EuGH: Home-Schooling bedarf mangels spezifischer nationaler Rechtsgrundlagen der Einwilligung des Lehrpersonals
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 11
- Judikatur, 6772 Wörter
- Seiten 295 -305
- https://doi.org/10.33196/ziir202303029501
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Um als „spezifischere Vorschrift“ iSv Art 88 Abs 1 DSGVO eingestuft werden zu können, muss eine Rechtsvorschrift die Vorgaben von Art 88 Abs 2 DSGVO erfüllen.
Nationale Rechtsvorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten von Beschäftigten hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Beschäftigungskontext müssen unangewendet bleiben, wenn sie nicht die in Art 88 Abs 1 und 2 DSGVO vorgegebenen Voraussetzungen und Grenzen beachten, es sei denn, sie stellen eine Rechtsgrundlage iSv Art 6 Abs 3 DSGVO dar, die den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung genügt.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Daten, personenbezogene
- Home-Schooling
- Datenverarbeitung
- Einwilligung, keine
- ZIIR 2023, 295
- Beschäftigungskontext
- Anwendungsbereich, sachlicher
- Beschäftigtenbegriff
- Videokonferenz-Livestream
- Lehrkräfte
- COVID-19-Pandemie
- Öffnungsklausel
- Lehrer
- Schulsystem, regionales
- EuGH, 30.03.2023, C-34/21, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer
- Schulunterricht
- Beschäftigte, Begriff
- Medienrecht
- Unterricht
- Schule
- § 23 Abs 1 Satz 1 HDSIG
- Vorschrift, spezifischere
- Sicherheit, nationale
- § 26 BDSG
- Videokonferenz
- Art 2 Abs 2 lit a; 6 Abs 1 lit e, Abs 3; 88 Abs 1 und Abs 2
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