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Birnbauer, Wilhelm

Mitteilung der von den Gesellschaftern einer GmbH wegen Verlustes der Hälfte des Stammkapitals gefassten Beschlüsse an das Firmenbuchgericht

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Eine Generalversammlung ist bei einer GmbH insbesondere dann ohne Verzug einzuberufen, wenn sich ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist oder die Eigenmittelquote (§ 23 URG) weniger als acht vom Hundert und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre beträgt. In diesen Fällen haben die Geschäftsführer die von der Versammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen (§ 36 Abs 2 GmbHG).

  • Birnbauer, Wilhelm
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2014, 347

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