträge gemäß §§ 26 bis 28 KartG, die sie oder der Bundeskartellanwalt an das Kartellgericht gestellt haben, auf ihrer Website bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung kann die Namen des oder der betroffenen Unternehmen und in kurzer Form, die Art der vermuteten Zuwiderhandlung und den betroffenen Geschäftszweig enthalten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine von der Beschwerdeführerin zu erfüllende Veröffentlichungsverpflichtung. Eine taxative Regelung für die Verwendung von Daten durch Parteien des Kartellverfahrens enthält § 10b Abs 2 WettbG jedoch nicht.
Die Tatsache, dass in diesem Ermittlungsverfahren Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten, bedeutet, dass das Verfahren bereits ein (fortgeschrittenes) Stadium erreicht hat, in dem der gegenständlich gehegte Verdacht auf das Treffen von Preisabsprachen schon ein begründeter im Sinne des § 12 Abs 1 WettbG gewesen ist; andernfalls das Kartellgericht die Hausdurchsuchungen nicht angeordnet hätte. Im Ergebnis hatte die belangte Behörde daher davon auszugehen, dass der gegenständlich vorliegende (durch die erteilten Hausdurchsuchungsbefehle bestätigte) begründete Verdacht, dass die spätere Beschwerdeführerin rechtswidrig Preise abgesprochen habe, in höchstem Maße geeignet ist, ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu begründen. Dieses überwog auch das Interesse der Beschwerdeführer an Geheimhaltung.
§ 8 Abs 4 DSG 2000, der die Zulässigkeit der Verwendung von strafrechtsbezogenen Daten regelt, enthält keinen die erfolgte Übermittlung rechtfertigenden Tatbestand eine Interessenabwägung zugunsten der Behörde nach § 8 Abs 4 Z 3 zweiter Tatbestand DSG 2000 scheidet von vornherein aus, da dieser Rechtfertigungstatbestand lediglich für die Verwendung strafrechtsbezogener Daten durch private Auftraggeber gilt.
Gemäß § 31 Abs 1 und 2 DSG 2000 ist es Aufgabe der belangten Behörde (lediglich), behauptete Verletzungen des Grundrechts auf Geheimhaltung, auf Auskunftserteilung, Richtigstellung und Löschung zu prüfen. Es ist jedoch nicht Aufgabe der belangten Behörde (und auch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts), andere Verletzungen von Geheimhaltungsbestimmungen, wie etwa der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit, zu prüfen, mögen diese Bestimmungen auch weitgehend mit dem Grundrecht auf Datenschutz einhergehen.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 27 KartG
- § 1 Abs 2 DSG
- ZIIR 2016, 304
- Hausdurchsuchung
- Preisgabe von Verfahrensdaten an Medienvertreter
- § 8 Abs 1 Z 4 DSG
- § 26 KartG
- Kartellverfahren
- Medienrecht
- Website der Wettbewerbsbehörde
- § 10b Abs 2 WettbG
- Amtsverschwiegenheit, keine
- § 28 KartG
- BVwG, 29.06.2015, W214 2009464-1, Verbotene Preisabsprachen
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