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GES

Heft 8, Dezember 2021, Band 20

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

S. 386 - 391, Aufsatz

Peter Blaschke

Augen auf! Die bloße Teilnahme an einer verbotenen Einlagenrückgewähr kann zur Haftung führen

Das Thema der verbotenen Einlagenrückgewähr ist ein weites und viel bearbeitetes Feld, das laufend für juristische Herausforderungen sorgt. Jüngst hat der OGH in seiner Entscheidung vom 23.6.2021 (6 Ob 61/21w, GES 2021, 294) bekräftigt, dass nicht nur die leistungsempfangenden Gesellschafter und die Organe der betroffenen Gesellschaft für eine verbotene Einlagenrückgewähr einstehen müssen, sondern der Kreis der haftenden Personen auch jene umfasst, die an der Durchführung einer verbotenen Einlagenrückgewähr bloß beteiligt sind, wobei der OGH die Existenz von Erkundigungspflichten in den Raum gestellt, deren Umfang jedoch offengelassen hat.

S. 392 - 396, Aufsatz

Benedikt Gröhs / Michael Marschall

Rechtsträgerexistenz der übertragenden Gesellschaft im Fall von sequenzierten Umgründungen (Mehrfachumgründungen) auf einen gemeinsamen Stichtag

In der Praxis kann es insb bei sequenzierten Umgründungen mit mehreren Umgründungsschritten vorkommen, dass eine von der Umgründung betroffene Gesellschaft zum beabsichtigten (rückwirkenden) Stichtag noch nicht existiert hat. Während nach hM die übernehmende Gesellschaft im Zeitpunkt des relevanten Stichtags noch nicht existiert haben muss, wurde die Notwendigkeit der Rechtsträgerexistenz der übertragenden Gesellschaft bisher nur spärlich diskutiert. Der gegenständliche Beitrag versucht die Frage zu beantworten, ob in bestimmten Fällen die übertragende Gesellschaft bei sequenzierten und stichtagsgleichen Umgründungen (Mehrfachumgründungen) im Zeitpunkt des (gemeinsamen) Stichtags bereits existiert haben muss. Zu Veranschaulichungszwecken wird nachfolgend der Fokus auf den Anwendungsfall einer Spaltung zur Aufnahme mit anschließender Verschmelzung auf einen gemeinsamen Stichtag in der Vergangenheit gelegt.

S. 397 - 400, Judikatur

Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters: Einhaltung hygienischer Corona-Maßnahmen, Voraussetzungen für Rechtsmissbrauch

Die Einhaltung gewisser Corona Schutzmaßnahmen kann nicht Gegenstand des gerichtlichen Bucheinsichtsverfahrens sein.

Ob bzw. allenfalls welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Durchführung der geschuldeten Bucheinsicht einzuhalten sind, ist nicht zum Gegenstand des zivilrechtlichen Titels zu machen.

Die Verweigerung des Bucheinsichtsrechts wegen zu erwartenden Missbrauchs setzt zweierlei voraus:

die Besorgnis, dass der Gesellschafter die Information zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und

die Besorgnis, dass der Gesellschaft dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird.

Die Besorgnis ist nur dann begründet, wenn die gesellschaftsfremde Verwendung nach objektiv vorliegenden Tatsachen wahrscheinlich ist.

Für die Verweigerung des Bucheinsichtsrechts sind konkrete Behauptungen sowohl zur Gefährdung als auch zur Relevanz der strittigen Unterlagen erforderlich.

Im Rahmen der Bucheinsicht hat der Gesellschafter Anspruch auf einen zweckentsprechenden Raum.

Die Spanne von 9:00 bis 16:00 Uhr kann branchenübergreifend als übliche Bürozeit für die Bucheinsicht angesehen werden.

S. 401 - 403, Judikatur

Beschlussanfechtung: Nichtigkeit von Folgebeschlüssen – Verletzung des Syndikatsvertrags – Treuepflicht

Nichtigkeit von Folgebeschlüssen:

Nichtigkeit eines späteren Gesellschafterbeschlusses liegt vor, wenn dieser sachlich an den früheren anschließt und seinem Inhalt nach Gültigkeit desselben voraussetzt, mag dies ausdrücklich ausgesprochen sein oder sich nur aus dem Zusammenhang ergeben. In diesen Fällen hat die Nichtigkeit des ersten Beschlusses auch die Nichtigkeit des zweiten zur Folge.

Dieser Grundsatz gilt für das Aktien- und GmbH-Recht sowie für das Vereinsrecht.

Anfechtbarkeit wegen Verletzung eines Syndikatsvertrages:

Ein Verstoß gegen einen (von allen Gesellschaftern geschlossenen) Stimmbindungsvertrag begründet jedenfalls dann die Anfechtbarkeit, wenn die Stimmbindung die auch ohne den Syndikatsvertrag bestehende Treuepflicht konkretisiert.

Darüber hinaus ist aber auch die Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die eine (von allen Gesellschaftern geschlossene) Stimmbindungsvereinbarung verletzen (generell) dann sachgerecht, wenn die Gesellschaft eine ausgeprägte personalistische Struktur aufweist.

Treuepflicht:

Die Satzung ist nicht alleinige Quelle von Treuepflichtsinhalten.

Die Treuepflicht ist maßgeblich von der Realstruktur der Gesellschaft abhängig.

Im Rahmen der Treuepflicht ist auch auf Interessen von Mitgesellschaftern Rücksicht zu nehmen, die sich nicht unmittelbar aus der Satzung ergeben.

Die Treuepflichten zwischen den Gesellschaftern können durchaus mittels eines omnilateralen Syndikatsvertrages konkretisiert werden. Syndikatsvertragliche Pflichten dürfen jedoch nicht schlechthin zu Treuepflichten „umetikettiert“ werden.

S. 404 - 406, Judikatur

Upstream-Verschmelzung bei negativem Verkehrswert der übertragenden Tochtergesellschaft

Ein negatives Eigenkapital der Tochtergesellschaft steht der upstream-Verschmelzung auf die Mutter nicht entgegen, wenn diese nach der Verschmelzung weder überschuldet noch zahlungsunfähig ist.

Für die Frage des positiven Verkehrswerts kommt es nicht auf die Buchwerte, sondern auf die tatsächlichen Werte an.

Der positive Verkehrswert ist in der Firmenbuchanmeldung zu behaupten und zu belegen. Erfolgt dies nicht, hat das Firmenbuchgericht bei seiner Prüfung von den Buchwerten auszugehen.

S. 407 - 409, Judikatur

Gerichtliche Abberufung des Beirats einer Privatstiftung

Beiratsmitglieder können idR mangels Entscheidungskompetenzen nicht nachteilig auf das Funktionieren der Privatstiftung einwirken und deshalb auch nicht aus wichtigem Grund gerichtlich abberufen werden.

Anderes gilt, wenn das Beiratsmitglied eine Funktion in einer Tochtergesellschaft ausübt und seine Überwachungsfunktion in der Privatstiftung rechtsmissbräuchlich zum Nachteil der Privatstiftung ausübt. Dazu trifft die die Abberufung begehrende Privatstiftung die Behauptungs- und Beweislast.

S. 410 - 411, Judikatur

Dienstnehmereigenschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Ob ein Geschäftsführer als Dienstnehmer anzusehen ist, hängt vom Ausmaß seiner Beteiligung an der Gesellschaft ab.

Zu prüfen ist, ob seine Anteile es ihm ermöglichen, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung auszuüben. Dass ist der Fall, wenn er

über die Mehrheit der Geschäftsanteile (oder zumindest 50%) verfügt oder

ihm aufgrund des Gesellschaftsvertrags eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern.

Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer einen solchen beherrschenden Einfluss, schließt dies seine Qualifikation als Dienstnehmer aus.

S. 412 - 412, Judikatur

Vertretungsbefugnis eines aufgrund eines Sonderrechts entsendeten Geschäftsführers

Ein aufgrund eines Sonderrechts entsendeter Geschäftsführer hat im Zweifel nur jene Rechtsposition inne, die das Gesetz auch in allen anderen Fällen einem Geschäftsführer zuweist.

Mangels abweichender Regelung der Satzung bedarf die Vertretung der Gesellschaft auch im Fall eines aufgrund eines Sonderrechts bestellten Geschäftsführers der Mitwirkung aller Geschäftsführer.

S. 413 - 413, Judikatur

Rückabwicklung eines Unternehmenskaufvertrages

Auch der Kaufvertrag über ein lebendes Unternehmen, zu dem auch die Geschäftslage und der Kundenstock als „good will“ gehören, kann rückabgewickelt werden.

Die Wiederherstellung muss nicht immer eine wirkliche Zurückversetzung in den vorigen Stand sein; sie kann auch in der Herstellung einer im wesentlichen gleichartigen Lage bestehen, die ohne das schadenbringende Verhalten des Schädigers nach dem natürlichen Ablauf der Dinge derzeit bestünde.

S. 414 - 414, Judikatur

Zwingende interne Streitschlichtung bei Vereinsstreitigkeiten

Auch Ansprüche nach § 1330 ABGB können Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sein und daher der zwingenden (einer Klage vorgelagerten) internen Streitschlichtung unterliegen.

Dies ist etwa der Fall, wenn die relevanten Äußerungen gegenüber Vereinsmitgliedern erfolgen und ein Vereinsmitglied eines vereinsschädigenden Verhaltens besichtigt wird; nicht hingegen, wenn die Äußerungen nichts mit der Vereinsmitgliedschaft einer beteiligten Person zu tun haben.

S. 415 - 417, Firmenbuch-Praxis

Wilhelm Birnbauer

Kapitalerhöhung einer gründungsprivilegierten GmbH

Bei einem im Zuge einer Kapitalerhöhung einer gründungsprivilegierten GmbH neu hinzutretenden Gesellschafter sind nur der Betrag der übernommenen Stammeinlage und die darauf zu leistenden Einzahlungen zu beschließen. Ein solcher Gesellschafter kann keine gründungsprivilegierte Stammeinlage übernehmen, eine solche ist im Firmenbuch auch nicht einzutragen (OGH 25.03.2020, 6 Ob 54/20i).

S. 418 - 437, Angrenzendes Steuerrecht

Sebastian Kolmer

Die Zinsschranke (Teil 2)

Im Zuge des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes wurde die auf der „Anti-Tax-Avoidance-Directive“ (ATAD) basierende Zinsschranke in § 12a KStG eingeführt. Die Bestimmung des § 12a KStG ist mit 01.01.2021 in Kraft getreten und entfaltet ihre Wirkung auf alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Der Zinsüberhang der vom persönlichen Anwendungsbereich der Zinsschranke erfassten juristischen Personen kann nach Anwendung des § 12a KStG lediglich bis 30 % des steuerlichen EBITDA als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. In Teil 1 des Beitrags wurden die internationalen und unionsrechtlichen Grundlagen der Zinsschranke analysiert. Der nachfolgende Teil 2 des Beitrags setzt sich mit der Umsetzung der Zinsschranke in Österreich auseinander.

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