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GES

Heft 3, Juli 2021, Band 20

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7450

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Inhalt der Ausgabe

S. 111 - 119, Aufsatz

Martin Karollus

Zur Zulässigkeit der Einräumung eines Rechts zur Entsendung eines Geschäftsführers an einen Gesellschafter einer GmbH

In der Literatur besteht keine Einigkeit darüber, ob bei einer GmbH einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ein Recht zur Entsendung eines Geschäftsführers in dem Sinne, dass es zur Bestellung des Geschäftsführers lediglich einer Entsendungserklärung des entsendungsberechtigten Gesellschafters und nicht auch eines Beschlusses der Generalversammlung bedarf, eingeräumt werden kann; überwiegend wird dies aber bejaht. In der (höchstgerichtlichen) Judikatur gibt es dazu nur spärliche, für die Zulässigkeit der Einräumung eines Entsendungsrechts an einen Gesellschafter sprechende Aussagen. Unsicherheiten bestehen zu der Frage, ob ein so bestellter Geschäftsführer durch einen Gesellschafterbeschluss, ohne eine Zustimmung des entsendungsberechtigten Gesellschafters, abberufen werden kann, sowie hinsichtlich des genaueren Prozederes bei der Ausübung des Entsendungsrechts. All dem soll im vorliegenden Beitrag nachgegangen werden.

S. 120 - 124, Aufsatz

Sabrina Hoppel / Nora Aburumieh

Beim Parkplatz hört die Freundschaft auf – aber § 82 GmbHG schützt sowieso bei Verkauf!

Die Entscheidung 6 Ob 18/20w hat gerade den ersten Geburtstag gefeiert. In der Literatur ist diese Entscheidung ein unbeschriebenes Blatt; Entscheidungsbesprechungen gibt es, soweit ersichtlich, bisher keine. Auf den ersten Blick sagt die Entscheidung auch wenig Überraschendes. Es handelt sich – wie so oft in der aktuellen gesellschaftsrechtlichen Judikatur – um einen Einlagenrückgewährsfall (§ 82 GmbHG). Wir wollen die Gelegenheit nutzen, und die Entscheidung in diesem Beitrag in geraffter Form darstellen – mit einigen ergänzenden, aber nicht vertieften, Gedanken aus der Praxis, die zeigen, dass das Ergebnis (so wenig verwunderlich es ist) durchaus hätte anders ausfallen hätte können.

S. 125 - 128, Judikatur

Haftung eines Doppelmandatsträgers im Konzern

Doppelmandate im Konzern, bei denen z.B. Vorstandsmitglieder der leitenden Gesellschaft auch Vorstandsmitglieder von Tochtergesellschaften sind, sind grundsätzlich zulässig.

Ein Geschäftsführungsorgan einer Untergesellschaft ist nicht verpflichtet, allfällige bei der Obergesellschaft vorgesehene Zustimmungen einzuholen.

Der Vorstand der Obergesellschaft hat jedoch auf die Untergesellschaft einzuwirken, dass Zustimmungsvorbehalte der Obergesellschaft bei der Untergesellschaft ungesetzt werden. Widrigenfalls haftet er gegenüber der Obergesellschaft.

S. 129 - 129, Judikatur

Haftung eines Geschäftsführers, der leichtsinnig Opfer einer Straftat wurde

Ein Geschäftsführer haftet der Gesellschaft bereits bei leichtem Verschulden.

Dies ist der Fall, wenn er sorgfaltswidrig Warnungen nicht beachtet und der Geschäftsführer (bzw. die Gesellschaft) in der Folge Opfer einer Straftat wird.

S. 130 - 132, Judikatur

Keine Sonderprüfung bei rein rechtlichen Fragestellungen

Die Sonderprüfung ist ein Beweissicherungsmittel zur Ausforschung bzw. Erhärtung vermuteter Pflichtwidrigkeiten. Der Gesellschafterminderheit soll die notwendige Kenntnis verschafft werden, Ansprüche gegen die Organe geltend zu machen – dazu gehört auch deren Abberufung.

Fragestellungen, die ausschließlich auf die Vornahme einer rechtlichen Beurteilung durch den Sonderprüfer abzielen, weil die mit dem Prüfungsantrag angesprochenen tatsächlichen Umstände den Antragstellern bereits bekannt sind, können nicht Gegenstand der Sonderprüfung sein.

S. 133 - 134, Judikatur

Formpflicht bei der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen, insbesondere bei der Ausübung gesellschaftsvertraglicher Aufgriffsrechte

Die Notariatsaktpflicht bei der Abtretung von Geschäftsanteilen

gilt sowohl für das Verpflichtungs-, als auch für das Verfügungsgeschäft;

gilt auch für Vorverträge;

kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen werden.

Ein gesellschaftsvertraglich angeordneter ipso-iure-Übergang eines Gesellschaftsanteiles ist unzulässig.

Eine rückwirkende Sanierung auf den Zeitpunkt einer nicht formwirksamen Erklärung ist nicht möglich.

Ob die Notwendigkeit eines Angebots mittels Notariatsaktes entfallen kann, wenn sich die Voraussetzungen für das Angriffsrecht in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit bereits aus dem Gesellschaftsvertag ergeben, bleibt offen.

S. 135 - 135, Judikatur

Keine Formpflicht für Nebenabreden zum Abtretungsvertrag

Reine Nebenabreden zum Abtretungsvertrag über einen Gesellschaftsanteil, z.B. über einen zusätzlichen weiteren Kaufpreis, sind nicht notariatsaktpflichtig.

S. 136 - 136, Judikatur

Genehmigungspflicht für Geschäfte zwischen Privatstiftung und Stiftungsvorstand

Folgende Geschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstandes bedürfen der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts:

Insichgeschäfte des Vorstandsmitglieds

Geschäfte mit dem Vorstandsmitglied, bei denen die Privatstiftung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten wird

Geschäfte zwischen der Privatstiftung und einer Gesellschaft, bei der das Vorstandsmitglied Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist

Geschäftsabschlüsse, die dem Vorstandsmitglied zumindest wirtschaftlich zugute kommen

bei Interessenkollisionen

S. 137 - 138, Firmenbuch-Praxis

Wilhelm Birnbauer

Firmaänderung einer GmbH-Gesellschafterin

Die Anmeldung der Änderung des Namens eines Gesellschafters einer GmbH zur Eintragung in das Firmenbuch kann in der vereinfachten Form des § 11 FBG vom Geschäftsführer oder auch durch einen dazu bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden (OGH 29.03.2000, 6 Ob 64/00f; RIS-Justiz RS0113392). Wörtlich gilt dies nur für die Gesellschafter einer GmbH.

S. 139 - 147, Angrenzendes Steuerrecht

Klaus Wiedermann

Holdingbesteuerung in der Praxis

Dieser Beitrag soll einen pointierten Überblick über die ertrag- und verkehrsteuerliche Behandlung von Holdinggesellschaften geben. Der Beitrag spannt dabei den Bogen von der laufenden Besteuerung unter Berücksichtigung der Beteiligungsertragsbefreiung und der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen über die Vorteile der Einbeziehung in eine körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppe bis hin zur Steueroptimierung bei Erwerb und Verkauf von Beteiligungen.

S. 148 - 151, Angrenzendes Steuerrecht

Lukas Gahleitner

Verrechenbarkeit von Verlusten eines Gesellschafterdarlehens

In einem Erkenntnis vom 12.5.2020 befasste sich das BFG mit zwei Fragstellungen zum Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich. Neben dem Zeitpunkt der Verlustrealisation im außerbetrieblichen Bereich war insbesondere fragwürdig, ob mit einem Sondersteuersatz besteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen mit „normalbesteuerten“ Einkünfte aus Kapitalvermögen verrechnet werden können oder nicht. Im strittigen Sachverhalt lagen dabei Verluste aus einem Gesellschafterdarlehen vor, die mit Einkünften aus realisierter Wertsteigerung von Kapitalvermögen verrechnet werden sollten.

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