Durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012 (2. StabG 2012) wurde der Wechsel von Vorstandsmitgliedern in den Aufsichtsrat derselben börsenotierten Gesellschaft einer Abkühlphase („cooling off“) von zwei Jahren unterworfen. Damit soll Interessenskonflikten vorgebeugt und die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder gestärkt werden. Jedoch wirft die Umsetzung der Abkühlphase in der Praxis aktienrechtliche Fragen auf.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 4 - 13, Gesellschaftsrecht Abhandlungen
Abkühlphase beim Wechsel eines Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsrat
S. 13 - 15, Gesellschaftsrecht Judikatur
Kein Bereicherungsanspruch gegen Mitgesellschafter bei asymmetrischer Gesellschaftssanierung – Vereinbarung von Nachschüssen nur im Gesellschaftsvertrag
Eine Nachschusspflicht muss im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein und ist auf einen nach dem Verhältnis der Stammeinlagen bestimmten Betrag zu beschränken. Eine dem nicht entsprechende Bestimmung des Gesellschaftsvertrags ist wirkungslos.
Aus der Treuepflicht kann auch in Notsituationen eine Pflicht eines Gesellschafters zu zusätzlichen finanziellen Leistungen nicht abgeleitet werden.
Gesellschafter, die freiwillig zur Sanierung der Gesellschaft beitragen, haben keinen Bereicherungsanspruch gegen die übrigen, an der Sanierung nicht mitwirkenden Gesellschafter.
S. 16 - 17, Gesellschaftsrecht Judikatur
Verbot der Einlagenrückgewähr: Fremdüblichkeit bei Umsatzgeschäften – Methode des Drittvergleichs
In den Fremdvergleich sind nicht nur die konkreten Konditionen einzubeziehen, sondern vor allem auch die Frage, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft geschlossen worden wäre oder ob ein gewissenhaft und sorgfältig nach unternehmerischen Grundsätzen handelnder Geschäftsführer unter gleichen Umständen ein solches Geschäft nicht oder nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Für eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen besteht keine gesetzliche vorgeschriebene Methode. Das Gericht hat daher Sachverständigen die Methode im Allgemeinen nicht vorzuschreiben.
S. 17 - 18, Gesellschaftsrecht Judikatur
Generalversammlung: Selbsthilfeeinberufung durch Gesellschafter – Rechtsfolgen mangelhafter Einberufung
Das Verlangen nach Einberufung einer Generalversammlung darf nicht bereits mit der Ausübung des Selbsthilfeeinberufungsrechts verbunden werden.
Die 14-tägige Wartefrist bis zur Selbsthilfeeinberufung beginnt mit dem Tag, an dem der Zugang des Schreibens, mit dem die Einberufung einer Generalversammlung verlangt wurde, nach der allgemeinen Lebenserfahrung (§ 269 ZPO) zugegangen ist.
Nichtig sind Beschlüsse einer im Selbsthilfeweg einberufenen Generalversammlung nur dann, wenn diese von Unzuständigen einberufen wurde. Das ist der Fall, wenn die Einberufenden als Gesellschafter nicht im Firmenbuch eingetragen sind oder weil ihre Beteiligungsquote 10 % des Stammkapitals nicht erreicht.
Schreitet die Minderheit (entgegen § 37 Abs 2 GmbHG) sofort zur Selbsthilfeberufung, so sind die Beschlüsse der Generalversammlung nicht nichtig, sondern wirksam und lediglich anfechtbar.
S. 19 - 20, Gesellschaftsrecht Judikatur
Recht Einmalbegünstigter und ehemaliger Begünstigter auf gerichtliche Abberufung des Stiftungsvorstandes
Alle Personen, die ein Recht haben, Einsicht in bestimmte Unterlagen zu nehmen und Auskünfte zu verlangen um Kontrolle auszuüben, haben auch ein Recht auf Abberufung des Stiftungsvorstandes. Das gilt auch für Einmalbegünstigte.
Auch ehemalige Begünstigte sind zur gerichtlichen Abberufung des Stiftungsvorstandes antragslegitimiert, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen.
Gem § 91 AktG hat der Vorstand jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern hat die Hauptversammlung ua auf die fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder zu achten; Aspekte der Diversität des Aufsichtsrats im Hinblick auf die Vertretung beider Geschlechter und die Altersstruktur, sowie bei börsenotierten Gesellschaften auch im Hinblick auf die Internationalität der Mitglieder sind angemessen zu berücksichtigen (§ 87 Abs 2a AktG).
S. 23 - 28, Angrenzendes Steuerrecht
Umsatzsteuerrechtliche Problemstellungen bei alinearen Gewinnausschüttungen bzw -verteilungen
Ein steuerbarer Leistungsaustausch ist entsprechend Art 2 MwSt-RL gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger als solcher Leistungen gegen Entgelt erbringt. Im Falle der Leistungserbringung eines Gesellschafters an seine Gesellschaft kann es vorkommen, dass die Gegenleistung der Gesellschaft in einer Gewinnausschüttung an den Gesellschafter besteht, die nicht seinem Beteiligungsverhältnis entspricht. Hier soll untersucht werden, ob alineare Gewinnausschüttungen als Entgelt im Sinne des Art 2 MwSt-RL qualifiziert werden können.
S. 29 - 35, Angrenzendes Steuerrecht
Unwiderruflichkeit der Option zur Steuerwirksamkeit bei internationalen Schachtelbeteiligungen verfassungskonform
Durch das Budgetbegleitgesetz 2003 wurde für internationale Schachtelbeteiligungen eine Steuerneutralität für positive und negative Wertänderungen verankert, die durch eine Option zur Steuerwirksamkeit ergänzt wurde. Die Option ist im Anschaffungsjahr der betreffenden Beteiligung auszuüben und kann nicht widerrufen werden. Diese „Ewigkeitswirkung“ begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da der Entscheidungsspielraum der Steuerpflichtigen selbst bei Unsicherheit der Prognoseentscheidung jedenfalls erweitert wird.
S. 36 - 37, Angrenzendes Steuerrecht
Kein Erfordernis der rechtlichen Existenz der übernehmenden Körperschaft am Einbringungsstichtag nach Art III UmgrStG
Für eine rückwirkende Einbringung nach § 13 Abs 1 UmgrStG ist es nicht erforderlich, dass die übernehmende Körperschaft zum Einbringungsstichtag bereits bestand oder errichtet war.
S. 38 - 43, Angrenzendes Steuerrecht
UFS zu ausländischem Gruppenmitglied mit inländischer Betriebsstätte – korrekte Interpretation der bisherigen EuGH-Rechtsprechung?
Der UFS Wien bestätigt die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Einkünfte der österreichischen Betriebsstätte eines ausländischen Gruppenmitglieds nur dann und insoweit dem Gruppenträger oder einem inländischen Gruppenmitglied zuzurechnen sind, als sich insgesamt ein Verlust beim ausländischen Gruppenmitglied ergibt. Der UFS erkennt zwar eine Diskriminierung inländischer Einkünfte, sieht den Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit jedoch als gerechtfertigt an und stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rs X-Holding BV (EuGH 25.2.2010, C-337/08).
S. 44 - 50, Angrenzendes Steuerrecht
BMF-Erlass: Gesellschaftsteuerliche Beurteilung von Verlustabdeckungszusagen
Die Eigenkapitalzufuhr an eine Kapitalgesellschaft, somit auch die Verlustübernahme durch einen Anteilseigner, ist grundsätzlich iSd KVG gesellschaftsteuerpflichtig. Nach aktueller Ansicht des BMF unterliegt jedoch die Verlustübernahme durch einen Gesellschafter dann nicht der Gesellschaftsteuer, wenn die Gesellschaft vor dem Bilanzstichtag einen klagbaren Anspruch auf Übernahme des unternehmensrechtlichen Jahresverlustes erwirbt. Die Form der Verlustabdeckungs- bzw Verlustübernahmezusage ist dabei unerheblich, entscheidend ist nur, dass die Verpflichtung vor dem Eintritt bzw der Feststellung der Verluste eingegangen wurde.
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