Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Linz ist die Vereinbarung gesellschaftsvertraglicher Aufgriffsrechte für den Insolvenzfall eines Gesellschafters vor dem Hintergrund der Regelung des § 26 Abs 3 IO unzulässig. Dies bedeutet, dass zumindest im Sprengel des OLG Linz Aufgriffsrechte an einem GmbH-Geschäftsanteil für den Insolvenzfall nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Diese Rechtsprechung soll insbesondere im Hinblick auf den Begriff des „Antrags“ iSd § 26 Abs 3 IO sowie die Regelungen der EuInsVO 2015 kritisch hinterfragt werden.



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- 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
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S. 3 - 12, Aufsatz
Ernst Chalupsky / Dieter Duursma / Gerald Schmidsberger -
S. 13 - 19, Aufsatz
Georg NowotnyZur Frage, ob und gegebenenfalls wie weit Gerichte über das gesatzte Recht hinaus Rechtsfortbildung betreiben dürfen, gibt es national wie auch auf europäischer Ebene verschiedene Ansichten. Der vorliegende Beitrag bringt dazu konkrete Beispiele aus der österreichischen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht aus den letzten Jahrzehnten.
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S. 20 - 21, Judikatur
Für den Fall der Insolvenz eines Gesellschafters können keine Aufgriffsrechte vereinbart werden.
Rechtsprechung des OGH dazu fehlt jedoch nach wie vor.
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S. 22 - 23, Judikatur
Die amtliche Beschlussvorlage für Firmenbuchsachen entspricht im kontradiktorischen (streitigen) Firmenbuchverfahren wegen Bucheinsicht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
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S. 24 - 25, Judikatur
Bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages hat das Firmenbuchgericht nur die geänderten, nicht jedoch bereits eingetragene Bestimmungen zu prüfen.
Im Fall einer Neufassung des Gesellschaftsvertrages umfasst die Prüfungskompetenz hingegen den gesamten Gesellschaftsvertrag, auch wenn dies inhaltlich nicht geänderte Bestimmungen betrifft.
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S. 26 - 28, Judikatur
Bei der Bildung einer Namensfirma sind Abweichungen von der urkundlichen Schreibweise zulässig,
wenn damit ein erkennbarer Zweck verfolgt wird und
keine relevante Irreführung
vorliegt.
Ein solcher Zweck kann insbesondere
die Erleichterung der internationalen Schreibweise oder
die Förderung eines einheitlichen internationalen Firmenauftrittes sein.
In Frage kommen die Verwendung von
Künstlernamen
Abkürzungen
Eindeutschungen
fremdsprachigen Namen
geringfügigen Änderungen
Namen eines Nichtgesellschafters (wenn dieser Name für die beteiligten Verkehrskreise keine Relevanz hat und es sich auch nicht um den Namen einer überregional bekannten Persönlichkeit handelt)
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S. 29 - 30, Judikatur
Bei Handlungsunfähigkeit der Geschäftsführer kann sowohl ein Notgeschäftsführer als auch ein Kollisionskurator bestellt werden.
Ein Kollisionskurator kommt insbesondere in Betracht, wenn keine weiteren dringenden Vertretungshandlungen als jene einer konkreten Prozessführung anstehen.
Auch bei der Klagsführung durch einen Kollisionskurator ist zu prüfen, ob allenfalls erforderliche Gesellschafterbeschlüsse vorliegen.
Mit der in § 48 GmbHG eröffneten Klagsführung durch eine Gesellschafterminderheit wird die Klagemöglichkeit der Gesellschaft nicht verdrängt.
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S. 31 - 32, Judikatur
Bei Beendigung der Gründungsprivilegierung sind über die geleisteten Stammeinlagen eine Bankbestätigung sowie § 10 GmbHG-Erklärung des Geschäftsführers vorzulegen.
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S. 33 - 35, Firmenbuch-Praxis
Wilhelm BirnbauerNach der E OGH 24.10.2019, 6 Ob 100/19b (GES 2020, 24 – in diesem Heft) kommt dem Firmenbuchgericht bei Neufassung des Gesellschaftsvertrages eine Prüfungskompetenz hinsichtlich des gesamten, neu gefassten Gesellschaftsvertrages zu, auch wenn diese inhaltlich nicht geänderte Bestimmungen betrifft.
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S. 36 - 41, Angrenzendes Steuerrecht
Georg KoflerDie folgende Tabelle gibt einen Kurzüberblick zu ausgewählten Entscheidungen des VwGH und des BFG im Jahr 2019 zu umgründungsteuerrechtlichen Fragen.
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S. 42 - 45, Angrenzendes Steuerrecht
Erik Pinetz / Barbara GanglVereinbarungen zwischen „altem“ Bestandnehmer, „neuem“ Bestandnehmer und Bestandgeber, die neben der Beurkundung des ex lege Überganges des Bestandverhältnisses nach § 38 UGB auch rechtsgeschäftliche Absprachen zwischen den Vertragspartnern über das übergehende Bestandverhältnis enthalten (hier: Änderung des ursprünglichen Bestandvertrages durch Verpflichtung des „neuen“ Bestandnehmers eine höhere Kaution zu leisten) unterliegen der Bestandvertragsgebühr. Mangels Parteienidentität ist hierfür die Begünstigung des § 21 GebG nicht anwendbar und beschränkt sich die Gebührenpflicht nicht bloß auf Fälle mit einer Erhöhung der Gegenleistung.
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S. 46 - 52, Angrenzendes Steuerrecht
Viktoria Oberrader / Christiane SchweighoferIm Erkenntnis BFG 6. 11. 2019, RV/4100148/2019 verdeutlicht das Gericht betreffend der Bemessungsgrundlage zur Vergleichsgebühr, dass eine Leistung von unbestimmter Dauer gem § 15 Abs 2 BewG – in Abgrenzung zu § 16 BewG – vorliegt, wenn die Dauer der Leistung nicht alleinig vom Ableben einer Person abhängt. Der Fall ist zudem ein Beispiel dafür, dass durch die sog Bedingungsfeindlichkeit nach § 26 GebG die allfällig höhere der vereinbarten Leistungsverpflichtungen zur Gebührenbemessung heranzuziehen ist. Um die Bemessung der bedingten Leistungsverpflichtung vom höheren Wert zu begründen, lässt das Gericht daneben eine wirtschaftliche Betrachtungsweise erkennen, die jedoch nach geltendem Recht irritiert. Die Entscheidung zeigt erneut, dass Bedingungen bei gebührenpflichtigen Rechtsgeschäften mit Bedacht zu wählen sind.