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Vertretung der GmbH durch Notgeschäftsführer, Kollisions­kurator und/oder Gesellschafterminderheit

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Bei Handlungsunfähigkeit der Geschäftsführer kann sowohl ein Notgeschäftsführer als auch ein Kollisionskurator bestellt werden.

Ein Kollisionskurator kommt insbesondere in Betracht, wenn keine weiteren dringenden Vertretungshandlungen als jene einer konkreten Prozessführung anstehen.

Auch bei der Klagsführung durch einen Kollisionskurator ist zu prüfen, ob allenfalls erforderliche Gesellschafterbeschlüsse vorliegen.

Mit der in § 48 GmbHG eröffneten Klagsführung durch eine Gesellschafterminderheit wird die Klagemöglichkeit der Gesellschaft nicht verdrängt.

  • Gesellschafterbeschluss
  • OGH, 24.10.2019, 6 Ob 71/19p
  • Minderheitenklage
  • Notgeschäftsführer
  • Gesellschaftsrecht
  • Kollisionskurator
  • § 15a GmbHG
  • GES 2020, 29
  • § 48 GmbHG
  • § 271 ABGB
  • § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG

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