Der OGH lehnt eine analoge Anwendung des § 142 UGB auf Genossenschaften ab (OGH 16.12.2013, 6 Ob 160/13t = GES 2014, 69). Das Gericht begründet diesen Standpunkt mit dem Fehlen einer Lücke sowie mit gläubigerschutzrechtlichen Erwägungen. Beide Argumente halten einer näheren Überprüfung nicht stand. Weder lässt sich aus den bestehenden umgründungsrechtlichen Normen ein beredtes Schweigen des Gesetzgebers ableiten, noch steht das genossenschaftsrechtliche Gläubigerschutzsystem einer analogen Anwendung des § 142 UGB entgegen. Insbesondere kontrastiert die Entscheidung mit der ansonsten großzügigen Rechtsprechung zu § 142 UGB bei Umgründungen.
Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
- ISSN Online: 2309-7450
40,00 €
inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 275 - 282, Aufsatz
Zur Umwandlung einer Genossenschaft in eine GmbH nach § 142 UGB
Wird einer klagenden Partei die Tatsache der Auflösung einer beklagten Kapitalgesellschaft nach § 40 FBG bekannt, hat sie ein Wahlrecht: Sie kann binnen angemessener Frist dem Gericht bekannt geben, dass sie von der Verfahrensfortsetzung absteht, widrigenfalls ihr ein Fortsetzungswille unterstellt wird.
§ 35 Abs 1 ZPO, wonach die Prozessvollmacht weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch die Veränderung in Betreff seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben wird, ist auch auf den Fall der Auflösung der machtgebenden juristischen Person anzuwenden – jedenfalls wenn sie über Vermögen verfügt oder von ihr oder gegen sie vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Eine erteilte Prozessvollmacht besteht demnach fort.
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist zwar allenfalls freier Dienstnehmer. Er gehört aber aufgrund seiner Unternehmerfunktion nicht zum Kreis der nach § 1 Abs 1 IESG geschützten Personen.
Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften sind grundsätzlich nach § 914 ABGB auszulegen.
Dies gilt aber nicht nach einem Wechsel im Mitgliederbestand.
S. 289 - 290, Firmenbuch-Praxis
Löschung einer widerrufenen Prokura bei einer GmbH
Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, kann der Widerruf der Prokura durch jeden Geschäftsführer erfolgen (§ 28 Abs 2 GmbHG). Diese Bestimmung ist aber keine Spezialnorm für die Anmeldung zum Firmenbuch, weshalb die Löschung des Prokuristen von den Geschäftsführern in vertretungsbefugter Anzahl zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden ist (OGH 01.10.2008, 6 Ob 181/08y).
S. 291 - 298, Angrenzendes Steuerrecht
Rs DMC: Unionsrechtskonformität der Entstrickungsregelung in § 16 UmgrStG bei grenzüberschreitenden Einbringungen von Mitunternehmeranteilen?
In der Rs DMC (C-164/12, 23.1.2014) nahm der EuGH zu den unionsrechtlichen Anforderungen der Entstrickungsbesteuerung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Einbringung von Mitunternehmeranteilen Stellung, bei der das eingebrachte Vermögen grundsätzlich im selben Mitgliedstaat steuerhängig bleibt (sachliche Steuerpflicht), jedoch das Steuersubjekt umgründungsbedingt wechselt (persönliche Steuerpflicht). Im vorliegenden Beitrag sollen mögliche Auswirkungen des Urteils auf die österreichische Entstrickungsregelung bei grenzüberschreitenden Einbringungen von Mitunternehmeranteilen in § 16 UmgrStG näher betrachtet werden.
Der Begriff „Zinsen“ iSd § 11 Abs 1 Z 4 KStG umfasst Entgelt für die Überlassung von Kapital. Betrieblich veranlasste Bereitstellungsgebühren sind bei Inanspruchnahme des Kredites für die Anschaffung von Kapitalanteilen iSd § 10 KStG daher gem § 11 Abs 1 Z 4 KStG als Betriebsausgaben abziehbar.
S. 304 - 308, Angrenzendes Steuerrecht
Untergang von Verlustvorträgen bei Umwandlung
Nach dem VwGH stellen auch originäre Erwerbe von Anteilen durch Gründungseinlagen Erwerbe mittels Einzelrechtsnachfolge dar. Sie können daher bei späteren Umwandlungen als vorgelagerte Anteilserwerbe gem § 10 Z 1 lit c UmgrStG zum Untergang von Verlustvorträgen aus älteren Perioden führen.
S. 309 - 312, Angrenzendes Steuerrecht
Stichtagsbilanz und Gegenleistungsbestimmung als Anwendungsvoraussetzungen des Art III UmgrStG?
Fehlt einer innerhalb der 9-Monats-Frist erfolgten Finanzamtsmeldung die Stichtagsbilanz nach § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG, liegt eine Verletzung der Anwendungsvoraussetzungen des Art III UmgrStG vor
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €
40,00 €