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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 7, Oktober 2020, Band 19

Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters hinsichtlich verbundener Unternehmen der GmbH

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Auch Angelegenheiten von Unternehmen, an denen die GmbH beteiligt ist, können der Informationspflicht unterliegen.

Schuldner des Informationsanspruchs ist nicht das verbundene Unternehmen, sondern die GmbH, an der der antragstellende Gesellschafter beteiligt ist. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass der antragstellende Gesellschafter die Informationen erhält.

Hinsichtlich der verbundenen Unternehmen hat der Gesellschafter grundsätzlich nur ein Recht auf Auskunft, nicht aber auf Einsicht in Geschäftsunterlagen. Eine Ausnahme gilt für 100 %ige Tochtergesellschaften der GmbH, an der der Antragsteller beteiligt ist.

Der Informationsanspruch hinsichtlich verbundener Unternehmen (auch Enkel- und Urenkelgesellschaften) geht nur so weit, als die GmbH selbst einen Informationsanspruch hat:

Bei einer AG ist das Auskunftsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung auszuüben und auf den Verhandlungsstoff der Hauptversammlung beschränkt. Bei der AG gibt es auch kein Recht auf Bucheinsicht und Anfertigung von Kopien hinsichtlich Geschäftsunterlagen.

Bei der KG ist das Kontrollrecht des Kommanditisten eingeschränkt. Außerordentliche Informationen kann der Kommanditist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe verlangen. Will der GmbH-Gesellschafter Informationen der verbundenen KG, so muss er daher in seinem Antrag auf Informationserteilung die begehrten Informationen, das rechtliche Interesse daran und die erforderlichen wichtigen Gründe anführen.

  • verbundene Unternehmen
  • Informationsrecht GmbH-Gesellschaft
  • OGH, 02.09.2020, 6 Ob 11/20s
  • § 22 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • § 166 UGB
  • GES 2020, 372
  • § 118 AktG

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