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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht
Abschlussprüferhaftung: Konkurrenz von Ansprüchen der geprüften Gesellschaft und geschädigten Drittgläubigern
- Originalsprache: Deutsch
- GES Band 22
- Judikatur, 1413 Wörter
- Seiten 299-301
- https://doi.org/10.33196/ges202306029901
9,80 €
inkl MwStBei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer wegen fahrlässiger Verletzung der Prüfpflicht kommt der geprüften Gesellschaft gegenüber geschädigten Drittgläubigern Vorrang zu.
Die gesetzliche Begrenzung der Haftung ist vom Abschlussprüfer einredeweise geltend zu machen.
Soweit bereits eine Zahlung an die geprüfte Gesellschaft erfolgte, muss der Einwand, wenn diese Zahlung vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelverfahren erfolgte, dort erhoben werden. Andernfalls handelt es sich um einen Oppositionsgrund.
Für den Fall, dass sich die geprüfte Gesellschaft in Insolvenz befindet, besteht für den geschädigten Drittgläubiger keine Durchsetzungssperre gegen den Abschlussprüfer (keine analoge Anwendung des § 69 Abs 5 IO).
- § 275 Abs 2 UGB
- Abschlussprüfer
- Vorrang
- § 69 Abs 5 IO
- Durchsetzungssperre
- Gesellschaftsrecht
- GES 2023, 299
- OGH, 21.06.2023, 3 Ob 58/23k
- Drittgläubiger
- Haftung