Ob das gebundene Eigenkapital einer GmbH anlässlich des identitätswahrenden Formwechsels in das Rechtskleid einer AG durch das vorhandene Vermögen der Gesellschaft gedeckt sein muss – wie von Teilen der Literatur gefordert –, ist letztlich eine Frage des Gläubigerschutzes. Die Gläubigerinteressen rechtfertigen eine solche Voraussetzung aber nicht, wie in diesem Beitrag gezeigt werden soll.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 52 - 59, Aufsatz
Nochmals zum Gläubigerschutz beim Formwechsel von der GmbH in die AG
Ist ein Kreditvertrag wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr unwirksam, dann ist auch das für den Kredit von einem Dritten eingeräumte Pfandrecht infolge Akzessorietät unwirksam.
Wird im Prozess zwischen Gläubiger und Hauptschuldner die Nichtigkeit des Kreditvertrages festgestellt, hat dies keine Bindungswirkung für das Verhältnis zwischen Gläubiger und Pfandbesteller. Dies ist vielmehr im Prozess gegen den Pfandbesteller neuerlich zu prüfen.
Bei der Beurteilung, ob gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen wurde, ist nicht auf einzelne Sachverhaltsabschnitte abzustellen, sondern auf die gesamte Konstruktion (den „Gesamtplan“) – Festhalten an 6 Ob 48/12w.
Entstehen unter mehreren Geschäftsführern Meinungsverschiedenheiten bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, haben die Geschäftsführer rechtzeitig Weisungen der Gesellschafter einzuholen.
Ist die Situation auch durch Weisungen der Gesellschafter nicht zu bereinigen, hat der Geschäftsführer einen vorläufigen, nur von ihm unterschriebenen Jahresabschluss mit den Bemerken einzureichen, dass der andere Geschäftsführer die Unterfertigung verweigert.
S. 70 - 71, Judikatur
Abberufung des Stiftungsvorstands wegen mehrerer einzelner Pflichtverletzungen
Eine einzelne Pflichtverletzung, die noch nicht als grob zu bezeichnen ist, kann keinen Abberufungsgrund bilden.
Hingegen können mehrere einzelne Pflichtverletzungen, die jede für sich allein betrachtet noch keine grobe Pflichtverletzung darstellen, bei einer Gesamtschau eine Abberufung rechtfertigen.
S. 72 - 74, Firmenbuch-Praxis
Anmeldung der Fortsetzung einer OG nach Auflösung der Gesellschaft durch die rechtskräftige Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters
Eine Personengesellschaft nach dem UGB wird ua durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst (§ 131 Z 5 UGB). In diesem Fall können die verbleibenden Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen und die Fortsetzungserklärung gegenüber dem Masseverwalter abgeben. Dadurch gilt der insolvente Gesellschafter mit Wirkung der Konkurseröffnung als aus der Gesellschaft ausgeschieden (§ 141 UGB).
Die folgende Tabelle gibt einen Kurzüberblick zur Rechtsprechung des VwGH und des BFG im Jahr 2015 zu umgründungsteuerrechtlichen Fragen.
S. 85 - 87, Angrenzendes Steuerrecht
Zwischensteuerentlastung bei Privatstiftungen trotz aufgrund von DBA erfolgter KESt-Entlastung auf Begünstigtenebene möglich
Die Entscheidung des EuGH in der Rs F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt sowie die grundsätzliche Ausgestaltung der Zwischenbesteuerung von Privatstiftungen wurden bereits im Beitrag in Heft 8 der GES 2015 ausführlich behandelt. Der VwGH hat nun im fortgesetzten Verfahren (vorgehend VwGH 23.10.2013, 2010/13/0130) den betreffenden Bescheid (UFS 10.6.2010, RV/1163-W/05), der eine Entlastung von der Zwischensteuer in Folge der erfolgten KESt-Entlastung aufgrund DBA verwehrte, aufgehoben. In Umsetzung der EuGH-Entscheidung normiert der VwGH, dass der letzte Satzteil von § 13 Abs 3 KStG idF BGBl I 142/2000 („sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt“) in Bezug auf Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar und daher nicht anzuwenden ist.
S. 88 - 92, Angrenzendes Steuerrecht
Sacheinlagen von Mieterinvestitionen und wirtschaftliches Eigentum
Mit seinem Erkenntnis vom 20.3.2014 hob der VwGH den zugrundeliegenden Bescheid des UFS über eine verdeckte Ausschüttung aufgrund einer nicht angemessenen Ablöse einer GmbH für eine Mieterinvestition des Gesellschafter-Geschäftsführers auf. In seiner Begründung liefert der VwGH dabei Aussagen zum wirtschaftlichen Eigentum von Mieterinvestitionen, deren Bewertung sowie zu verdeckten Sacheinlagen.
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