Elektronisches Verfahren ohne Notariatsakt und ohne notarielle Beglaubigung.



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- 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
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S. 4 - 13, Aufsatz
Walter Szöky -
S. 14 - 18, Aufsatz
Heinrich Foglar-DeinhardsteinAuch beim Squeeze-out einer börsenotierten Aktiengesellschaft muss für die Minderheitsaktionäre die Ausnützung von Aktionärsrechten grundsätzlich erlaubt sein, selbst wenn diese Ausübung von Rechten mit Spekulation Hand in Hand geht. Im Interesse der Unternehmen, der Rechtssicherheit und auch der Minderheitsaktionäre sollten aber Ernstlichkeitsfilter eingreifen, die bloßem Querulantentum effektiv entgegenwirken.
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S. 19 - 20, Judikatur
Eine Aufrechnung (durch den Gesellschafter) gegen Ansprüche der Gesellschaft aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen ist nicht zulässig.
Ist jedoch der Rückgewähranspruch gemäß § 83 GmbHG verjährt und kann daher die Gesellschaft ihren Anspruch nur noch auf Bereicherungsrecht stützen, so ist dem von der Rechtsprechung stipulierten Aufrechnungsverbot der Boden entzogen.
Daran ändert auch nichts, dass die Aufrechnungserklärung in dem Zeitpunkt eintritt, in dem sich die Forderungen erstmals gegenüberstanden.
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S. 21 - 23, Judikatur
Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter nur zur Einzahlung der gründungsprivilegierten Stammeinlagen verpflichtet. Die Differenz zwischen gründungsprivilegierten Stammeinlagen und übernommenen Stammeinlagen kann während der Gründungsprivilegierung nicht fällig gestellt werden.
Die gründungsprivilegierte Gesellschaft muss nur die gründungsprivilegierten Stammeinlagen einfordern, bevor sie bereits eine Nachschusspflicht durchsetzen kann.
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S. 23 - 27, Judikatur
Die Einführung einer Schiedsklausel in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.
Ebenso bedarf die nachträgliche Einführung von Vinkulierungen als auch deren Verschärfung der Zustimmung aller Gesellschafter.
Wird der Gesellschaftsvertrag neu gefasst und erweist sich eine Bestimmung als fehlerhaft, führt dies zur Gesamtnichtigkeit des neuen Gesellschaftsvertrages.
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S. 27 - 31, Judikatur
Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist nach nunmehr stRspr auf die GmbH & Co KG anwendbar.
Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters durch die GmbH & Co KG ist dennoch möglich, wenn sie durch alineare Gewinnausschüttungen oder durch Kapitalherabsetzung in analoger Anwendung der §§ 54 GmbHG erfolgt.
Aus dieser Weise kann die Abfindung selbst dann erfolgen, wenn der Gesellschaftsvertrag diese Methode der Auszahlung nicht vorsieht, weil er noch vor der Judikatur zur Anwendbarkeit des Einlagenrückgewährverbotes bei der GmbH & Co KG abgeschlossen wurde.
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S. 32 - 32, Judikatur
Offenlegungspflichtigen, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, kann die Zwangsstrafe nicht ermäßigt werden.
Ein Antrag auf Mäßigung setzt daher voraus, dass der Verpflichtete seine Einkommens- und Vermögenssachverhältnisse offenlegt.
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S. 33 - 35, Firmenbuch-Praxis
Wilhelm BirnbauerIn der in einer streitigen Rechtssache ergangenen E OGH 6 Ob 180/17i vom 25.10.2017 (= GES 2017, 429 ) hat der OGH seine bisherige Judikatur (6 Ob 542/90) bestätigt, dass die Ausübung eines im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Aufgriffsrechts der Notariatsaktsform bedarf. Bei der Anmeldung einer solchen Gesellschafteränderung sollte die Antragserzählung die Schritte des Abtretungsvorganges enthalten, um dem Firmenbuchgericht eine Prüfung zu ermöglichen.
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S. 36 - 40, Angrenzendes Steuerrecht
Judith FrankIm ersten Schiedsverfahren auf Grundlage von Art 25 Abs 5 DBA Österreich-Deutschland (DBA AT-DE) hat der EuGH am 12.9.2017 zugunsten Österreichs entschieden. Im vorangegangenen Verständigungsverfahren konnte zwischen den beiden Vertragsstaaten keine Einigung erzielt werden, weshalb der EuGH als Schiedsgericht zur Entscheidung der Streitigkeit basierend auf Art 273 AEUV angerufen wurde.
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S. 41 - 47, Angrenzendes Steuerrecht
Georg KoflerDie folgende Tabelle gibt einen Kurzüberblick zu ausgewählter Rechtsprechung des VwGH und des BFG im Jahr 2017 zu umgründungsteuerrechtlichen Fragen.
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S. 48 - 51, Angrenzendes Steuerrecht
Erich Schaffer / Erik PinetzAuch ein Versicherungsvertrag iSd Versicherungsaufsichtsgesetzes erfordert ein bestimmtes Wagnis und läge etwa nicht vor, wenn das Versicherungsunternehmen im Ablebensfall außer der Pflicht zur Rückerstattung des für das Ausmaß der Deckungsrückstellung maßgeblichen Werts der Fondsanteile im Zeitpunkt des Ablebens keine darüber hinaus gehende Verpflichtung zur Erbringung einer (Mindest)Leistung träfe (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Mai 2013, 2008/17/0081). Ob es ausreicht, dass das Wagnis theoretisch vorhanden, dessen tatsächlicher Eintritt aber unwahrscheinlich ist (vgl zu einer Mindesttodesfallleistung von 10% der bis zum Versicherungsfall des Todes einbezahlten Nettoprämien das zum Ertragsteuerrecht ergangene hg Erkenntnis vom 23. November 2016, Ro 2015/15/0012), kann im vorliegenden Revisionsfall dahin gestellt bleiben.