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Heft 1, Januar 2018, Band 17

eJournal-Heft
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2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

  • Vereinfachte GmbH-Gründung nach dem Deregulierungsgesetz

    S. 4 - 13, Aufsatz

    Walter Szöky

    Elektronisches Verfahren ohne Notariatsakt und ohne notarielle Beglaubigung.

  • Ein neuer Ernstlichkeitsfilter beim Squeeze-out ; Ein rechtspolitischer Vorschlag

    S. 14 - 18, Aufsatz

    Heinrich Foglar-Deinhardstein

    Auch beim Squeeze-out einer börsenotierten Aktiengesellschaft muss für die Minderheitsaktionäre die Ausnützung von Aktionärsrechten grundsätzlich erlaubt sein, selbst wenn diese Ausübung von Rechten mit Spekulation Hand in Hand geht. Im Interesse der Unternehmen, der Rechtssicherheit und auch der Minderheitsaktionäre sollten aber Ernstlichkeitsfilter eingreifen, die bloßem Querulantentum effektiv entgegenwirken.

  • Einlagenrückgewähr: Aufrechnung gegen Rückersatzanspruch durch Gesellschafter

    S. 19 - 20, Judikatur

    Eine Aufrechnung (durch den Gesellschafter) gegen Ansprüche der Gesellschaft aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen ist nicht zulässig.

    Ist jedoch der Rückgewähranspruch gemäß § 83 GmbHG verjährt und kann daher die Gesellschaft ihren Anspruch nur noch auf Bereicherungsrecht stützen, so ist dem von der Rechtsprechung stipulierten Aufrechnungsverbot der Boden entzogen.

    Daran ändert auch nichts, dass die Aufrechnungserklärung in dem Zeitpunkt eintritt, in dem sich die Forderungen erstmals gegenüberstanden.

  • Nachschussverpflichtungen bei einer gründungsprivilegierten GmbH

    S. 21 - 23, Judikatur

    Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter nur zur Einzahlung der gründungsprivilegierten Stammeinlagen verpflichtet. Die Differenz zwischen gründungsprivilegierten Stammeinlagen und übernommenen Stammeinlagen kann während der Gründungsprivilegierung nicht fällig gestellt werden.

    Die gründungsprivilegierte Gesellschaft muss nur die gründungsprivilegierten Stammeinlagen einfordern, bevor sie bereits eine Nachschusspflicht durchsetzen kann.

  • Nachträgliche Aufnahme einer Schiedsklausel und Vinkulierung in den Gesellschaftsvertrag - Folge der teilweise fehlerhaften Neufassung eines Gesellschaftsvertrags

    S. 23 - 27, Judikatur

    Die Einführung einer Schiedsklausel in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter.

    Ebenso bedarf die nachträgliche Einführung von Vinkulierungen als auch deren Verschärfung der Zustimmung aller Gesellschafter.

    Wird der Gesellschaftsvertrag neu gefasst und erweist sich eine Bestimmung als fehlerhaft, führt dies zur Gesamtnichtigkeit des neuen Gesellschaftsvertrages.

  • Abfindung des aus einer GmbH & Co KG ausscheidenden Gesellschafters

    S. 27 - 31, Judikatur

    Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist nach nunmehr stRspr auf die GmbH & Co KG anwendbar.

    Die Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters durch die GmbH & Co KG ist dennoch möglich, wenn sie durch alineare Gewinnausschüttungen oder durch Kapitalherabsetzung in analoger Anwendung der §§ 54 GmbHG erfolgt.

    Aus dieser Weise kann die Abfindung selbst dann erfolgen, wenn der Gesellschaftsvertrag diese Methode der Auszahlung nicht vorsieht, weil er noch vor der Judikatur zur Anwendbarkeit des Einlagenrückgewährverbotes bei der GmbH & Co KG abgeschlossen wurde.

  • Anforderungen an die Mäßigung einer Zwangsstrafe

    S. 32 - 32, Judikatur

    Offenlegungspflichtigen, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, kann die Zwangsstrafe nicht ermäßigt werden.

    Ein Antrag auf Mäßigung setzt daher voraus, dass der Verpflichtete seine Einkommens- und Vermögenssachverhältnisse offenlegt.

  • Gesellschafterwechsel nach Ausübung eines Aufgriffsrechts

    S. 33 - 35, Firmenbuch-Praxis

    Wilhelm Birnbauer

    In der in einer streitigen Rechtssache ergangenen E OGH 6 Ob 180/17i vom 25.10.2017 (= GES 2017, 429 ) hat der OGH seine bisherige Judikatur (6 Ob 542/90) bestätigt, dass die Ausübung eines im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Aufgriffsrechts der Notariatsaktsform bedarf. Bei der Anmeldung einer solchen Gesellschafteränderung sollte die Antragserzählung die Schritte des Abtretungsvorganges enthalten, um dem Firmenbuchgericht eine Prüfung zu ermöglichen.

  • EuGH-Schiedsverfahren zu Genussscheinen im DBA-Österreich-Deutschland

    S. 36 - 40, Angrenzendes Steuerrecht

    Judith Frank

    Im ersten Schiedsverfahren auf Grundlage von Art 25 Abs 5 DBA Österreich-Deutschland (DBA AT-DE) hat der EuGH am 12.9.2017 zugunsten Österreichs entschieden. Im vorangegangenen Verständigungsverfahren konnte zwischen den beiden Vertragsstaaten keine Einigung erzielt werden, weshalb der EuGH als Schiedsgericht zur Entscheidung der Streitigkeit basierend auf Art 273 AEUV angerufen wurde.

  • UmgrStG: Rechtsprechungsübersicht 2017

    S. 41 - 47, Angrenzendes Steuerrecht

    Georg Kofler

    Die folgende Tabelle gibt einen Kurzüberblick zu ausgewählter Rechtsprechung des VwGH und des BFG im Jahr 2017 zu umgründungsteuerrechtlichen Fragen.

  • Versicherungssteuer erfordert eine Risikoübernahme des Versicherers

    S. 48 - 51, Angrenzendes Steuerrecht

    Erich Schaffer / Erik Pinetz

    Auch ein Versicherungsvertrag iSd Versicherungsaufsichtsgesetzes erfordert ein bestimmtes Wagnis und läge etwa nicht vor, wenn das Versicherungsunternehmen im Ablebensfall außer der Pflicht zur Rückerstattung des für das Ausmaß der Deckungsrückstellung maßgeblichen Werts der Fondsanteile im Zeitpunkt des Ablebens keine darüber hinaus gehende Verpflichtung zur Erbringung einer (Mindest)Leistung träfe (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Mai 2013, 2008/17/0081). Ob es ausreicht, dass das Wagnis theoretisch vorhanden, dessen tatsächlicher Eintritt aber unwahrscheinlich ist (vgl zu einer Mindesttodesfallleistung von 10% der bis zum Versicherungsfall des Todes einbezahlten Nettoprämien das zum Ertragsteuerrecht ergangene hg Erkenntnis vom 23. November 2016, Ro 2015/15/0012), kann im vorliegenden Revisionsfall dahin gestellt bleiben.

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