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Heft 2, Mai 2022, Band 21

eJournal-Heft
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2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

  • Zur „wesentlichen“ Änderung der Vergütungspolitik

    S. 55 - 62, Aufsatz

    Georg Schima

    Die Veräußerungspolitik ist der Hauptversammlung alle vier Jahre und bei „wesentlichen“ Änderungen zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Beitrag erläutert, was unter einer „wesentlichen“ Änderung zu verstehen ist und begründet, dass der Aufsichtsrat den Vorstand auch aufgrund einer der Hauptversammlung nicht vorgelegten Vergütungspolitik entlohnen darf, sofern die seit der letzten Vorlage vorgenommenen Änderungen nicht „wesentlich“ und damit nicht vorlagepflichtig sind.

  • Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten: Kausalität und Verjährung

    S. 63 - 65, Judikatur

    Ein Abschlussprüfer, der die gebotene Sorgfalt vernachlässigt und deshalb einen unrichtigen Bestätigungsvermerk ausstellt, wird einem Dritten, der im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Bestätigungsvermerks disponiert und dadurch einen Schaden erleidet, ersatzpflichtig.

    Ein geschädigter Anleger hat zu behaupten und zu beweisen, dass er seine Anlagenentscheidung im Vertrauen auf den erfüllten Bestätigungsvermerk getroffen und diesen zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat.

    Eine mittelbare (indirekte) Kenntnis vom Bestätigungsvermerk, z.B. über den Berater des Anlegers, reicht dafür aus.

    Die Verjährungsfrist beginnt nicht mit der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks, sondern mit der durch den Bestätigungsvermerk veranlassten Vermögensdisposition.

  • Haftung des Abschlussprüfers: Aufteilung der Haftungshöchstsumme zwischen Gesellschaft und geschädigten Dritten

    S. 66 - 68, Judikatur

    Für die Verteilung der Haftungshöchstsumme der Abschlussprüfer zwischen der geprüften Gesellschaft und geschädigten Dritten sind unterschiedliche Lösungen denkbar:

    genereller Vorrang der Gesellschaft

    kein Vorrang der Gesellschaft gegenüber geschädigten Dritten, die als „Neugläubiger“ anzusehen sind

    Gleichstellung von Gesellschaft und Dritten

    Die Lösung der Frage durch den OGH bleibt vorläufig offen.

  • Einlagenrückgewähr durch Sicherheitenbestellung – Haftung ehemaliger Gesellschafter

    S. 69 - 70, Judikatur

    Eine Einlagenrückgewähr kann auch durch die Bestellung einer Sicherheit am Gesellschaftsvermögen für eine Forderung Dritter gegen einen Gesellschafter erfolgen.

    Ein gleichwertiger betrieblicher Vorteil für die Gesellschaft kann die Einlagenrückgewähr rechtfertigen.

    Dieser gleichwertige Vorteil kann sich auch aus einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit ergeben.

    Begründet die Sicherheitenbestellung für die Gesellschaft jedoch ein besonderes, allenfalls sogar existenzbedrohendes Risiko, steht dies einer Rechtfertigung entgegen.

  • Sicherung syndikatsvertraglicher Vinkulierung mit einstweiliger Verfügung – Erstreckung der Vinkulierung auf Gesellschafterausschluss

    S. 71 - 74, Judikatur

    Dient das einer Minderheitsgesellschafterin eingeräumte Zustimmungsrecht zu Anteilsübertragungen und Umstrukturierungen erkennbar (auch) dazu, ihr eine künftige Stellung als Mehrheitsgesellschafterin zu sichern, so ist auch der Ausschluss dieser Minderheitsgesellschafterin nach dem GesAusG nur mit ihrer Zustimmung zulässig.

    Einer drohenden Verletzung eines Syndikatsvertrages kann mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden. Dieser Unterlassungsanspruch ist durch einstweilige Verfügung sicherbar.

    Auch der drohende Ausschluss nach dem GesAusG kann mit einstweiliger Verfügung vorläufig untersagt werden.

  • Bestellung eines Vertreters zur Prozessführung der GmbH gegen Dritte bei Befangenheit des Geschäftsführers (BGH)

    S. 75 - 76, Judikatur

    Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die mit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründet werden, kann ein besonderer Vertreter bestellt werden, auch wenn nicht der Geschäftsführer selbst, sondern eine von ihm mittelbar beherrschte Gesellschaft in Anspruch genommen werden soll.

    Der Bestellung eines besonderen Vertreters steht nicht entgegen, dass andere als der befangene Geschäftsführer die organschaftliche Prozessvertretung grundsätzlich übernehmen könnten, da es diesen in einer solchen Situation an der erforderlichen Unvoreingenommenheit fehlen kann.

  • (Keine) Vertretungsbefugnis eines faktischen Geschäftsführers

    S. 77 - 77, Judikatur

    Einem „faktischen Geschäftsführer“, mag er Gesellschafter oder Nichtgesellschafter sein, kommt keine Befugnis zu, die GmbH im rechtsgeschäftlichen Verkehr organschaftlich zu vertreten.

    Die Beurteilung seiner Vertretungsbefugnis hat ausschließlich nach vollmachtsrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen.

  • Offenlegung des Jahresabschlusses: Kontrollpflichten der Geschäftsführer bei Online-Einreichung

    S. 78 - 78, Judikatur

    Bei der Online-Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch ist von den Organen der offenlegungspflichtigen Gesellschaft auf wirksame Weise zu kontrollieren, ob die Übermittlung auch tatsächlich geschehen ist.

    Dies setzt als Mindesterfordernis die Einsicht in ein entsprechendes Übermittlungsprotokoll voraus.

  • Thesaurierter Bilanzgewinn im Aufteilungsverfahren nach Ehescheidung des Gesellschafters

    S. 79 - 81, Judikatur

    Thesaurierte Bilanzgewinne eines GmbH-Gesellschafters unterliegen nicht der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse nach der Ehescheidung.

    Ob eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit besteht, die nicht ausbezahlten Gewinne im Unternehmen „stehen zu lassen“, ist für die Einbeziehung in die Aufteilungsmasse nicht relevant, wenn keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vorgangsweise des geschiedenen Ehegatten, der Gesellschafter ist, bestehen.

  • Voraussetzungen für amtswegige Löschungen im Firmenbuch – Keine Löschung konstitutiver, obsolet gewordener Tatsachen

    S. 82 - 84, Judikatur

    Firmenbucheintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn

    sie sachlich unrichtig sind oder

    gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen oder

    sie zulässig waren, aber inzwischen unzulässig geworden sind

    und ihre Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheint.

    Dadurch, dass eine zulässige und wirksame konstitutive Eintragung nicht mehr aktuell wirksam und somit „obsolet“ wird, wird sie weder unzulässig noch unrichtig. Sie darf daher auch nicht gelöscht werden. Das gilt insbesondere für Satzungsänderungen.

  • Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH

    S. 85 - 86, Firmenbuch-Praxis

    Wilhelm Birnbauer

    Nach der E OGH 22.12.2021, 6 Ob 157/21p ist eine wirksame konstitutive Eintragung einer Vertragsänderung, die durch eine spätere Änderung „obsolet“ wird, nicht im Firmenbuch zu löschen.

  • Ökosoziales Steuerreformgesetz: Die vielfältigen (möglichen) Auswirkungen der geplanten KÖSt-Satz-Senkung

    S. 87 - 93, Angrenzendes Steuerrecht

    Gerald Moser

    Gemäß ökosozialem Steuerreformgesetz soll der Körperschaftsteuersatz stufenweise 2023 und 2024 um je 1% auf 24% bzw 23% sinken. Das kann erhebliche Auswirkungen auf die Bewertung von latenten Steuern von Kapitalgesellschaften haben. Weiters hat eine Steuersatzsenkung vielfältige mögliche bilanzielle, betriebs- und volkswirtschaftliche Auswirkungen, die in der Folge aus Daten bezüglich vergangener Steuersatzsenkungen sowie aus verfügbaren nationalen und internationalen Untersuchungen zu diesen Themen abgeleitet werden.

  • BFG zur ertragsteuerlichen Differenzierung zwischen einem Tausch und einer Realteilung

    S. 94 - 99, Angrenzendes Steuerrecht

    Denise Schmaranzer

    Das BFG hatte im erkenntnisgegenständlichen Fall zu beurteilen, ob zwei aneinander angrenzende Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit begründen. Das BFG gelangte zu dem Ergebnis, dass es sich bei den beiden Grundstücken aufgrund des Vorliegens zweier unterschiedlicher Einheitswertbescheide um keine wirtschaftliche Einheit handelt. Daraus folgte, dass der „Grundstückstausch“ zwischen zwei nahen Angehörigen keine steuerneutrale Realteilung begründete, sondern vielmehr ein Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang vorlag. Eine ordentliche Revision erklärte das BFG für zulässig, weil die Rechtsprechung des VwGH zur Realteilung einer wirtschaftlichen Einheit iSd § 2 Abs 1 BewG im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer ergangen ist; Rechtsprechung zur Realteilung einer wirtschaftlichen Einheit im Zusammenhang mit § 30 EStG jedoch noch nicht besteht.

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