EuGH: Zur Verbrauchereigenschaft von „Einkaufsgemeinschaften“
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 11
- Judikatur, 5396 Wörter
- Seiten 317 -325
- https://doi.org/10.33196/ziir202303031701
20,00 €
inkl MwSt
Eine natürliche Person, die Mitglied in einem organisierten Bonus- und Treuesystems ist, der zahlreiche Vergünstigungen bei Einkäufen (wie zB Rabatte, Provisionen und sonstige Vorzugskonditionen) zugutekommen, fällt unter den Begriff „Verbraucher“ iSv Art 2 lit b RL 93/13/EWG (Klausel-RL), wenn sie zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Die Verbrauchereigenschaft wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der Teilnehmer (hier: am „Lyoness-System“) aufgrund der Mitgliedschaft Vorteile erhält in Form von Vorzugskonditionen, Provisionen oder Rückvergütungen für Einkäufe bei Dritten, die von ihm selbst oder von anderen, auf seine Empfehlung am System teilnehmenden Personen getätigt werden.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- Art 1 Abs 1; 2, 6 RL 93/13/EWG
- Lynoness-System
- Cash-Back System
- § 1 Abs 1 KSchG
- Klausel-Richtlinie
- Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
- EuGH, 08.06.2023, C-455/21, OZ/Lyoness Europe AG
- Medienrecht
- Vertrag über die Aufnahme in ein Treuesystem
- Begriff „Verbraucher“
- ZIIR 2023, 317
- Verbraucherschutz
- Einkaufsgemeinschaft
- Art 3 Abs 1; 6 Abs 1 und 2 VO (EG) 593/2008
Weitere Artikel aus diesem Heft