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Heft 7, Oktober 2020, Band 19

eJournal-Heft
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2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

  • Treuhandbeteiligung an einer GmbH – zu klein um wahr zu sein?

    S. 353 - 362, Aufsatz

    Stefan Knotzer / Matthias Herzog

    Bei der Finanzierung von jungen, innovativen Unternehmen (Stichwort: „Start-Ups“) spielt Private Equity eine wichtige Rolle. Private-Equity-Investoren steigen in einer frühen Finanzierungsphase von Unternehmen (der sogenannten „Seed-Phase“) in Form eines Investments ein und haben zumeist einen kurz- bis mittelfristigen Anlagehorizont. Ziel ist in der Regel der spätere Verkauf einer Beteiligung für ein Vielfaches des Einstandspreises, der sogenannte „Exit“. Im Rahmen dieser stark exit-orientierten Anlagestrategie fordern die Investoren regelmäßig eine echte Eigenkapitalbeteiligung am Unternehmen. Da in der Seed-Phase häufig mehrere Investoren mit relativ geringer Einzelinvestitionshöhe auftreten, sei es in Gestalt von Friends & Family oder sei es durch ein Equity-based Crowdfunding, wird in der Praxis vermehrt auf Treuhandbeteiligungskonstruktionen zurückgegriffen. In diesem Zusammenhang kann es bei GmbHs, insbesondere gründungsprivilegierten GmbHs (und „GmbHs light“), aufgrund der gesetzlichen Mindeststammeinlagenhöhe zu Konstellationen kommen, in denen der Treuhänder nicht in der Lage ist, die für einen Treugeber gehaltene Beteiligung zu übertragen, weil diese hierfür „zu klein“ ist. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit dieser Problematik.

  • Zum Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters im Lichte des GesbR-Rechts (zugleich eine Besprechung von OGH 6 Ob 166/19h)

    S. 363 - 368, Aufsatz

    Thomas Wolkerstorfer

    Der folgende Beitrag untersucht, inwieweit das Recht der GesbR als Rechtsgrundlage für ein über § 22 Abs 2 GmbHG hinausgehendes Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters herangezogen werden kann.

  • Anhängige Gesellschafterprozesse bei Squeeze-Out & Co

    S. 369 - 371, Aufsatz

    Rahim Rastegar

    Der nachstehende Beitrag wirft einen genaueren Blick auf die durch 6 Ob 197/18s kürzlich fortgeführte Judikatur zum Schicksal anhängiger Anfechtungsklagen nach einem Squeeze-Out bzw sonstiger Strukturveränderungen, die zum Ausscheiden des klagenden Gesellschafters führen.

  • Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters hinsichtlich verbundener Unternehmen der GmbH

    S. 372 - 374, Judikatur

    Auch Angelegenheiten von Unternehmen, an denen die GmbH beteiligt ist, können der Informationspflicht unterliegen.

    Schuldner des Informationsanspruchs ist nicht das verbundene Unternehmen, sondern die GmbH, an der der antragstellende Gesellschafter beteiligt ist. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass der antragstellende Gesellschafter die Informationen erhält.

    Hinsichtlich der verbundenen Unternehmen hat der Gesellschafter grundsätzlich nur ein Recht auf Auskunft, nicht aber auf Einsicht in Geschäftsunterlagen. Eine Ausnahme gilt für 100 %ige Tochtergesellschaften der GmbH, an der der Antragsteller beteiligt ist.

    Der Informationsanspruch hinsichtlich verbundener Unternehmen (auch Enkel- und Urenkelgesellschaften) geht nur so weit, als die GmbH selbst einen Informationsanspruch hat:

    Bei einer AG ist das Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung auszuüben und auf den Verhandlungsstoff der Hauptversammlung beschränkt. Bei der AG gibt es auch kein Recht auf Bucheinsicht und Anfertigung von Kopien hinsichtlich Geschäftsunterlagen.

    Bei der KG ist das Kontrollrecht des Kommanditisten eingeschränkt. Außerordentliche Informationen kann der Kommanditist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe verlangen. Will der GmbH-Gesellschafter Informationen der verbundenen KG, so muss er daher in seinem Antrag auf Informationserteilung die begehrten Informationen, das rechtliche Interesse daran und die erforderlichen wichtigen Gründe anführen.

  • Anmeldung des Beschlusses über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern (§ 5 GesAusG)

    S. 375 - 379, Firmenbuch-Praxis

    Wilhelm Birnbauer

    Der Beschluss der Gesellschafter auf „Übertragung der Anteile des Minderheitsgesellschafters auf den Hauptgesellschafter gegen Gewährung einer angemessenen Entlohnung“ ist nach § 5 Abs 1 GesAusG zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Mit der Eintragung des Beschlusses in das Firmenbuch gehen alle Anteile der Minderheitsgesellschafter auf den Hauptgesellschafter über, der dies verlangt hat (Abs 4 leg cit).

  • Über das Negativmerkmal des „eigenbetrieblichen Interesses“ beim Ansatz von Verbindlichkeitsrückstellungen

    S. 380 - 391, Angrenzendes Steuerrecht

    Alexander Wimmer

    Der BFH hat jüngst wiederholt das Negativmerkmal bei der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung bejaht. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dieser Ansicht im Lichte der österreichischen Rechtslage. Darauf aufbauend wird auf diesbezügliche Implikation für Geschäftsleiter eingegangen.

  • EU-MPfG: Auslegungsfragen zur Befreiung von Intermediären (Teil 2)

    S. 392 - 399, Angrenzendes Steuerrecht

    Martin Lehner / Christoph Finsterer

    Das EU-Meldepflichtgesetz verpflichtet Intermediäre (zB Steuerberater, Rechtsanwälte) zur Meldung bestimmter grenzüberschreitender Gestaltungen. Nach § 11 EU-MPfG sind Intermediäre unter bestimmten Voraussetzungen allerdings von der Meldepflicht befreit, wobei jedoch für einen befreiten Intermediär Informations- und Mitteilungspflichten entstehen. Im Rahmen der Anwendung des § 11 EU-MPfG können sich sowohl bei der Befreiung als auch bei den Informations- und Mitteilungspflichten Auslegungsfragen stellen, die in GES, Heft 6/2020 (Teil 1) und nachstehend (Teil 2) diskutiert werden. Teil 2 berücksichtigt dabei bereits die Aussagen des kürzlich veröffentlichten Informationsschreibens des BMF zur Anwendung des EU-MPfG.

  • Steuerliche Behandlung der von einer österreichischen GmbH an eine slowakische k.s. erfolgten Gewinnausschüttungen

    S. 400 - 404, Angrenzendes Steuerrecht

    Michael Deichsel

    Ist eine österreichische Körperschaft an einer in der Slowakei ansässigen und nach slowakischen Recht intransparenten Muttergesellschaft, welche nach dem Typenvergleich in Österreich als transparent zu sehen ist, für den ununterbrochenen Zeitraum von einem Jahr unmittelbar zu mindestens 10 % beteiligt, und ist diese explizit in der Anlage 1 der MTR festgehalten, so kann der KESt-Abzug dennoch unterbleiben, wenn keine Indikationen für einen Missbrauch iSd § 22 BAO vorliegen. Dies wird wohl dann der Fall sein, wenn die ausländische Muttergesellschaft über entsprechendes Sach- und Personalsubstrat verfügt. Die Gewinnausschüttungen sind bereits nach Maßgabe des Art 7 des DBA Österreich-Slowakei von der KESt zu entlasten und die Befreiungsmethode anzuwenden.

  • Verkennen der Rechtslage durch das VwG bei beantragter Rückerstattung zu viel entrichteter Kommunalsteuer eines Arbeitskräfteüberlassers

    S. 405 - 408, Angrenzendes Steuerrecht

    Daniel Leonov

    Wann bei Überlassung von Arbeitskräften in das Ausland die Kommunalsteuerpflicht endet, in welchen Fällen eine mittelbare Betriebsstätte des Überlassers in der Betriebsstätte des Beschäftigers vorliegt, inwiefern und ob das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannte, ist Gegenstand dieser Erkenntnisbesprechung.

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