Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des Art III UmgrStG mangels positivem Verkehrswerts infolge unbarer Entnahme bei unschlüssigem Verkehrswertgutachten
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 2014
- Angrenzendes Steuerrecht, 2212 Wörter
- Seiten 356 -359
- https://doi.org/10.33196/ges201407035601
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Eine Anwendungsvoraussetzung des Art III UmgrStG wird verletzt, wenn durch eine zu hohe vorbehaltene (unbare) Entnahme der Verkehrswert des eingebrachten Vermögens negativ wird.
Nach § 12 Abs 1 UmgrStG obliegt es dem Einbringenden, in Zweifelsfällen den positiven Verkehrswert durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Wurde dieser Nachweis auf Verlangen der Abgabenbehörde nicht (schlüssig) erbracht, so kann der Rechtsgrund einer gem § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG gebildeten Passivpost – mangels Anwendbarkeit des Art III UmgrStG – für Zahlungen an einen Gesellschafter nicht in Anspruch genommen werden.
- Wurm, Gustav
- unbare Entnahme.
- § 12 Abs 1 UmgrStG
- GES 2014, 356
- VwGH, 26.02.2014, 2011/13/0034
- § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG idF vor BGBl I 161/2005
- positiver Verkehrswert
- Gesellschaftsrecht
- Anwendungsvoraussetzungen Art III UmgrStG