Wenn über eine Baugesellschaft das Konkursverfahren eröffnet wird, führt dies in der Regel zum Ausscheiden aus allen von ihr mitbegründeten ARGE. Je nach Wirtschaftlichkeit der in den ARGE betriebenen Bauprojekte steht der ausgeschiedenen Partnerfirma und Schuldnerin dann ein Abfindungsanspruch zu oder es trifft sie eine Nachzahlungsverpflichtung. Bei gewisser Personenidentität der ARGE-Mitglieder stellt sich die Frage, inwieweit Abfindungsansprüche in einer ARGE mit Verlustausgleichsansprüchen in einer anderen ARGE aufgerechnet werden können. Überdies ist fraglich, ob bei Geltendmachung von Abfindungsansprüchen Forderungen aus Werkverträgen mit dem ausscheidenden Gesellschafter compensando eingewendet werden können. Den damit zusammenhängenden rechtlichen Problemen ist der vorliegende Beitrag gewidmet.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 323 - 336, Aufsatz
Zur Aufrechnung bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus mehreren Arbeitsgemeinschaften infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen
Stellt eine GmbH wirtschaftlich betrachtet keinen ihr Vermögen belastenden Aufwand dar, sondern die vereinbarte Verwendung von für diesen Zweck bereitgestellte Mittel eines Gesellschafters (mit dem offenkundigen Zweck, ein Projekt des Gesellschafters zu fördern), so liegt in dieser Zahlung der GmbH kein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
Ein Verzicht einer GmbH auf einen gegen einen Gesellschafter nicht zustehenden Anspruch kann keine Einlagenrückgewähr sein.
Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EWR-Vertragsstaates gegründet wurden, können sich in eine österreichische Gesellschaft identitätswahrend umwandeln, wenn
zugleich der Verwaltungssitz nach Österreich verlegt wird,
die Gesellschaft sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die nach dem Recht des Wegzugsstaats für eine solche Umwandlung bestehen und
die Gesellschaft die Anforderungen an eine österreichische Gesellschaft (insbesondere in Bezug auf Satzung, Kapitalausstattung, Organbesetzung) erfüllt.
Handelt es sich beim nachträglich vorgekommenen Vermögen um eine Forderung, hat der Antragsteller darzutun, dass die Forderung werthaltig ist.
Möglicherweise vorliegende anspruchsvernichtende Umstände können der Bestellung eines Nachtragsliquidators entgegenstehen.
Bei der Online-Einreichung des Jahresabschlusses haben die Organe der Gesellschaft zu kontrollieren, ob die Übermittlung auch tatsächlich zustande gekommen ist.
Mindesterfordernis ist die Einsichtnahme in ein Übermittlungsprotokoll.
Es ist nicht erkennbar, weshalb diese Kontrollpflichten nicht auch gegenüber Steuerberatern, Notaren und Rechtsanwälten gelten soll.
S. 347 - 348, Firmenbuch-Praxis
Mitteilung der von den Gesellschaftern einer GmbH wegen Verlustes der Hälfte des Stammkapitals gefassten Beschlüsse an das Firmenbuchgericht
Eine Generalversammlung ist bei einer GmbH insbesondere dann ohne Verzug einzuberufen, wenn sich ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder die Eigenmittelquote (§ 23 URG) weniger als acht vom Hundert und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre beträgt. In diesen Fällen haben die Geschäftsführer die von der Versammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen (§ 36 Abs 2 GmbHG).
S. 349 - 355, Angrenzendes Steuerrecht
Geldbeschaffungs- und Nebenkosten beim fremdfinanzierten Beteiligungserwerb
S. 356 - 359, Angrenzendes Steuerrecht
Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des Art III UmgrStG mangels positivem Verkehrswerts infolge unbarer Entnahme bei unschlüssigem Verkehrswertgutachten
Eine Anwendungsvoraussetzung des Art III UmgrStG wird verletzt, wenn durch eine zu hohe vorbehaltene (unbare) Entnahme der Verkehrswert des eingebrachten Vermögens negativ wird.
Nach § 12 Abs 1 UmgrStG obliegt es dem Einbringenden, in Zweifelsfällen den positiven Verkehrswert durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Wurde dieser Nachweis auf Verlangen der Abgabenbehörde nicht (schlüssig) erbracht, so kann der Rechtsgrund einer gem § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG gebildeten Passivpost – mangels Anwendbarkeit des Art III UmgrStG – für Zahlungen an einen Gesellschafter nicht in Anspruch genommen werden.
S. 360 - 363, Angrenzendes Steuerrecht
Gruppenbesteuerung: Verlustzurechnung aus Staaten ohne Ertragsbesteuerung
Der Zurechnung von Verlusten eines ausländisches Gruppenmitglieds steht es jedenfalls vor Inkrafttreten des 1. StabG 2012 nicht entgegen, wenn das betreffende Gruppenmitglied im Ausland keiner Ertragsbesteuerung unterliegt. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung sind ausländische Verluste nicht subsidiär, sondern primär und jedenfalls zuzurechnen (Kein amtlicher Rechtssatz).
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