Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit bisher allenfalls in Ansätzen diskutierten Pro-blemstellungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Mitgliederrechten eines Vereins in Vereinsgesellschaften und verbundenen Vereinen. Abgesehen von Fragen der Vertretung wird insb der Grundsatz der freien Stimmrechtsausübung und seine Begrenzung durch Treuepflichten untersucht.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
Die Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 82 ff GmbH sind auf eine Kommanditgesellschaft, an der keine Kommanditgesellschafter als natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, analog anzuwenden. Das gilt sowohl für Zuwendungen an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH als auch für „Nur-Kommanditisten“. Festhalten an 2 Ob 225/07p.
Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH haftet der Kommanditgesellschaft analog § 25 GmbHG. Das gilt auch dann, wenn zwischen Geschäftsführer und Kommanditist keine Personenidentität besteht.
Nichtige Weisungsbeschlüsse der Gesellschafter sind für einen Geschäftsführer nicht verbindlich. Seine Haftung bleibt unberührt. Dazu gehören vor allem Verstöße gegen Gläubigerschutzbestimmungen und Kapitalerhaltungsvorschriften.
Der Vorstand einer Privatstiftung ist bei Errichtung einer Substiftung an den ursprünglichen Stiftungszweck gebunden; der Stiftungszweck muss daher kongruent sein.
Sind an der Substiftung auch Mit- bzw Nebenstifter beteiligt, dürfen diesen keine Gestal-tungsrechte eingeräumt werden, die dem Stiftungszweck der Mutterstiftung widersprechen könnten. Dafür muss der Vorstand der Hauptstiftung Sorge tragen.
Bei entsprechender Deckung im Stiftungszweck der Mutterstiftung stellt die Errichtung einer Substiftung grundsätzlich keine widerrufsgleiche Änderung dar.
Bei einem Änderungsrecht ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig.
Steuerliche Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen kein Abgehen von diesen zivilrechtlichen Grundsätzen.
Ein Prokurist einer Ziviltechniker-Gesellschaft muss eine aufrechte Berufsbefugnis haben.
S. 125 - 127, Firmenbuch-Praxis
Anmeldung der Herabsetzung der Haftsumme bei einer Kommanditgesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist
Bestimmungen über die Herabsetzung der Haftsumme eines Kommanditisten finden sich in den §§ 174 und 175 UGB. Falls es sich bei der Gesellschaft um eine KG handelt, bei welcher keine natürliche Person unbeschränkt haftet, stellt sich die Frage, ob der Herabsetzung der Haftsumme analog § 55 Abs 2 GmbHG ein Gläubigeraufruf voranzugehen hat.
S. 128 - 132, Angrenzendes Steuerrecht
Miteinbezug inländischer Einkünfte ausländischer Gruppenmitglieder im Gruppenergebnis
In seinem Erkenntnis vom 16.9.2015, 2012/13/0060 hat der VwGH entschieden, dass inländische steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Gruppenmitglieder nicht aufgrund des Wortlautes von § 9 Abs 6 Z 6 KStG von der Berücksichtigung im Rahmen des Gruppenergebnisses ausgeschlossen werden dürfen. Bereits nach dem Telos des innerstaatlichen Rechts sei ein Ausschluss solcher Gewinne nicht nachzuvollziehen und auch unionsrechtlich könne der Ausschluss insbesondere aufgrund der EuGH-Entscheidung in der Rs Philips Electronics nicht nachvollzogen werden. Aufgrund der Entscheidung des VwGH scheint die Verwaltungspraxis der Rz 1078 der KStR 2013 überholt und inländische steuerpflichtige Ergebnisse ausländischer Gruppenmitglieder können in Zukunft im Gruppenergebnis berücksichtigt werden.
S. 133 - 136, Angrenzendes Steuerrecht
Firmenwertabschreibung nach § 9 Abs 7 KStG bei Beteiligungen an ausländischen EU-Gruppenmitgliedern
Im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit wird das Tatbestandsmerkmal „unbeschränkt steuerpflichtig“ in § 9 Abs 7 KStG verdrängt, weshalb die Firmenwertabschreibung des § 9 Abs 7 KStG unter den gleichen Voraussetzungen wie bei unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern auch für Beteiligungen an ausländischen (EU-)Gruppenmitgliedern gewährt werden muss.
Bei nicht optierten internationalen Schachtelbeteiligungen steht § 10 Abs 3 KStG dabei weder der steuerwirksamen Berücksichtigung der Firmenwertabschreibung noch einer späteren Nachversteuerung der Firmenwertabschreibung entgegen.
Die Firmenwertabschreibung iSd § 9 Abs 7 KStG stellt keine verbotene Beihilfe iSd Art 107 Abs 1 AEUV dar.
S. 137 - 140, Angrenzendes Steuerrecht
BFG: Ausschlusses ausländischer Gruppenmitglieder aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe verfassungskonform
Mit dem AbgÄG 2014 wurde § 9 Abs 2 KStG 1988 insoweit abgeändert, als Gruppenmitglieder in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat mit umfassender Amtshilfe ansässig sein müssen. Erfüllen bisherige Gruppenmitglieder diese Voraussetzungen nicht, schieden sie zum 1. Jänner 2015 gleichsam „automatisch“ aus der Unternehmensgruppe aus. Diese Rechtsfolge hat das BFG als verfassungskonform erachtet.
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