OGH: Einstweilige Verfügung gegen systematische Überwachung des Ehepartners
- Originalsprache: Deutsch
- ZIIRBand 11
- Judikatur, 1906 Wörter
- Seiten 352 -355
- https://doi.org/10.33196/ziir202303035201
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Der höchstpersönliche Lebensbereich stellt den Kernbereich der geschützten Privatsphäre dar und ist daher einer den Eingriff rechtfertigenden Interessenabwägung regelmäßig nicht zugänglich.
Eine systematische, verdeckte, identifizierende technische Überwachung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Antragstellerin rechtfertigte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382d EO.
„Psychoterror“ ist, weil die Zumutbarkeitsfrage entscheidet, nicht nach objektiven, sondern nach subjektiven Kriterien zu beurteilen. Von Bedeutung ist aber nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch als „Psychoterror“ empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Opfers. Die Ausübung von „Psychoterror“ rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382c EO dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des antragstellenden Opfers erheblich beeinträchtigt wird.
Redaktionelle Leitsätze
- Thiele, Clemens
- § 16 ABGB
- GPS-Ortung
- § 20 ABGB
- § 382c EO
- § 382d EO
- ZIIR 2023, 352
- Voicerecorder, Videokamera, Peilsender
- OGH, 22.03.2023, 7 Ob 38/23y, Eheliche Überwachungsmaßnahmen
- Gewaltschutz
- Medienrecht
- Überwachungsdruck, ehelicher
- Anti-Stalking
- Einstweilige Verfügung
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