Mit dem IRÄG 2010 wurde das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eingeführt: Der Vorstand der AG bzw die Geschäftsführung der GmbH bleibt verfügungsberechtigt, dies unter der Aufsicht eines Sanierungsverwalters. Die Aufgaben des Sanierungsverwalters sind im Gesetz (IO) umschrieben. Sofern kein zustimmungspflichtiges Geschäft vorliegt, führen die Organe in eigener Verantwortung die Geschäfte des Unternehmens. Es stellt sich aber die Frage, inwieweit es zu Kompetenzkonflikten zwischen dem Aufsichtsorgan „Aufsichtsrat“ und dem insolvenzrechtlich vorgesehenen „Aufseher“ – Sanierungsverwalter kommen kann.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 381 - 388, Gesellschaftsrecht Abhandlungen
Der Aufsichtsrat im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
S. 389 - 395, Gesellschaftsrecht Judikatur
Unternehmenskauf durch Share Deal mittels eigens gegründeter Übernahmegesellschaft – Auswirkungen eines wegen Einlagenrückgewähr nichtigen Kreditvertrages auf Mithaftungen
Die vertragliche Ausgestaltung einer Unternehmensakquisition durch die daran Beteiligten (Bank, Zielgesellschaft, Übernahmegesellschaft und deren dahinterstehende Gesellschafter) kann aufgrund der Parteienabsicht als Einheit zu beurteilen sein.
In diesem Fall ist zwar eine Kreditaufnahme durch die Zielgesellschaft zur Finanzierung der Anteile an ihr selbst nichtig.
Die von der Übernahmegesellschaft und deren dahinterstehenden Gesellschaftern zusätzlich eingegangenen Garantieverträge und Haftungen sind jedoch wirksam. Die Übernahmegesellschaft ist diesfalls materiell-rechtlich ebenfalls als Kreditschuldnerin anzusehen und begründet somit eine eigene Verbindlichkeit. Diese kann von ihren eigenen Gesellschaftern auch wirksam besichert werden.
Eine Akzessorietät zum von der Zielgesellschaft selbst aufgenommenen Kreditvertrag besteht daher nicht. Die Nichtigkeit dieses Kreditvertrages schlägt somit nicht auf die insofern eigenen Verbindlichkeiten der Übernahmegesellschaft und deren dahinterstehenden Gesellschafter durch.
Die Nichtigkeit eines Beschlusses hat sich auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken. Es müssen derart klare Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handels gewahrt ist.
Anderenfalls ist ein mangelhafter Beschluss bloß anfechtbar und muss daher fristgerecht angefochten werden. Sonst kann er nicht mehr umgestoßen werden.
Für die Zulässigkeit eines geografischen Zusatzes in einer Firma ist eine maßgebliche oder besondere Bedeutung eines Unternehmens für den fraglichen geografischen Raum nicht erforderlich.
S. 398 - 399, Gesellschaftsrecht Judikatur
Meinungsverschiedenheiten zwischen Stiftungsprüfer und anderen Stiftungsorganen über Auslegung des Stiftungszwecks
Auch über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Stiftungsprüfer und anderen Stiftungsorganen, die den in der Stiftungserklärung festgehaltenen Stiftungszweck betreffen, entscheidet das Gericht.
Die Meinungsverschiedenheit muss sich jedoch auf einen konkreten Sachverhalt im Zuge einer bestimmten Prüfung oder Prüfungshandlung beziehen. Es darf sich nicht um eine vom konkreten Sachverhalt losgelöste, rein abstrakte Rechtsfrage handeln.
S. 399 - 400, Gesellschaftsrecht Judikatur
Bestimmung der Vergütung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung
Mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung entsteht der Anspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung auf Auszahlung einer Vergütung erst mit der rechtskräftigen Bestimmung deren Höhe durch das Gericht.
Der solchermaßen bedingte Vergütungsanspruch des Stiftungsvorstandsmitglieds kann als zivilrechtliches vermögenswertes Forderungsrecht zediert werden.
Der Anspruch auf gerichtliche Bestimmung der Höhe der Vergütung hingegen kann nicht verkauft oder zediert werden.
Auch vormalige Vorstandsmitglieder sind berechtigt, die Bestimmung der Höhe der Vergütung zu beantragen.
Nach der für ab dem 01.01.2007 errichteten Personengesellschaften nach UGB geltenden Rechtslage können bei Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter die verbleibenden Gesellschafter die Fortsetzung beschließen (§ 141 Abs 1 UGB) oder der letzte verbleibende Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen ohne Zustimmung des Kündigenden übernehmen (§ 142 Abs 1 UGB). Für vor dem 01.01.2007 errichtete Gesellschaften gilt die Rechtslage vor dem HaRÄG (vgl OGH 07.08.2008, 6 Ob 152/08h).
S. 404 - 409, Angrenzendes Steuerrecht
Verschmelzungsbedingte Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG infolge des Unterbleibens der Anteilsgewährung gem § 224 AktG?
Nach Aussagen im Protokoll zur Bundessteuertagung Gebühren und Verkehrsteuern 2007 (BMF 14.5.2009, GZ 010206/0167-VI/5/2009) und einer jüngsten Entscheidung des UFS Innsbruck (30.4.2013, GZ RV/0205-I/13) soll in gewissen Konstellationen in denen der zweite Gesellschafter der übertragenden (grundstücksbesitzenden) Gesellschaft in Folge des Unterbleibens der Anteilsgewährung gem § 224 AktG keine Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhält, dem verschmelzungsbedingten Erwerb der Grundstücke durch die übernehmende Gesellschaft (§ 1 Abs 1 GrEStG) eine steuerpflichtige Vereinigung der Anteile an der übertragenden Gesellschaft (§ 1 Abs 3 GrEStG) vorausgehen. Im folgenden Beitrag soll diese Auffassung kritisch hinterfragt werden.
S. 410 - 415, Angrenzendes Steuerrecht
VwGH: Unterpreisige Abtretung einer Forderung als Verzicht sowie Nutzung von außerbetrieblichem Vermögen der Gesellschaft als verdeckte Ausschüttung
Die entgeltliche Abtretung einer Forderung kann einen Forderungsverzicht darstellen, wenn das Entgelt für die Abtretung erheblich unter dem Teilwert der Forderung liegt. Es ist zwischen dem Nominalwert einer Forderung und ihrem Teilwert (Verkehrswert) zu unterscheiden. Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könnte sich nur ergeben, wenn der Teilwert der abgetretenen Forderung erheblich über dem Abtretungsentgelt läge.
Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten (bzw. gesellschaftsrechtlichen) Zwecken dient oder objektiv erkennbar für solche Zwecke bestimmt ist, stellt notwendiges Privatvermögen dar. Solche Wirtschaftsgüter können nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen werden. Die Überlassung der Nutzung der Wohnung einer GmbH an den Gesellschafter kann bei diesem ertragsteuerrechtlich auch dann eine verdeckte Ausschüttung darstellen, wenn die Wohnung nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der GmbH gehört.
S. 415 - 418, Angrenzendes Steuerrecht
VwGH: Offenlegung Stiftungszusatzurkunde bis Rechtskraft Abgabenbescheid rechtzeitig
Strittig war die Verwertung eines Verlustes aus einer Beteiligungsveräußerung und die dazu vorangehende Frage der Gewinnermittlungsart. Der VwGH kam zu dem Ergebnis, dass die Offenlegung der Stiftungszusatzurkunde bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides rechtzeitig erfolgte und daher außerbetriebliche Einkünfte einer gläsernen Privatstiftung zu ermitteln sind. Der Veräußerungsverlust war daher im Ergebnis weder ausgleichs- noch vortragsfähig.
S. 419 - 421, Angrenzendes Steuerrecht
UFS: Anteilsvereinigung vor Verschmelzung durch Auflösung der Treuhandschaft
S. 421 - 423, Angrenzendes Steuerrecht
Verlustverrechnungsaufschub in den folgenden Veranlagungszeitraum bei Verschmelzungen
Der auf die Verschmelzung folgende Veranlagungszeitraum iSd § 4 Z 1 lit a UmgrStG ist das folgende Kalenderjahr.
Das Auseinanderfallen der Begriffe Veranlagungszeitraum – Wirtschaftsjahr hat zur Folge, dass ein am Verschmelzungsstichtag noch nicht verrechneter Verlustvortrag (des untergegangenen Steuersubjektes) erst im Folgeveranlagungszeitraum (= Folgekalenderjahr) in Abzug gebracht werden kann.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem übertragenen Betriebsvermögen erwirtschafteter Gewinn in einem Rumpfwirtschaftsjahr, das bei der übernehmenden Gesellschaft entweder durch die Verlegung des Bilanzstichtages oder wegen eines vom Regelstichtag abweichenden Verschmelzungsstichtages (wie im gegenständlichen Fall) entsteht, bei der übernehmenden Gesellschaft im Rahmen einer gesonderten Veranlagung noch im selben Jahr zu erfassen ist.
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