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GES

Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 6, September 2020, Band 19

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

S. 288 - 299, Aufsatz

Sonnberger, Marcus W. A.

Über den Leiter der Generalversammlung (II)

Der Beitrag widmet sich dem Leiter der Generalversammlung. Im Einzelnen wird den persönlichen Qualifikationen, seiner Bestellung und Abberufung, den einzelnen Aufgaben und Befugnissen sowie der Grundlage und Reichweite möglicher Haftungsrisiken nachgegangen. Abschließend wird die sich daraus ergebende Rechtsstellung untersucht.

S. 300 - 304, Aufsatz

Koppensteiner, Hans-​Georg

Nachtrag zur Problematik wechselseitiger Beteiligungen im Aktienrecht

In einem kürzlich erschienenen Beitrag habe ich mich mit der Erfassung wechselseitiger Beteiligungen in den §§ 51 Abs 2, 66 AktG beschäftigt. Untersucht wurde auch die Rechtslage bei wechselseitigen Beteiligungen, die nicht unter diese Bestimmungen fallen. Dabei hat sich für eine Fallgruppe – aufeinander abgestimmte wechselseitige Beteiligungsnahme – herausgestellt, dass sie unzulässig ist. Auf der Rechtsfolgenseite ist aber einiges offen geblieben, zB die Frage, ob Wiederherstellung des status quo ante verlangt werden kann, oder wie die Konsequenzen für das Stimmrecht aussehen.

S. 305 - 306, Judikatur

Notariatsaktspflicht bei Aufspaltung der Abtretung von GmbH-Anteilen in „Signing“ und „Closing“

Wird die Abtretung in „Signing“ und „Closing“ getrennt, kann für das Verpflichtungsgeschäft ein weiterer Notariatsakt erforderlich werden. Entscheidend ist der Vertragstext.

Der Formmangel des Verfügungsgeschäftes ist nicht heilbar.

Die Beurkundung nach dem deutschen Konsulargesetz ist dem österreichischen Notariatsakt nicht gleichwertig.

S. 307 - 309, Judikatur

„Geschäftsführerhaftung“ bei Personengesellschaft gegenüber Gesellschaftern

Für Pflichtverletzungen bei der Geschäftsführung der KG haftet der geschäftsführende Komplementär den Gesellschaftern ausnahmsweise direkt, wenn es zu einer Schadensverlagerung auf die Gesellschafter kommt (hier: Steuernachteil beim Gesellschafter mangels Einreichung von Steuererklärung für die KG).

Bei der GmbH & Co KG im engeren Sinn haftet auch der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

Ausgeschiedene Gesellschafter können keine actio pro socio erheben.

S. 310 - 312, Firmenbuch-Praxis

Birnbauer, Wilhelm

Anmeldung des Entzuges der Vertretungsmacht eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters samt gerichtlicher Feststellung der Anmeldeverpflichtung

Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 127 UGB). Bei rechtskräftig oder vollstreckbar festgestellter Verpflichtung eines Gesellschafters zur Mitwirkung bei der Anmeldung zum Firmenbuch durch das Prozessgericht, genügt die Anmeldung durch die übrigen Beteiligten (§ 16 Abs 1 UGB).

S. 313 - 323, Angrenzendes Steuerrecht

Oberrader, Viktoria

Der österreichische Verlustrücktrag und sein deutsches Vorbild – Ein Rechtsvergleich

Infolge der Krise hat sich der österreichische Gesetzgeber für die Einführung eines Verlustrücktrages entschieden. Da diese in Österreich neue Möglichkeit zur Verlustverrechnung ausdrücklich nach deutschem Vorbild konzipiert wurde und folglich bei der Auslegung des Nachbildes auf deutsches Schrifttum zurückgegriffen werden kann, werden im Beitrag Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Rechtsgrundlagen dargestellt.

S. 324 - 333, Angrenzendes Steuerrecht

Platzer, Alexandra/​Hörtenhuber, Benedikt

Systematische Einwände gegen die Anwendung des Abzugsverbots gem § 20 Abs 1 Z 8 EStG auf freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung Neu

Das BFG bestätigte im Erkenntnis vom 8.4.2020 RV/7100845/2020 die Ansicht der Finanzverwaltung, dass freiwillige Abfertigungen an Arbeitnehmer, die sich im System Abfertigung Neu befinden, zur Gänze dem Abzugsverbot unterliegen. Im Ergebnis wird durch diese Interpretation unter anderem die Finanzierbarkeit von Sozialplänen erschwert, ohne dabei die vom Gesetzgeber beabsichtigte Lenkungswirkung zu erreichen. Es wurde ordentliche Revision beim VwGH erhoben. Die Fachliteratur hat diese Auslegung des Abzugsverbotstatbestandes bereits unter mehreren Aspekten kritisch beleuchtet. Der vorliegende Beitrag analysiert die unterschiedliche Bedeutung von freiwilligen Abfertigungen im System Abfertigung alt und im System Abfertigung Neu. Dadurch wird deutlich, weshalb es systematisch schlüssig ist, das Abzugsverbot iSd § 20 Abs 1 Z 8 EStG entgegen der Ansicht des BFG als lex specialis ausschließlich auf freiwillige Abfertigungen im System Abfertigung alt anzuwenden.

S. 334 - 342, Angrenzendes Steuerrecht

Finsterer, Christoph/​Lehner, Martin

EU-MPfG: Auslegungsfragen zur Befreiung von Intermediären (Teil 1)

Das EU-Meldepflichtgesetz verpflichtet Intermediäre (zB Steuerberater, Rechtsanwälte) zur Meldung bestimmter grenzüberschreitender Gestaltungen. Nach § 11 EU-MPfG sind Intermediäre unter bestimmten Voraussetzungen von der Meldepflicht befreit, wobei jedoch für einen befreiten Intermediär Informations- und Mitteilungspflichten entstehen. Im Rahmen der Anwendung des § 11 EU-MPfG können sich sowohl bei der Befreiung als auch bei den Informations- und Mitteilungspflichten Auslegungsfragen stellen, die im nachstehend (Teil 1) und in einem Beitrag in einem Folgeheft (Teil 2) diskutiert werden.

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