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GES

Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 5, Juli 2016, Band 2016

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

S. 209 - 220, Aufsatz

Frenzel, Martin

Die Verletzung von Präsenzquoren bei Beschlussfassungen in der GmbH – Beschlussanfechtung und Schadenersatz

Die Generalversammlung einer GmbH ist beschlussfähig, wenn wenigstens 10% des Stammkapitals vertreten ist. Ein in Verletzung dieses gesetzlichen oder eines statutarisch veränderten Präsenzquorums gefasster Gesellschafterbeschluss ist anfechtbar. Zur Erhebung der Klage ist der ordnungs-gemäß geladene, in der GV jedoch nicht erschienene oder vertretene Gesellschafter mangels (eigenen) Widerspruchs zu Protokoll nach der Rsp nicht aktivlegitimiert. Dieser Beitrag hinterfragt diese Lösung, welche Präsenzquoren weitgehend auszuhöhlen droht, plädiert für die Aktivlegitimation des übergangenen Gesellschafters und bespricht dessen weitere Rechtsschutzmöglichkeiten, sowie Schadenersatzansprüche der Gesellschaft.

S. 221 - 222, Judikatur

Keine Subsidiarität der actio pro socio bei der GesbR

Die actio pro socio für Sozialansprüche ist gegenüber einer eigenen Klage der Gesellschaft nicht subsidiär.

Das gilt auch für Ansprüche, die bereits vor der GesbR-Reform (vor 1.1.2015) entstanden sind.

S. 222 - 223, Judikatur

Insolvenzeröffnung über Gesellschaft unterbricht Beschluss-anfechtungsprozess

Ein Verfahren auf Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses einer GmbH ist ein Masseprozess, der von der Unterbrechungswirkung des § 7 IO erfasst wird.

Der Nebenintervenient einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nach § 41 GmbHG ist streitgenössischer Nebenintervenient.

S. 223 - 224, Judikatur

Beiziehung von Rechtsanwälten / Wirtschaftstreuhändern zur Bucheinsicht eines Gesellschafters

Ein von einem Gesellschafter zur Bucheinsicht beigezogener Rechtsanwalt / Steuerberater muss sich gegenüber der Gesellschaft nicht rechtsgeschäftlich zur Verschwiegenheit verpflichten.

Wie die Gesellschaft eine Verletzung der Verschwiegenheit durch vom Bucheinsicht ausübenden Gesellschafter beigezogene Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer ahnden kann, bleibt offen.

Eine Obergrenze der Zahl der beizuziehenden Sachverständigen gibt es nicht. Die Grenze ist Schikane bzw Rechtsmissbrauch.

S. 224 - 225, Judikatur

Offenlegung bei Kleinstkapitalgesellschaften – Zwangsstrafenprivileg wirkt erst ab 2017

Der mit dem RÄG 2014 geschaffene § 221 Abs 1a UGB über Kleinstkapitalgesellschaften ist erst für Jahresabschlüsse über Geschäftsjahre ab 1.1.2016 anwendbar. Daher kann man sich erst bei einer Verhängung von Zwangsstrafen im Jahr 2017 darauf berufen.

S. 226 - 227, Judikatur

Arbeitnehmereigenschaft von geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH

Geschäftsführer einer GmbH können arbeitnehmerähnlich sein.

Zur Beurteilung ist ausschließlich maßgeblich, ob der Geschäftsführer Weisungen verhindern kann.

Bei der amtswegigen Zuständigkeitsprüfung sind ausschließlich die Klagsbehauptungen maßgeblich.

S. 228 - 230, Firmenbuch-Praxis

Birnbauer, Wilhelm

Sitzverlegung einer Kommanditgesellschaft

Das FBG unterscheidet zwischen dem „Sitz“ und der „für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift“ (§ 3 Abs 1 Z 4 FBG). Die Änderung der Geschäftsanschrift kann gem § 11 FBG in vereinfachter Form (ohne Beglaubigung der Unterschriften) angemeldet werden, die Verlegung des Sitzes hingegen ist bei Personengesellschaften nach UGB (OG und KG) durch sämtliche Gesellschafter in beglaubigter Form zu beantragen (§§ 11 Abs 1, 107 Abs 1 UGB).

S. 231 - 240, Angrenzendes Steuerrecht

Wurm, Gustav

Einlagenrückzahlung neu und „mittelbare“ Umgründungen

Im Zuge der Neuregelung der Einlagenrückzahlung gem § 4 Abs 12 EStG durch das AbgÄG 2015 wurde in § 4 Abs 12 Z 4 EStG eine VO-Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Regelung der Auswirkungen von Umgründungen auf den steuerlichen Innenfinanzierungsstand vorgesehen. Mit der am 26.4.2016 veröffentlichten Innenfinanzierungsverordnung (IF-VO) wurde von dieser VO-Ermächtigung Gebrauch gemacht und entsprechende Grundsätze betreffend die Auswirkungen von Umgründungen auf die steuerliche Innenfinanzierung iSd § 4 Abs 12 Z 4 EStG festgelegt. Einige Sonderthemen iZm Auswirkungen von Umgründungen auf den Innenfinanzierungsstand sind in der IF-VO jedoch nicht explizit geregelt. Der folgende Beitrag befasst sich in diesem Zusammenhang näher mit der Frage der Auswirkungen von „mittelbaren“ Umgründungen, wo neben übertragender und übernehmender Gesellschaft noch weitere Gesellschaften („Zwischengesellschaften“) als (mittelbare) Gesellschafter beteiligt sind. Neben Auswirkungen auf den Innenfinanzierungsstand der involvierten Gesellschaften soll dabei auch auf Auswirkungen auf den steuerlichen Einlagenstand eingegangen werden.

S. 241 - 244, Angrenzendes Steuerrecht

Bergmann, Sebastian

Keine Beteiligungsertragsbefreiung hinsichtlich Genussrechten an einer Personengesellschaft

Der Schluss, die strittigen Ausschüttungen beträfen im Sinne des § 8 Abs 3 Z 1 KStG Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn nicht der Personengesellschaft, sondern (im Wege eines „Durchgriffs“) ihrer vermögensbeteiligten Gesellschafterin (einer GmbH) verbunden sei, ist nicht nachvollziehbar, womit es auch an einer Rechtsgrundlage für die davon abgeleitete Anwendung der korrespondierenden Befreiungsbestimmung des § 10 Abs 1 Z 3 KStG fehlt.

S. 245 - 248, Angrenzendes Steuerrecht

Bergmann, Sebastian

Durch Privatstiftung „durchgeleitete“ verdeckte Ausschüttung in Zusammenhang mit fremdunüblicher Genussrechtsemission

Wendet eine GmbH, die im Eigentum einer Privatstiftung steht, dem Begünstigten der Stiftung einen Vermögensvorteil zu, und liegt die wirtschaftliche Veranlassung hierfür nicht in gegenüber der GmbH erbrachten Leistungen, sondern in der Stellung des Zuwendungsempfängers als Begünstigtem der Stiftung, wird also das Vermögen der GmbH und damit der ihre Anteile haltenden Stiftung vermindert, während das Vermögen des Begünstigten eine Vermehrung erfährt, so liegt einerseits eine (verdeckte) Ausschüttung der GmbH an die Stiftung und andererseits eine (verdeckte) Zuwendung der Stiftung an den Begünstigten vor. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vorgang auf einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung der Stiftung beruht. Die auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung kann sich schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles ergeben und liegt zB auch dann vor, wenn der Stiftungsvorstand – ausdrücklich oder schlüssig – mit einem Vorteil, den sich der Begünstigte ursprünglich ohne dessen Kenntnis zuwendet, in der Folge einverstanden ist.

S. 249 - 251, Angrenzendes Steuerrecht

Bergmann, Sebastian

Keine steuerpflichtige Zuwendung bei Abgeltung gesetzlicher Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche durch eine Privatstiftung

Zuwendungen einer Privatstiftung sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geld- bzw Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden. Sie setzen eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung und einen subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet wird, voraus.

Die in Abgeltung von gerichtlich durchsetzbaren Pflichtteilsergänzungsansprüchen (hier im Wege eines Vergleichs) erfolgende Einräumung von Nutzungsrechten an einem Gebäude stellt insoweit keine Zuwendung im Sinne des § 27 Abs 5 Z 7 EStG dar und unterliegt insoweit nicht der Kapitalertragsteuer, als sie in der gesetzlichen Verpflichtung der Privatstiftung zur Auszahlung der Pflichtteilsergänzungsansprüche wurzelt. Der Abschluss eines Vergleichs kann nicht die Möglichkeit bieten, unentgeltliche, aufgrund des Stiftungszwecks geleistete, steuerpflichtige Zuwendungen der Steuerpflicht zu entziehen, indem sie dem Titel einer vorgeblich bestehenden gesetzlichen Verpflichtung unterstellt werden. Dies wäre der Fall, wenn aufgrund des Vergleichs Vermögensübertragungen stattgefunden hätten, deren Summe den gesetzlich zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch des jeweils Berechtigten übersteigt.

S. 251 - 254, Angrenzendes Steuerrecht

Bergmann, Sebastian

Kein steuerliches Dienstverhältnis bei im Werkvertrag tätigen GmbH-Geschäftsführern

Dass die Gesellschafter die vertraglich eingeräumte Weisungsfreiheit jederzeit wieder entziehen könnten, vermag eine bestehende Weisungsgebundenheit nicht zu begründen.

Die steuerrechtliche Beurteilung hat allein auf Grund des das Anstellungsverhältnis regelnden Anstellungsvertrages zu erfolgen. Die Bindung des Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse stellt eine sachliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers her, die sich lediglich auf den Erfolg der Geschäftsführung bezieht. Maßgeblich für die Weisungsgebundenheit im Sinne des § 47 Abs 2 EStG ist aber die davon zu unterscheidende persönliche Weisungsgebundenheit.

S. 255 - 256, Aktuell

Feltl, Christian

Aktuell

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