Die Höhe des Ausgabebetrags für junge Aktien bei einer Kapitalerhöhung wird durch das Aktienrecht in zweifacher Weise vorgegeben. So muss zunächst den Anforderungen des Kapitalschutzsystems in Form der Kapitalaufbringung entsprochen werden. Darüber hinaus muss der Ausgabebetrag aber auch so festgesetzt werden, dass die Altaktionäre durch die Ausgabe der jungen Aktien im Grundsatz keinen Nachteil erleiden. Beiden Aspekten kann bei wechselseitigen Beteiligungen nur durch die Anwendung der Mehrleistungsthese entsprochen werden, so dass der Ausgabebetrag für die wechselseitig beteiligten Aktionäre höher festzusetzen ist. Der nachfolgende Beitrag begründet das Erfordernis der Anwendung der Mehrleistungsthese bei einer Kapitalerhöhung bei wechselseitigen Beteiligungen und zeigt auf, wie der Ausgabebetrag in diesen Fällen konkret zu berechnen ist.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 5 - 23, Aufsatz
Gläubiger- und Aktionärsschutz bei der Festsetzung von Ausgabebeträgen bei wechselseitigen Beteiligungen
S. 24 - 32, Aufsatz
Die „Ermächtigung“ unter Gesamtvertretern im Gesellschaftsrecht (I)
Besteht organschaftliche Gesamtvertretung, müssen sämtliche Vertreter zusammenwirken. Zahlreiche gesellschaftsrechtliche Spezialvorschriften wie zB § 125 Abs 2 UGB oder § 71 Abs 2 AktG beinhalten jedoch eine Durchbrechung dieses Grundsatzes, indem die Gesamtvertreter „einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen können“. Diese Möglichkeit zur „Ermächtigung“ lässt aber vieles offen. Die ratio der Sondernormen und damit zusammenhängend die Rechtsnatur einer solchen Ermächtigung ist umstritten. Die richtige Einordnung der gesellschaftsrechtlichen „Ermächtigung“ im Privatrechtssystem ist aber notwendig, um die Voraussetzungen für ihre Erteilung, ihren Widerruf sowie die Grenzen einer solchen Rechtsmacht festlegen zu können.
Auch das Anbot zum Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils ist notariatsaktspflichtig. Die Entscheidung 6 Ob 57/19d widerspricht diesem Grundsatz nicht.
Ein Entfall der Notwendigkeit eines eigenen Anbots mittels Notariatsakts wäre nur für den Fall zu erwägen, dass sich die Voraussetzungen für das Aufgriffsrecht in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit bereits unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.
Die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG vor seiner gesellschaftsrechtlichen Abberufung fällt ebenso in die Kompetenz der Gesellschafter der GmbH wie die Kündigung eines unmittelbar zur GmbH bestehenden Geschäftsführervertrags.
S. 37 - 39, Firmenbuch-Praxis
Gesellschafterwechsel nach Aufhebung einer Treuhandvereinbarung
Die tatsächliche Rückübertragung eines treuhändig gehaltenen Geschäftsanteils vom Treunehmer an den Treugeber (Verfügungsgeschäft), bedarf eines Notariatsaktes oder eines den Notariatsakt ersetzenden Urteils (OLG 20.12.2006, 7 Ob 204/06p; RIS-Justiz RS0010442, T4).
Die folgende Tabelle gibt einen Kurzüberblick zu ausgewählter Rechtsprechung des VwGH und des BFG im Jahr 2020 zu umgründungsteuerrechtlichen Fragen.
S. 44 - 46, Angrenzendes Steuerrecht
Zuflusszeitpunkt beim Minderheitsgesellschafter
Der VwGH hält im vorliegenden Erkenntnis vom 6.7.2020, Ra 2018/13/0074 fest, dass das BFG fälschlicherweise die Rechtsprechung zum Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer auf den Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer angewendet hat. Bei Zuflüssen an Gesellschafter-Geschäftsführer ist laut VwGH eine eindeutige Abgrenzung zwischen Zuflüssen an Mehrheitsgesellschafter einerseits und Minderheitsgesellschafter andererseits vorzunehmen. Während bei Zuflüssen an Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer die Regelungen des Zufluss-Abfluss-Prinzips iSd § 19 EStG anzuwenden sind, werden bei Zuflüssen an Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer zwei vorgelagerte Zuflusszeitpunkte unterschieden. Der VwGH führt mit dem vorliegenden Erkenntnis im Ergebnis seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Zuflüssen bei Minderheitsgesellschaftern fort.
S. 47 - 51, Angrenzendes Steuerrecht
Nochmals BFG zur steuerlichen Behandlung der von einer österreichischen GmbH an eine slowakische k.s. erfolgten Gewinnausschüttungen unter Berücksichtigung der jüngsten VwGH-Entscheidung.
In zwei kürzlich veröffentlichten Entscheidungen haben das BFG und der VwGH die steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen von österreichischen Kapitalgesellschaften an hybride ausländische Gesellschaften, die in den Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) fallen, beurteilt. Gesellschafter der ausländischen Gesellschaft waren in Österreich ansässige natürliche Personen. Während das BFG lediglich die Zulässigkeit der KESt-Vorschreibung gegenüber den in Österreich ansässigen Gesellschaftern zu beurteilen hatte, nahm der VwGH auch zu zentralen Fragen der Anwendung der MTR bei Outbound-Dividenden an hybride Gesellschaften und der unions- und DBA-rechtlichen Zulässigkeit der Besteuerung der Dividenden auf Ebene der Gesellschafter Stellung. Die steuerliche Behandlung der Dividenden ist demnach für KESt-Zwecke und für Zwecke der Einkommensteuerpflicht der Gewinnausschüttung gesondert zu betrachten. Die Entscheidung des BFG wurde bereits im Heft 7, GES 2020 behandelt, diese gilt es allerding in Anbetracht der neuen Rechtsprechung des VwGH in ein neues Licht zu rücken.
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