Eine Nachschusspflicht muss im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein und ist auf einen nach dem Verhältnis der Stammeinlagen bestimmten Betrag zu beschränken. Eine dem nicht entsprechende Bestimmung des Gesellschaftsvertrags ist wirkungslos.
Aus der Treuepflicht kann auch in Notsituationen eine Pflicht eines Gesellschafters zu zusätzlichen finanziellen Leistungen nicht abgeleitet werden.
Gesellschafter, die freiwillig zur Sanierung der Gesellschaft beitragen, haben keinen Bereicherungsanspruch gegen die übrigen, an der Sanierung nicht mitwirkenden Gesellschafter.