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OGH: Online-Plattform eines Dritten als Vertriebs- und Dienstleistungssystem

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZIIRBand 11
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1617 Wörter, Seiten 314-316

20,00 €

inkl MwSt

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Das organisierte Vertriebs- oder Dienstleistungssystem, das nach § 3 Z 2 FAGG Voraussetzung für die Qualifikation als Fernabsatzgeschäft ist, muss nicht vom Unternehmer selbst betrieben werden.

Die Nutzung des Systems eines Dritten reicht aus (hier: Inserieren einer Wohnung durch einen Immobilienmakler auf der Online-Plattform „willhaben.at“).

Die Qualifikation als Fernabsatzgeschäft iSv § 3 Z 2 FAGG setzt voraus, dass bis einschließlich zum Vertragsabschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden. Dies können auch mehrere verschiedene Fernkommunikationsmittel sein. Dass der Vertragsabschluss auf einem standardisierten Weg erfolgt (Webshop), ist nicht erforderlich (hier: per Telefon nach Anfrage über eine Online-Plattform).

Redaktionelle Leitsätze

  • Thiele, Clemens
  • Widerrufsbelehrung
  • ErwGr 20 Verbraucherrechte-RL
  • OGH, 17.05.2023, 6 Ob 49/23h, Immobilenmakler und willhaben.at
  • Rücktrittsrecht
  • ZIIR 2023, 314
  • § 3 Z 2 FAAG
  • Vertriebs- und Dienstleistungssystem
  • § 1 Abs 1 KSchG
  • willhaben.at
  • Immobilienmakler, grenzüberschreitend tätiger
  • Medienrecht
  • Immobilienanzeigen
  • Fernabsatzgeschäft

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