Eine Person, die bereits in anderen Kapitalgesellschaften tätig ist, kann nach § 86 AktG und § 30a GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum Aufsichtsratsmitglied bestellt werden. Der Beitrag geht insbesondere auf die umstrittene Frage ein, ob die Verbote für Ämter in ausländischen Kapitalgesellschaften gelten. In diesem Zusammenhang werden auch die Rechtsfolgen behandelt, die an den Verstoß gegen ein Bestellungsverbot knüpfen.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 233 - 253, Aufsatz
Die Berücksichtigung von Ämtern in ausländischen Kapitalgesellschaften bei der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds
Indiziert eine bestimmte Sachlage einen Sorgfaltsverstoß eines Geschäftsführers, so obliegt es ihm, den Entlastungsbeweis zu führen.
Der Entlastungsbeweis nach § 84 Abs 2 Satz 2 AktG ist auch auf das GmbH-Recht anzuwenden.
S. 255 - 255, Judikatur
Eigenkapitalersetzendes Darlehen: Abgestimmtes Verhalten von Gesellschaftern
Ein abgestimmtes Verhalten gemäß § 6 EKEG liegt bereits vor, wenn aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mehrere oder gar alle Gesellschafter Kredite im Verhältnis ihrer Beteiligung gewähren.
Umso mehr muss es angenommen werden, wenn ein bloß zu 10 % beteiligter Gesellschafter in Absprache mit dem Mehrheitsgesellschafter 2/3 des vereinbarten Betrags zuschießt.
S. 256 - 256, Judikatur
Treuepflicht bei der Stimmrechtsausübung - Beendigung (Umwandlung) der Gesellschaft
Die Treuepflicht bei der Ausübung des Stimmrechts gilt nur bei aufrechtem Bestand des Gesellschaftsverhältnisses und nicht für die Grundsatzfrage der Beendigung (Umwandlung) der Gesellschaft.
In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch Rechtsmissbrauch vorliegen.
§ 72 AktG (wonach der Vorstand in der Weise zu zeichnen hat, dass die Zeichnenden zur Firma der Gesellschaft oder zur Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen) ist nur eine Ordnungsvorschrift.
Sie bindet den Vorstand nicht, andere Personen zur Unterfertigung von Schriftstücken der AG zu bevollmächtigen.
Durch ein Sanierungsverfahren eines Gesellschafters ohne Eigenverwaltung wird eine offene Gesellschaft nicht aufgelöst.
Für eine Musterzeichnung des Masseverwalters dieses Gesellschafters zum Firmenbuch besteht daher keine Rechtsgrundlage.
Die Geschäftsführer müssen auch von ihnen beauftragte berufsmäßige Parteienvertreter kontrollieren, ob diese den offenzulegenden Jahresabschluss fristgerecht beim Firmenbuchgericht eingereicht haben.
Dafür ist eine vom Parteienvertreter eingeholte positive Rückmeldung, dass die Einreichung erfolgt ist, ausreichend.
Die Nichteinhaltung des vereinsinternen Instanzenzugs begründet eine temporäre Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann daher vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der beklagten Partei von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden.
In der Klage ist konkret darzulegen, warum trotz Vorliegens einer Vereinsstreitigkeit der Rechtsweg offen ist.
Bei der Frage, ob eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliegt, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung.
Neueintragungen von Genossenschaften sind nicht sehr häufig, das folgende Muster soll bei der Verfassung solcher Firmenbuchgesuche behilflich sein.
S. 266 - 272, Angrenzendes Steuerrecht
Die alineare Gewinnverteilung durch Gesellschafterbeschluss in Gesellschafts- und Steuerrecht - OGH 6 Ob 143/16x
In seiner Entscheidung 6 Ob 143/16x vom 30.8.2016 bestätigte der OGH die Zulässigkeit einer Satzungsbestimmung die es der Generalversammlung im Sinne einer Vorwegzustimmung überlässt – einstimmig – eine alineare Verteilung des Bilanzgewinns zu beschließen. Der vorliegende Beitrag behandelt die Voraussetzungen, die Frage ob eine solche Vorwegzustimmung auch für eine Gewinnverteilung mit Mehrheitsbeschluss zulässig ist und ob es dabei Grenzen der steuerlichen Anerkennung gibt.
S. 273 - 275, Angrenzendes Steuerrecht
Vorgruppen-Siebentel-Abschreibung beim Gruppenträger abzugsfähig
Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen, die vor der Einbeziehung dieser Beteiligung in die Gruppenbesteuerung erfolgt sind, reifen laufend ab. Da insoweit ein laufender Verlust vorliegt, gelten nicht die Beschränkungen für Vorgruppenverluste eines Gruppenmitglieds.
S. 275 - 278, Angrenzendes Steuerrecht
Doch kein weiter Zinsbegriff: VwGH konkretisiert frühere Aussagen
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.2014, 2011/15/0199, geht hervor, dass zwar einerseits keine „Einschränkung des Zinsenbegriffes“ des § 11 Abs 1 Z 4 KStG in dem Sinne vorzunehmen sei, dass er nicht „jegliches Entgelt für die Überlassung von Kapital“ erfasse, der Begriff aber andererseits nur Finanzierungskosten bezeichne, bei denen es sich um ein solches Entgelt handelt.
S. 278 - 284, Angrenzendes Steuerrecht
Subjektive Richtigkeit der Bilanz und Berichtigung an der Wurzel
Stellt sich bei einem langlebigen Wirtschaftsgut des Anlagevermögens erst in späteren Jahren eine zutreffende längere Nutzungsdauer heraus als in den Bilanzen der Vorjahre ursprünglich angenommen, bewirkt dies wegen des Grundsatzes der subjektiven Richtigkeit der Bilanz nur dann eine Bilanzberichtigung an der Wurzel, wenn der Steuerpflichtige bereits bei Erstellung der Bilanzen wusste oder wissen hätte müssen, dass die von ihm angenommene Nutzungsdauer unrichtig ist.
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