Geprüft wird, welchen Regeln das Zustandekommen einer Betriebsaufspaltung unterliegt, wie sich ihre Existenz auf die Beteiligten auswirkt, warum und wie sie beendet wird.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 265 - 281, Aufsatz
Altes und Neues zu Regelungsmöglichkeiten bei Aufgriffsfällen und Aufgriffspreisen
Nach der jüngeren Rechtsprechung ist ein insolvenzbedingtes Aufgriffsrecht nur dann zulässig, wenn die Ausscheidensfälle gleichbehandelt werden und die Regelung nicht sittenwidrig gläubigerbenachteiligend ist. Demnach sind die Abfindungspreise so zu vereinbaren, dass diese für die Fälle des freiwilligen Ausscheidens und des Ablebens eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution bzw Insolvenz andererseits als Fälle des Aufgriffsrechts gleichbehandelt werden.
Der Beitrag zeigt auf, dass eine Erweiterung der Abfindungsbeschränkung auf alle denkbaren Fälle des Gesellschafterwechsels nicht geboten ist, da gerade die Ausweitung der Gleichbehandlung insbesondere auf Fälle des freiwilligen Gesellschafterwechsels zur Benachteiligung der Gläubiger des abtretenden Gesellschafters führen kann und nicht alle Fälle des freiwilligen Gesellschafterwechsels auch wertungsmäßig mit den Fällen einer Exekution bzw Insolvenz vergleichbar sind. Vor dem Hintergrund einzelner Aufgriffsfälle wurde zudem untersucht, welcher Abschlag vom Verkehrswert als zulässig zu beurteilen ist und welche Bewertungsmethoden hierfür in Betracht kommen.
S. 282 - 291, Aufsatz
Gemeinsame Aufsichtsratssitzungen im GmbH-Konzern?
Die Aufsichtsräte konzernzugehöriger GmbHs sind mitunter (nahezu) personenidentisch besetzt. Dies wirft die Frage auf, ob die Aufsichtsratssitzungen der unterschiedlichen Konzerngesellschaften überhaupt gemeinsam abgehalten werden können und bejahendenfalls unter welchen Voraussetzungen.
S. 292 - 298, Aufsatz
Sicherstellungsmittel im Aktienrecht – vor und nach dem EU-UmgrG
Das AktG enthält materiell-rechtliche Bestimmungen, nach welchen Sicherstellung zu leisten ist (§§ 178 Abs 1, 213 Abs 3 AktG, 226 Abs 1, 234b Abs 3, 243, 244 Abs 4 AktG). Für die Art der Sicherheitsleistung waren nach der hA bisher die §§ 1373 f ABGB einschlägig. Im Detail gab es unterschiedliche Auffassungen (Rangfolge der Sicherungsmittel, Zulässigkeit anderer Sicherungsmittel als Pfand und Bürgschaft). Das EU-UmgrG, welches mit 1. August 2023 in Kraft trat, lässt nunmehr zeitgemäßer andere angemessene Sicherheiten zu. UE ist das Sicherstellungssystem des EU-UmgrG analog auf die Gewährung einer Sicherheitsleistung für barabfindungsberechtigte Gesellschafter oder Gläubiger bei gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen anzuwenden.
Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer wegen fahrlässiger Verletzung der Prüfpflicht kommt der geprüften Gesellschaft gegenüber geschädigten Drittgläubigern Vorrang zu.
Die gesetzliche Begrenzung der Haftung ist vom Abschlussprüfer einredeweise geltend zu machen.
Soweit bereits eine Zahlung an die geprüfte Gesellschaft erfolgte, muss der Einwand, wenn diese Zahlung vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Titelverfahren erfolgte, dort erhoben werden. Andernfalls handelt es sich um einen Oppositionsgrund.
Für den Fall, dass sich die geprüfte Gesellschaft in Insolvenz befindet, besteht für den geschädigten Drittgläubiger keine Durchsetzungssperre gegen den Abschlussprüfer (keine analoge Anwendung des § 69 Abs 5 IO).
Nur gravierende Verstöße gegen Gesetz oder gute Sitten bewirken die Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses. Ansonsten liegt (bloße) Anfechtbarkeit vor.
Nichtig ist z.B.
der Beschluss zur Wahl zum Leitungsorgan des Vereins durch dessen Mitgliederversammlung, zu der beinahe die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht eingeladen wurden;
wenn einem Vereinsmitglied ohne Anhörung wesentliche Mitgliedschaftsrechte entzogen werden;
die Beschlussfassung durch ein nach der Kompetenzverteilung des Vereins nicht zuständiges Vereinsorgan.
Anfechtbar ist ein Beschluss z.B.
bei einem bloßen Verstoß gegen das Erfordernis der rechtzeitigen Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte;
bei einer unrichtigen Beurteilung der Gültigkeit eines Beschlussantrags durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, wenn die Beurteilung nicht derart grob unrichtig ist, dass daraus eine Nichtigkeit des Beschlusses folgt.
Mehrere Mängel der Beschlussfassung sind in einer Gesamtbetrachtung zu werten und können, mögen sie auch für sich alleine gesehen nur Anfechtbarkeit begründen, Nichtigkeit bewirken.
Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung hat alle Befugnisse, die er zur sachgerechten Abarbeitung der Tagesordnung braucht.
Der Vorsitzende kann Anträge den dafür relevanten Tagesordnungspunkten zuordnen.
Er kann die Versammlung daher erforderlichenfalls unterbrechen, aber nicht vertagen.
S. 304 - 306, Firmenbuch-Praxis
Ergänzung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH um einen Punkt „virtuelle Versammlung“ iSd § 1 Abs 2 VirtGesG
Das Bundesgesetz über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen (Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz – VirtGesG), BGBl I 2023/79 ist am 14. Juli 2023 in Kraft getreten.
S. 307 - 313, Angrenzendes Steuerrecht
Steuerliche Neuerungen bei Umgründungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2023
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) wurden im Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) steuerliche Begleitregelungen zum EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) umgesetzt und die Besteuerung von Anteilsinhabern bei Verschmelzungen und Spaltungen erweitert. Zudem wurde das UmgrStG teilweise modernisiert und an die Bedürfnisse der Umgründungspraxis angepasst.
Für das Vorliegen des Mantelkauftatbestandes iSd § 8 Abs 4 Z 2 KStG muss jeweils eine wesentliche Änderung der organisatorischen und der wirtschaftlichen Struktur sowie der Gesellschafterstruktur vorliegen. Zwar können stärker ausgeprägte Tatbestandsmerkmale schwächer ausgeprägte Tatbestandsmerkmale im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse kompensieren, allerdings keine fehlenden Tatbestandsmerkmale ersetzen. Ungeachtet einer wesentlichen Änderung der organisatorischen Struktur liegt daher kein Mantelkauf vor, wenn sich die wirtschaftliche Struktur und die Gesellschafterstruktur zwar auch geändert haben, diese Änderungen aber nicht wesentlich sind.
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