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Keine Einlagenrückgewähr bei vereinbarungsgemäßer Verwendung von vom Gesellschafter zugeführter Mittel zugunsten des Gesellschafters

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Stellt eine GmbH wirtschaftlich betrachtet keinen ihr Vermögen belastenden Aufwand dar, sondern die vereinbarte Verwendung von für diesen Zweck bereitgestellte Mittel eines Gesellschafters (mit dem offenkundigen Zweck, ein Projekt des Gesellschafters zu fördern), so liegt in dieser Zahlung der GmbH kein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.

Ein Verzicht einer GmbH auf einen gegen einen Gesellschafter nicht zustehenden Anspruch kann keine Einlagenrückgewähr sein.

  • OGH, 08.04.2014, 3 Ob 19/14m
  • GES 2014, 337
  • § 82 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • Einlagenrückgewähr.

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