Der Beitrag legt dar, dass die Interessen von Einpersonengesellschaften (GmbH, AG) mit jenen des Gesellschafters/Aktionärs identisch sind. Daraus ergeben sich Konsequenzen für die Funktionsweise der Organe der Gesellschaft. Ein Blick auf außergesellschaftsrechtliche Besonderheiten der Einpersonengesellschaft bestätigt die Ergebnisse.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
Für einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ist lediglich maßgeblich, dass einem Gesellschafter etwas zufließt, das einem außenstehenden Dritten in dieser Form, ohne gegen den Sorgfaltsmaßstab der Geschäftsführer zu verstoßen, nie gewährt worden wäre. Auf einen kongruenten Schaden der Gesellschaft hingegen ist nicht abzustellen.
Bei einem Gesellschafterwechsel darf die finanzielle Last der Abschichtung der Altgesellschafter nicht durch die Gesellschaft selbst getragen werden. Dies kann sich auch aus der wirtschaftlichen Betrachtung der gewählten Gesamtkonstruktion ergeben.
Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist auch auf ehemalige Gesellschafter anzuwenden, sofern die Leistung im Hinblick auf ihre ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird.
Das Verbot, (Alt-)Gesellschafter aus Gesellschaftsmitteln abzufinden, kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein zukünftiger Gesellschafter dazwischengeschalten wird, dem die Gesellschaft die notwendigen Mittel unter Verstoß gegen in § 82 GmbHG zur Verfügung stellt.
Hat die Gesellschaft von einem Dritten ein Darlehen – oder hier: eine stille Beteiligung – zur Abfindung von Altgesellschaftern erhalten, muss sie das Darlehen angesichts dessen Nichtigkeit nur (aber immerhin) in jenem Maß zurückerstatten, in welchem der Gesellschaft aus der Zuzählung dieses Betrag kein Schaden erwachsen ist.
Die Gesellschaft muss jedoch den ihr zustehenden Ersatzanspruch betreiben und hat auf Rückgabe zu bestehen.
Leistungen an Dritte sind mit einem Gesellschafter zuzurechnen, wenn
sie zugleich eine Leistung an den Gesellschafter darstellen oder
der Dritte eine Stellung einnimmt, die jener eines Gesellschafters gleichkommt oder
die Leistung vom wirtschaftlichen Ergebnis dem Gesellschafter zukommt oder
bei Kollusion bzw grober Fahrlässigkeit des Dritten.
Gegen Zwangstrafen, die über die Gesellschaft wegen Verletzung der Offenlegungspflicht verhängt wurden, ist der Insolvenzverwalter der Gesellschaft rechtsmittellegitimiert.
S. 27 - 29, Firmenbuch-Praxis
Vereinfachte Kapitalherabsetzung zum Verlustausgleich im Recht der GmbH
Eine Herabsetzung des Stammkapitals, die dazu dienen soll, einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust zu decken und allenfalls Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen, kann in vereinfachter Form vorgenommen werden (§ 59 Abs 1 GmbHG).
Die folgende Tabelle gibt einen Kurzüberblick zur Rechtsprechung des VwGH und des BFG im Jahr 2014 zu umgründungsteuerrechtlichen Fragen.
S. 38 - 41, Angrenzendes Steuerrecht
VwGH: Persönliche Zurechnung von Einkünften aus Geschäftsführungstätigkeit
Die Tätigkeit des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft wurde über eine dem Geschäftsführer gehörenden Personengesellschaft abgerechnet. Da keine Vereinbarung über eine Gestellung des Geschäftsführers bestand, ging der VwGH ohne Prüfung eines Missbrauchs von der direkten Zurechnung der Einkünfte an den Geschäftsführer aus und bejahte damit die Vorschreibung von Lohnnebenkosten.
S. 42 - 44, Angrenzendes Steuerrecht
VwGH: Rückbezogene Entnahme als verdeckte Ausschüttung bei negativem Einbringungsvermögen
Im Anlassfall errechnete der Einbringende einen Firmenwert für den eingebrachten Betrieb, der durch den VwGH nicht anerkannt wurde. Da ohne Firmenwert der Betrieb einen negativen Wert aufwies, kam das UmgrStG nicht zur Anwendung. Die rückbezogene Entnahme ist als verdeckte Ausschüttung zu besteuern.
S. 45 - 46, Angrenzendes Steuerrecht
Unmittelbare Zurechnung von Wirtschaftsgütern des Personengesellschaftsvermögens an die Gesellschafter
Beteiligungen an Personengesellschaften gelten ertragsteuerrechtlich nicht als eigene Wirtschaftsgüter, sondern als aliquote Beteiligung an jedem aktiven und passiven Wirtschaftsgut des Beteiligungsunternehmens.
S. 47 - 49, Angrenzendes Steuerrecht
Zeitpunkt des Vorliegens von tatsächlichen und endgültigen Vermögensverlusten iSd § 10 Abs 3 zweiter Satz KStG
Eine internationale Schachtelbeteiligung scheidet im Falle des Konkurses der ausländischen Gesellschaft erst mit Beendigung der Abwicklung aus dem Betriebsvermögen der beteiligten Gesellschaft aus. In diesem Zeitpunkt sind in Folge des Untergangs der ausländischen Körperschaft tatsächliche und endgültige Vermögensverluste iSd § 10 Abs 3 KStG gegeben, sodass eine Beteiligungsabschreibung erfolgen kann.
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