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GES

Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 5, Juni 2014, Band 2014

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

S. 221 - 234, Aufsatz

Rüffler, Friedrich/​Told, Julia

Folgen des Konkurses eines ARGE-Mitglieds

Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GesbR infolge Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen stellt die Rechtsanwender vor Schwierigkeiten. Zum einen regelt das 27. Hauptstück zum ABGB die vermögensrechtlichen Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der GesbR nur unzureichend; zum anderem ist das Verhältnis gesellschaftsrechtlicher Normen zu insolvenzrechtlichen Bestimmungen nicht gänzlich klar. Der folgende Beitrag versucht die daraus resultierenden Fragenstellungen aufzugreifen und einer Lösung zuzuführen.

S. 235 - 239, Judikatur

Verdeckte Sacheinlage im Konzernverhältnis – österreichisches Gesellschaftsrecht als Sitzrecht anwendbar

Verdeckte Sacheinlage:

Unter dem Begriff „verdeckte (verschleierte) Sacheinlage“ werden Bareinlagen verstanden, die mit einem Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter in zeitlicher und sachlicher Hinsicht derart gekoppelt sind, dass – unter Umgehung der Sachgründungsvorschriften – wirtschaftlich der Erfolg einer Sacheinlage erreicht wird.

Die so getroffene Sacheinlagevereinbarung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Der Gesellschafter wird nicht von seiner (Bar-)Einlagepflicht befreit.

Bei einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang ist eine Verwendungsabrede jedenfalls zu vermuten.

Die Lehre von der verdeckten Sacheinlage findet auch im Konzernverhältnis Anwendung.

Anwendbarkeit österreichischen Gesellschaftsrechts:

Fragen des Gesellschaftsrechts sind vom sachlichen Anwendungsbereich des EVÜ ausgenommen. Der darin erwähnte Bereich der „Errichtung von Gesellschaften“ umfasst auch die notwendige Einbringung der Bar- und Sacheinlagen.

Dem „Sitzrecht“ unterliegen alle Fragen, die das Leben der juristischen Person oder Gesellschaft begleiten, insbesondere die „Finanzverfassung“. Liegt der tatsächliche Verwaltungssitz in Österreich, ist österreichisches Gesellschaftsrecht anzuwenden.

S. 240 - 243, Judikatur

Strafbare Untreue wegen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, insbesondere im Konzern

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter (§ 84 Abs 1 AktG) gewährt keine Einlagen an die Alleinaktionärin zurück, weil diese nur Anspruch auf den redlich festgestellten Bilanzgewinn hat.

Nicht die Alleinaktionärin, sondern die Aktiengesellschaf selbst ist Trägerin des von § 153 StGB geschützten Rechtsguts. Nicht der mittelbare Schaden der Gesellschafter, sondern der unmittelbare Nachteil der Gesellschaft ist maßgebend.

Ein Sonderfall ähnlich der „Einmann-GmbH“, deren Geschäftsführer zugleich einziger Gesellschafter ist, sodass bei nachteiligen Vermögensverfügungen durch den Gesellschafter-Geschäftsführer der Schaden nach der Judikatur nicht bei einem „anderen“ eingetreten ist, liegt hier nicht vor.

Der fehlende Einfluss der Aktionäre auf den gesamten Bereich der Geschäftsführung steht einer (wirtschaftlichen) Identifikation von Aktionären und Aktiengesellschaft entgegen. Die Anerkennung einer strafrechtlich zulässigen Dispositionsbefugnis der Gesellschafter über das Vermögen der Aktiengesellschaft würde deren körperschaftliche Struktur konterkarieren.

Weil ein Konzern als solcher nicht Rechtsträger ist, können auch Vermögensverschiebungen innerhalb von Konzernunternehmen Schädigungen iSd § 153 StGB darstellen.

Bei der Untreue muss der Vermögensnachteil kein dauernder sein.

S. 244 - 245, Firmenbuch-Praxis

Birnbauer, Wilhelm

Gesellschafteränderung bei einer gründungsprivilegierten GmbH

Bei der Abtretung eines Geschäftsanteiles einer gründungsprivilegierten GmbH ist zu beachten, dass im notariellen Abtretungsvertrag (§ 76 Abs 2 GmbHG) sowie beim Eintragungsbegehren (§ 5 Z 6 FBG) neben der Höhe der (übertragenen) übernommenen Stammeinlage auch die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlage anzuführen ist.

S. 246 - 252, Angrenzendes Steuerrecht

Wurm, Gustav

Rs DMC: EuGH zur Unionsrechtskonformität der Wegzugsbesteuerung bei grenzüberschreitenden Einbringungen von Mitunternehmeranteilen

Nachdem der EuGH mittlerweile in einigen Verfahren die unionsrechtlichen Anforderungen an eine Entstrickungsbesteuerung bei Sitzverlegung eines Unternehmens bzw bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern näher präzisiert hat, wurde in der Rs DMC (C-164/12, 23.1.2014) erstmals zur Frage der Zulässigkeit der Entstrickungsbesteuerung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Einbringung von Mitunternehmeranteilen Stellung genommen, bei der das eingebrachte Vermögen grundsätzlich im selben Mitgliedstaat steuerhängig bleibt (sachliche Steuerpflicht), jedoch das Steuersubjekt umgründungsbedingt wechselt (persönliche Steuerpflicht). Im vorliegenden Beitrag sollen die Grundsätze dieser Entscheidung aufgezeigt werden. Mögliche Auswirkungen der Entscheidung im Bereich des österreichischen Umgründungssteuerrechts sind Gegenstand eines weiteren Beitrags im nächsten Heft.

S. 253 - 257, Angrenzendes Steuerrecht

Marschner, Ernst

UFS: Bewertung von Einlagen im Evidenzkonto bei Einbringung

Der Stand der rückzahlbaren Einlagen im Sinne des § 4 Abs 12 EStG ist nach den steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften zu ermitteln, wobei Einlagen im Anwendungsbereich des UmgrStG mit den umgründungssteuerrechtlichen Werten anzusetzen sind. Eine davon abweichende unternehmensrechtliche Neubewertung des Einbringungsvermögens bei der übernehmenden Körperschaft nach § 202 UGB ist unmaßgeblich. Bei einer Bewertung nach dem beizulegenden Wert wären außerdem alle umgründungsbedingten Rücklagen mit einer Ausschüttungssperre (§ 235 Z 3 UGB) belegt.

S. 257 - 263, Angrenzendes Steuerrecht

Marschner, Ernst

UFS: Erwerb und Veräußerung eigener Aktien

Beim zweckneutralen Erwerb eigener Aktien nach § 65 Abs 1 Z 8 AktG handelt es sich nicht um eine Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs 12 EStG. Ausgehend von der Wirtschaftsguteigenschaft der eigenen Aktien ist deshalb im Zeitpunkt der Anschaffung eine Teilwertabschreibung zulässig, ein bei der Veräußerung entstehender Gewinn (bzw Verlust) ist aber ebenfalls steuerwirksam.

S. 264 - 266, Angrenzendes Steuerrecht

Wurm, Gustav

UFS: Treuhandvereinbarungen für Zwecke des § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG auch bei zivilrechtlichem Formmangel zu berücksichtigen

Bei Beurteilung der Voraussetzungen des Verzichts auf Anteilsgewährung gem § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG ist auch eine aufgrund nicht eingehaltener Formvorschriften zivilrechtlich unwirksame Treuhandvereinbarung zu beachten, sofern die Vertragsparteien das wirtschaftliche Ergebnis der Treuhandvereinbarung eintreten und bestehen lassen wollten.

S. 267 - 268, Aktuell

Feltl, Christian

Aktuell

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