Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (COVID-19) haben auch vor Gesellschaften nicht halt gemacht. Der Gesetzgeber hat rasch reagiert, um die Durchführung von Versammlung von Gesellschaftern und Organmitgliedern auf anderen, zum Teil neuen Wegen, zu ermöglichen und so die Fähigkeit zur Entscheidungsfindung aufrecht zu erhalten. Diese legislativen Maßnahmen sollen im folgenden Beitrag vorgestellt werden.



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- 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
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S. 175 - 182, Aufsatz
Zurab Simonishvili / Johannes Zollner -
S. 183 - 190, Aufsatz
Gerald Moser§ 82 Abs 5 GmbHG sieht für die GmbH ein Ausschüttungsverbot vor, insoweit nach dem Bilanzstichtag bis zur Feststellung des Jahresabschlusses erhebliche und dauerhafte Verluste eintreten. Im AktG ist eine vergleichbare Regelung nicht vorgesehen. Es stellt sich nun die Frage, ob eine analoge Anwendung geboten ist. Letztlich können sogar negative wirtschaftliche Entwicklungen nach dem Bilanzstichtag bis zur tatsächlichen Vornahme der Dividendenausschüttung aufgrund der Treuepflicht der Aktionäre eine Ausschüttung problematisch erscheinen lassen. Die COVID-19-Krise ist dieser Tage ein konkreter aktueller Anlassfall für eine solche Untersuchung.
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S. 191 - 197, Aufsatz
Johannes Mitterecker / Paul SchörghoferVor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber mit dem COVID-19-GesG – befristet bis 31. Dezember 2020 – besondere gesellschaftsrechtliche Regelungen gefasst, in deren Mittelpunkt die Möglichkeit virtueller Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern steht. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit Spezialfragen, die sich nach dem neuen Regime insbesondere bei streitigen Generalversammlungen von GmbH stellen können.
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S. 198 - 199, Judikatur
Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr führen zur absoluten Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts.
Auf die Nichtigkeit können sich auch am Rechtsgeschäft nicht beteiligte Dritte berufen. Auf eine „Nähe“ des Dritten zum Verbotsverstoß kommt es nicht an.
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S. 200 - 203, Judikatur
An der Rechtsprechung zum umfassenden Informationsanspruch des GmbH-Gesellschafters, der über das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht gemäß § 22 Abs 2 GmbHG hinausgeht, wird festgehalten.
Zur Kartellaufsicht gehört nicht die Kontrolle der Ausübung interner gesellschaftsrechtlicher Machtbefugnisse. Die gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte stellen vielmehr einen Teil der strukturellen Verbindung zwischen beteiligten Gesellschaften dar. Alle Marktwirkungen, die sich wesensnotwendig aus einem Zusammenschluss ergeben, sind von der „Freistellungswirkung“ der Fusionskontrollentscheidung erfasst. Im Übrigen ist eine rückwirkende Anwendung von EU-Recht auf vor dem EU-Beitritt Österreichs erfolgte Zusammenschlüsse ausgeschlossen. Insoweit kann daher das Kartellverbot dem Informationsanspruch des Gesellschafters nicht entgegengehalten werden.
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S. 204 - 205, Firmenbuch-Praxis
Wilhelm BirnbauerEs ist nicht verboten, schon vorweg eine unmittelbar bevorstehende künftige Änderung zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Firmenbuchgericht muss die Änderung aber wirksam sein (OGH 30.01.1997, 6 Ob 2380/96k; Ris-Justiz RS0107636). Anzumelden hat der zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Anmeldung wirksam bestellte Geschäftsführer.
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S. 206 - 209, Angrenzendes Steuerrecht
Christian Wimpissinger / Erik PinetzAuch die fehlerhafte Meldung einer korrekt als meldepflichtig erkannten Gestaltung kann mit einer Finanzordnungswidrig geahndet werden. Dementsprechend ist der konkrete Inhalt der Meldung von zentraler Bedeutung. Wie im vorliegenden Beitrag allerdings gezeigt wird, ergeben sich auch beim Inhalt der Meldung zahlreiche Abgrenzungs- und Auslegungsfragen. Ausgewählte Fragen sollen dabei im Rahmen dieses Beitrages für den Inhalt der Meldung gem § 16 EU-MPfG von maßgeschneiderten meldepflichtigen Gestaltungen iSd § 3 Z 5 EU-MPfG näher diskutiert werden.
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S. 210 - 215, Angrenzendes Steuerrecht
Sebastian BergmannDie mitunter aggressiven Steuervermeidungspraktiken global tätiger Unternehmen im Allgemeinen und die Probleme im Zusammenhang mit einer angemessenen Besteuerung der digitalen Wirtschaft im Speziellen beschäftigen die internationale Staatengemeinschaft bereits seit mehreren Jahren. Die OECD hat jüngst einen „Unified Approach“ vorgelegt, der unter anderem die Einführung eines neuen Besteuerungsrechts für große multinationale Unternehmensgruppen vorsieht, die automatisierte und standardisierte digitale Dienstleistungen anbieten oder auf Konsumenten gerichtete Geschäftstätigkeiten ausüben. Im folgenden Beitrag sollen die Eckpunkte dieses neuen Besteuerungsrechts vorgestellt werden.
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S. 216 - 219, Angrenzendes Steuerrecht
Denise SchmaranzerVerzichtet eine Gesellschaft auf eine werthaltige Forderung gegenüber ihrem Gesellschafter, stellt dies in vielen Fällen eine verdeckte Ausschüttung dar, welche der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen ist. Das BFG hat nun judiziert, dass das bloße Ausbuchen der Forderung gegenüber dem Gesellschafter seitens der GmbH noch keine KESt-pflichtige verdeckte Ausschüttung begründet. Vielmehr ist zu prüfen, ob beim Gesellschafter bereits eine endgültige Schuldbefreiung eingetreten ist.